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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
03/2020 – 20. Februar 2020
 
 
  Recht und Gesetz
365 Tage Nutzungsausfall
Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 15.11.2019 – 2 O 85/16 – entschieden, dass die Geschädigte einen Anspruch auf unfallbedingt entstandenen Nutzungsanfall für 365 Tage hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Geschädigte das Fahrzeug unter anderem für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte. Die Geschädigte muss sich hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden anrechnen lassen. Es ist ihr nicht anzurechnen, dass sich die Erstellung des Gutachtens hingezogen hat. Sie hat den Gutachter unmittelbar nach dem Unfall mit der Fahrzeugschadensfeststellung beauftragt. Dass die Begutachtung längere Zeit gedauert hat, war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf solche Sonderfahrzeuge spezialisierten Werkstatt verbracht werden musste.
Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass mit der Reparatur nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens begonnen wurde. Die lange Reparaturdauer ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Reparaturfirma ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die beklagte Versicherung jedoch nur zögerlich oder teilweise erbrachte. Die Geschädigte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanziert hat. Auf Rücklagen konnte die Geschädigte nicht zurückgreifen. Die Aufnahme eines Kredits ist ihr unzumutbar, da dieser für sie nicht leicht zu beschaffen gewesen wäre und sie nicht nur unerheblich belastet hätte. Dass es deswegen, weil Ersatzteile beschafft werden mussten und Mitarbeiter der Reparaturfirma erkrankten, zu Verzögerungen bei der Reparatur kam, ist der Geschädigten nicht zur Last zu legen.
Die Geschädigte muss sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie sich zur Schadensminderung kein Interimsfahrzeug angeschafft hat. Dies ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten unzumutbar. Die Geschädigte musste auch nicht bei ihrem Arbeitgeber darauf drängen, dass ihr ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Eine Notreparatur war aufgrund des vorliegenden Schadens nicht möglich.

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Verspätetes Restwertangebot der gegnerischen Versicherung
Das Amtsgericht Bad Hersfeld kommt in seinem Urteil vom 4.12.2019 – Az: C 606/19 (20) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Schädiger auf die Absicht des Verkaufs des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert hinzuweisen. Vielmehr ist es das Recht des Geschädigten, die Schadensregulierung in eigener Regie vorzunehmen. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer eigenen Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, sondern berechtigt, das Unfallfahrzeug nach de. im Gutachten nachvollziehbar ermittelten Wert zu veräußern. Nachvollziehbar ist ein solcher Wert für den Geschädigten, wenn er aus mehreren Restwertangeboten – mindestens drei – ermittelt worden ist.
Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, als er mit dem Verkauf des Fahrzeugs nicht abgewartet hat. Das Angebot der beklagten Haftpflichtversicherung ging erst nach der Unterzeichnung der Vertragsurkunde über den Verkauf des Unfallwagens ein.

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Ersatz der Kosten der Beilackierung, der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge
Das Amtsgericht Schleswig vertritt in seinem Urteil vom 8.1.2020 – 21 C 21/19 – die Auffassung, dass die Kosten der Beilackierung dann zu ersetzen sind, wenn die Beilackierung erforderlich ist, um abrupte Farbunterschiede zu vermeiden, die entstünden, wenn lediglich die ausgebesserte Tür neu lackiert würde. Schon durch die im Rahmen der Reparaturarbeiten notwendige manuelle Lackierung entsteht ein anderer Farbton als bei der industriellen Lackierung, wie sie der PKW des Klägers im Übrigen aufweist. Auch die Verbringungskosten sind dem Kläger zu ersetzen. Diese entstehen, weil im gesamten Kreis Nordfriesland keine dort ansässige Kfz-Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und damit der PKW des Klägers zu einem Lackierunternehmen hin- und zurückgebracht werden musste. Dem Kläger steht es frei, seinen PKW im Kreis Nordfriesland nahe seiner Arbeitsstätte reparieren zu lassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, den PKW in einer außerhalb des Kreisgebiets gelegene Kfz-Werkstatt zu bringen. Auch die UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig. Diese werden von den Werkstätten üblicherweise erhoben.

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  Veranstaltungen und Seminare
10 FAO-Stunden beim 9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag am 24./25.April 2020 in Hamburg
Wir bieten Ihnen am 24./25.April 2020 beim 9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag in Hamburg wieder 10 Stunden hochkarätige Fortbildung an. Renommierte Referentinnen und Referenten tragen zu den aktuellen Themen des Verkehrs- und Verkehrsversicherungsrechts vor.

