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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
08/2018 – 12. Juni 2018
 
 
  Recht und Gesetz
Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem öffentlichen Parkplatz: Aussteigen
Das OLG Celle stellt in seinem Urteil vom 08.05.2018 – Az.: 14 U 9/18 – fest, dass § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung findet. Die Vorschrift schützt den fließenden Verkehr. Allerdings trifft den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Ein Autofahrer darf auf einem Parkplatz nur dann die linke Wagentür öffnen, wenn er sicher sein kann, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Dabei muss beim Ein- und Aussteigen ständig mit Ein- und Ausparkvorgängen gerechnet werden. An die Sorgfalt des Ausparkenden sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an denjenigen, der in eine Parkbucht einfahren will. Dieser muss mit einem Ein- bzw. Aussteigen anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit rechnen. Deswegen ist die Kontrolle der Fahrzeugseiten des parkenden Fahrzeuges unmittelbar vor dem Anfahren notwendig. Ohne weitere besondere Umstände im Einzelfall erscheint in der Regel bei einer Kollision des ein- oder ausparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen. Im vorliegenden Fall waren auf Seiten des parkenden Verkehrsteilnehmers besondere, den Haftungsanteil erhöhende, Umstände gegeben: Die Fahrertür wurde so weit geöffnet, dass diese deutlich in den Raum der Parkbucht des einparkenden Fahrzeugs hineinragte. Die Fahrertür wurde nicht sofort nach dem Aussteigen wieder geschlossen. Deswegen hat das OLG Celle eine Haftungsquote von 70 zu 30 % für den Fahrer des geparkten Fahrzeugs ermittelt.
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Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem öffentlichen Parkplatz: Rückwärtsfahren
Das AG Dorsten führt in seinem Urteil vom 15.02.2018 – Az.: 21 C 171/16 – aus, dass die Sorgfaltspflichten der §§ 9, 8 StVO, weil sie für den fließenden Verkehr gelten, auf Parkplätzen nur mit Einschränkungen anzuwenden sind. Zu beachten sind die in § 1 StVO geregelten Sorgfaltspflichten. Der rückwärtsfahrende Pkw-Fahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Pkw frei ist und während der Rückwärtsfahrt von hinten wie von den Seiten her frei bleibt. Der die Fahrstraße befahrende Fahrzeugführer muss auf das Verkehrsverhalten der anderen Fahrzeugführer achten. Er hat keine Vorfahrt. Das AG Dorsten hat im vorliegenden Fall, auch wenn der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden auch auf Parkplätzen gilt, eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 vorgenommen. Der Rückwärtsfahrende konnte beweisen, dass es auch einen Sorgfaltspflichtverstoß des anderen Verkehrsteilnehmers gab, da dieser nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Auf Parkplätzen ist so genannte Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft einzuhalten. Dies war nicht gegeben, da die Geschwindigkeit des vorwärtsfahrenden Fahrzeuges mindestens 10 bis 12 km/h betragen hat. Der rückwärtsfahrende Pkw fuhr mit einer Geschwindigkeit von 2 bis 3 km/h. Die Mitverantwortung des Rückwärtsfahrenden ist höher zu bewerten, als die des Vorwärtsfahrenden, der zu schnell gefahren ist. Der Rückwärtsfahrende hätte sich vergewissern müssen, ob er gefahrlos sein Fahrzeug weiter zurücksetzen kann. Da sich ein Fahrzeug näherte, hätte er nicht weiterfahren dürfen.
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Anforderungen an das Prüfgutachten bei Verweisung an eine Referenzwerkstatt/Ersatz der UPE-Aufschläge, der Verbringungskosten und der Kosten für den Kostenvoranschlag
Das AG Kirchhain hat durch Urteil vom 26.04.2018 – Aktenzeichen: 7 C 2/18 (1) – entschieden, dass die bloße Vorlage eines Prüfberichts nicht ausreicht, um darzulegen, dass eine Reparatur in einer Referenzwerkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Bei dem Prüfbericht handelt es sich ganz überwiegend um allgemeine, floskelhafte Ausführungen, die bis auf die Ausführung zu Stoßfänger-Trägern keinen konkreten Bezug zu dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden erkennen lassen. So ist z. B. nicht ersichtlich, welche Erfahrungen die von den Beklagten genannte Referenzwerkstatt mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke VW hat. Offen ist des Weiteren, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist. Es ist aufgrund des Prüfberichts nicht ersichtlich, dass tatsächlich die gesamte Reparatur im Ergebnis bei den benannten Reparaturwerkstätten billiger wäre. Das AG Kirchhain hat erhebliche Zweifel, dass eine Reparatur in den benannten Werkstätten tatsächlich zu dem von der Beklagten aufgerufenen Betrag durchgeführt werden kann.

Das AG Kirchhain schließt sich der Auffassung an, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind.

Auch die Kosten für den Kostenvoranschlag stellen einen unfallbedingt ersatzfähigen Schaden dar. Es handelt sich um einen zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand. Würde man die Erstattung des Kostenvoranschlags ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme.
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  Aktuelle Pressearbeit
PR-Arbeit: Umfrage zu Senioren am Steuer - Nehmen Sie auch teil
Nach dem ersten Thema in 2018 „Unfallflucht“, steht nun auch das nächste PR-Thema in den Startlöchern.

Die öffentliche Diskussion um Senioren am Steuer reißt nach wie vor nicht ab. Immer wieder machen neue Unfälle mit Senioren Schlagzeilen.

Wir haben daher in Zusammenarbeit mit forsa eine Umfrage in Auftrag gegeben. Darin wollten wir unter anderem von den rund 1.000 Befragten wissen: Sollte die Fahrtauglichkeit ab einem gewissen Alter nochmal überprüft werden? Wie sollte eine Überprüfung dann aussehen? Und: Was halten Sie von Fahrbeschränkungen für Senioren? Die Ergebnisse liegen bereits vor und werden demnächst an die Medien kommuniziert.

Gerne würden wir auch Ihre Einschätzung wissen. Unter diesem Link können Sie an der Umfrage teilnehmen. Wir freuen uns über die Teilnahme!

PR-Neuigkeiten finden Sie wie immer hier im Pressebereich: https://www.verkehrsanwaelte.de/ueber-uns/newsroom/#/
 
 
  Veranstaltungen und Seminare
Seminare Juni 2018
16.06.2018, Dresden
Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht
Referenten: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden; RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden

22.06.2018, Hagen
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Präsident des LG Saarbrücken, Hans-Peter Freymann, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid

22.06.2018, Oldenburg
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg

22.06.2018, Stuttgart
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
 
 
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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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