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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
07/2018 – 30. Mai 2018
 
 
  Recht und Gesetz
Lesbare Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie Statistikdatei muss bei einer Messung mit Vitronic PoliScan F1 HP herausgegeben werden
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 27. April 2018 – Az.: Lv 1/18 – festgestellt, dass bei einer Messung mit dem Messgerät Vitronic PoliScan F1 HP der Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör dann verletzt ist, wenn dem Betroffenen eine lesbare Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie die Statistikdatei nicht zugänglich gemacht werden. Die digitale „Messdatei“ ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Sie ist daher – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen. Es reicht nicht aus, wenn nur der Falldatensatz übersandt wird. Vielmehr sind auch die Token-Datei und das Passwort von der Verwaltungsbehörde herauszugeben. Das Einsichtsrecht in den Falldatensatz einer Messung liefe leer, wenn nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann. Im Gegensatz zu anderen Messgeräten ist bei solchen der Firma Vitronic die Falldatei so konzipiert, dass sie nur mittels Token-Datei und zugehörigem Passwort geöffnet/entschlüsselt werden kann, andernfalls bleibt ihr Inhalt verborgen. Nähere Einzelheiten können Sie dem beigefügten Urteil entnehmen, das äußerst ausführlich begründet ist und in dem sich zahlreiche Fundstellen finden.
news_2018-7_p1.pdf
Anforderungen an das Restwertangebot der Versicherung
Das Amtsgericht Karlsruhe führt in seinem Urteil vom 27.04.2018 – Aktenzeichen: 9 C 331/18 – aus, unter welchen Umständen es für die Klägerin zumutbar ist, ein von der Versicherung unterbreitetes Restwertangebot wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall war das Angebot für die Klägerin aus verschiedenen Gründen inhaltlich nicht annehmbar: Das Schreiben der Versicherung nennt, mit Ausnahme der Firma und einer Telefonnummer, keinerlei unternehmensbezogene Daten wie etwa eine Anschrift bzw. einen Firmensitz des Aufkäufers. Die Klägerin hätte somit zunächst im Internet den potenziellen zukünftigen Vertragspartner ermitteln müssen. Ob die Klägerin das Angebot ohne weiteren Aufwand durch ein Telefonat hätte annehmen können, wurde in dem Schreiben nicht mitgeteilt. Außerdem ergaben sich Zweifel daran, ob dem Versicherer tatsächlich ein verbindliches Restwertangebot in der von ihm angegebenen Höhe vorlag, welches mit einem einfachen fernmündlichen „Ja“ angenommen hätte werden können. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, bei Scheitern eines Vertragsschlusses mit dem benannten Aufkäufer der Versicherung Gelegenheit zur Vorlage eines weiteren besseren Restwertangebots zu geben. Außerdem ist es für den Geschädigten nur dann zumutbar, an einen – nichtregionalen – Käufer zu verkaufen, wenn die Zusicherung der kostenlosen Abholung vorliegt. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Ersatz der Sachverständigenkosten
Das AG Quedlinburg vertritt in seinem Urteil vom 17.04.2018 die Auffassung, dass allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechnete Grundgebühr die aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 ersichtliche Sätze überschreitet, nicht die Annahme rechtfertigt, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Auch wenn die berechneten Kosten für die digital gefertigten 15 Fotos in Höhe von 2 € je Foto recht hoch erscheinen, rechtfertigt dies nicht, die Erstattung dieser berechneten Kosten gegenüber der Klägerin abzulehnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem BVSK-Rundschreiben vom Oktober 2015 zur Honorarbefragung Kosten für den ersten Fotosatz in Höhe von 2 € je Bild als offenbar angemessen angegeben sind. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige ein überhöhtes Grundhonorar und überhöhte Fotokosten ansetzen würde.
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  Veranstaltungen und Seminare
„Rehamanagement: Vorsicht Haftungsfalle!“: Veranstaltung beim Deutschen Anwaltstag in Mannheim am 07.06.2018 von 13.45 bis 15.15 Uhr
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wird sich beim diesjährigen Anwaltstag in Mannheim am 07.06.2018 von 13.45 bis 15.15 Uhr mit dem Thema Rehamanagement befassen. Wird ein Geschädigter bei einem Unfall verletzt, darf der Rechtsanwalt nicht nur daran denken, welche monetären Ansprüche dem Geschädigten zustehen. Er muss auch prüfen, ob ein professionelles Rehabilitationsmanagement dem Geschädigten Vorteile bringen könnte. Um dies beurteilen zu können, muss der Anwalt wissen, was Rehabilitationsmanagement überhaupt ist, was es kann und was bei der Auswahl des Rehabilitationsdienstes zu beachten ist. Rechtsanwalt Jens Dötsch wird das Thema aus der Blickrichtung des Geschädigtenanwalts beleuchten. Der Geschäftsführende Gesellschafter der InReha GmbH, Hendrik Persson, wird aufzeigen, was ein Dienstleister für einen Geschädigten leisten kann. Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schneider wird die Veranstaltung moderieren. Nähere Einzelheiten sowie eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
Autohaus Schadenrecht 2/2018
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffentlicht weiterhin Aufsätze in Autohaus Schadenrecht, um Autohäuser und Werkstätten darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsanwalt unverzichtbarer Bestandteil der Schadensregulierung ist. Die Ausgabe 2/2018 finden Sie hier: http://schadenrecht.flipping-books.de/2018_10/.
Seminare Juni 2018
08.06.2018, Freiburg
Die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des LG Freiburg in Verkehrssachen
Referent: RiOLG Bernd Bismayer, Freiburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

09.06.2018, Freiburg
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

16.06.2018, Dresden
Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht
Referenten: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden; RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden

22.06.2018, Hagen
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Präsident des LG Saarbrücken, Hans-Peter Freymann, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid

22.06.2018, Oldenburg
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg

22.06.2018, Stuttgart
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
 
 
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