Diese reichen von digitalen Regulierungshilfen im Personenschaden und dem Rehamangement über das Kauf- und Leasingrecht, das Merkmal „Betrieb des Kfz“, die Zeugenbefragung im Verkehrsrecht bis hin zur Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und des VI. Zivilsenats des BGH.

Einzelheiten können Sie dem Tagungsprogramm entnehmen.

Im Rahmen des VerkehrsAnwaltsTages findet am 24. April 2020 um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht statt. Am Abend des 24. April 2020 können Sie im Restaurant des Hamburger Segelclubs direkt an der Alster in lockerer Atmosphäre Gespräche führen.

Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich auch gesorgt.

Anmelden können Sie sich hier.

6. Schadenkongress AutoSchaden geRecht-werkstattfreundliches Schadenmanagement am 12. Mai 2020, 14.00 bis 18.00 Uhr im Hotel Atlantic in Essen: Teilnahmegebühr 89 €
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wiederholt ihre erfolgreiche Veranstaltung am 12. Mai 2020, 14.00 bis 18.00 Uhr, im Hotel Atlantic in Essen, Messeplatz 3, 45131 Essen zum sechsten Mal. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus einer Kanzlei, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht sind, fällt die Teilnahmegebühr von 89 € nur einmal an.

Die Veranstaltung richtet sich an Autohäuser, Werkstätten und Anwälte. Sie versteht sich als Marktplatz für ein gemeinsames Schadenmanagement. Laden Sie interessierte Werkstätten und Autohäuser zu einem gemeinsamen Kongressbesuch ein. Sprechen Sie „Ihre“ Partner an oder solche, die es werden könnten. Hier besteht die seltene Gelegenheit, sich abseits des Tagesgeschäfts näher kennen zu lernen. Gleichzeitig geben die Referenten Ihnen und Ihrer Begleitung wertvolle Impulse für eine bestehende oder mögliche Zusammenarbeit. Rechtsanwalt Joachim Otting referiert zum Thema „Profitables Unfallgeschäft: Gemeinsam geht es besser“. Der Entscheidungs-FINISHER® Ulf Zinne aus Hamburg erläutert in seinem Vortrag „Human Sales Excellence ®“ kurzweilig und unterhaltsam, was Vertrieb heute ist. Er zeigt einen Weg auf, um die Würdigung der eigenen Produkte und Dienstleistungen aus Kundensicht zu erhöhen. Transfer-Aufgaben auf das eigene Business lassen diesen Vortrag zu einem individuellen Erlebnis werden.

Der Vorstand der e.Consult AG Dominik Bach-Michaelis stellt die Frage: „Ans Lenkrad oder auf den Rücksitz: Wohin gehören Autohäuser bei der Schadenabwicklung?“.

Einzelheiten können Sie dem Tagungsprogramm entnehmen.

Anmelden können Sie sich hier.
20./21. März 2020 in Hamburg:
Deutscher KanzleiManagementTag
Personalgewinnung und -entwicklung in der digitalisierten Kanzlei:
  • Anwälte gewinnen, halten, verlieren
  • Innovativer Business Case für Boutiquen: von Arbeitszeiten über Karrieretrack
  • bis zum Managementmodell
  • Anwältinnen & Anwälte der Zukunft
  • Demographische Entwicklungen in der Anwaltschaft
  • Digital statt analog: Auch im Recruiting! Nebenwirkungen auch für Kanzleien
    ReferentInnen: Prof. Dr. Matthias Kilian, Köln, Prof. Dr. Bruno Mascello, St. Gallen,
    RA Philipp Reusch, Berlin, RA Dr. Achim Glade, Düssedorf, Sina Töpfer, Hamburg,
    RA Volker Himmen, Sasbach a.K.
Informationen / Anmeldung online auf: www.dkmt.events
Hier gelangen Sie direkt zur Anmeldung oder zum Faxanmeldeformular.
Seminare März/April 2020
20.03.2020 Koblenz: Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach
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25.03.2020 Neuss: Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen
Referentin: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen
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27.03.2020 Erfurt: Autokauf und Leasing
Referenten: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg;
Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
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28.03.2020 Groß-Gerau: Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdisziplinärer Vortrag)
Referenten: Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin; Andreas Winkelmann, Erster Oberamtsanwalt, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau
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03.04.2020 Dresden: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden
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