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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
08/2020 – 19. August 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall
Das LG München I legt in seinem Urteil vom 26.5.2020 – Az.: 19 O16366/19 – ausführlich dar, warum es der Beklagtenseite bei einem Auffahrunfall nicht gelungen ist, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war i. d. R. unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass er sehr langsam auf der Einfädelungsspur gefahren ist. Der Beklagte hat gleichfalls schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass der Kläger insgesamt drei Vollbremsung gemacht hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass an der Unfallörtlichkeit ein Einfädeln auf die führende Straße noch gar nicht legal möglich war. Zudem war die Einfädelungsspur noch sehr lang. Es bestand somit entgegen den Angaben des Klägers auch bei Gegenverkehr kein augenscheinliches Bedürfnis abzubremsen oder sehr langsam zu fahren. Diese Zweifel, die sich aufgrund der Örtlichkeit an den Angaben des Klägers selbst ergeben, reichen jedoch nicht aus, um das Gericht davon überzeugen, dass hier tatsächlich eine abrupte Bremsung des Klägers stattgefunden hat, die es erlauben würde, den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden als erschüttert anzusehen. Vielmehr steht vorliegend bezüglich der Frage einer abrupten Bremsung Aussage gegen Aussage. Das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welche der beiden Unfallversionen vorliegend glaubwürdiger ist. Der Beweis einer abrupten Bremsung des klägerischen Fahrzeugs konnte aus technischer Sicht nicht erbracht werden. Der Grad an Gewissheit, der erforderlich für eine Überzeugungsbildung des Gerichts wäre, ist vorliegend schlicht nicht erreicht. Hinzu kommt die Überlegung, dass der Beklagte auch für den Umstand, dass er einem Fahrzeug, welches immer langsamer wird und sodann einige Male abbremst, um dann seine Fahrt fortzusetzen, derart nah auffährt, dass es dann schließlich zum streitgegenständlichen Unfall kommt, verantwortlich ist. Der Beklagte wäre, selbst wenn man seine Version des Unfallgeschehens zu Grunde legt, gehalten gewesen, erst recht einen erhöhten Sicherheitsabstand einzuhalten. Hinzu kommt, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vordermanns einkalkulieren muss.

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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Das Amtsgericht Fürth hält es in seinem vom 03.07.2020 – Az.: 462 Ds 606 Js 54600/20jug – für ausreichend, gegenüber einem Angeklagten, der in Folge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, was er bei kritischer Selbstprüfung ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, ein 6-monatiges Fahrverbot zu verhängen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht erforderlich. Die Dauer des Fahrverbots in Höhe von 6 Monaten verdeutlicht dem Angeklagten, dass er sich mit seinem Fehlverhalten an der Grenze zur Entziehung einer Fahrerlaubnis bewegt hat.

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Kollision im Einmündungstrichter des Kreuzungsbereichs/Reparatur im Betrieb des Geschädigten/Quotenvorrecht/Gegenstandswert der vorgerichtlichen Anwaltskosten
Das LG Nürnberg-Fürth kommt in seinem Urteil vom 27.02.2019 – Az.: 203466/17 – zu dem Ergebnis, dass die Unfallbeteiligten, wenn ihnen der Nachweis von unfallkausalen Verursachungsbeiträgen und Verkehrsverstößen wechselseitig in gleicher Höhe gelingt, in Höhe einer Haftungsquote von 50 % haften. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagtenseite ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO nachgewiesen, wonach an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Gegen das Vorfahrtsrecht des Klägers hat die Beklagte verstoßen. Es ist ihr nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen. Der Wartepflichtige muss sich darauf einstellen, dass Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneiden. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der sog. „halben Vorfahrt“ im Anwendungsbereich der Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Zwar erstreckt sich die Vorfahrt des von rechts Einbiegenden außerhalb der Einmündungsfläche nur auf die ihm für seine weitere Fahrt zustehende Fahrbahnbreite. Der Unfall ereignete sich hier aber vollständig im Einmündungstrichter. Auch dem Kläger war ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Sein Fahrzeug befand sich beim Abbiegen vollständig links der konstruierten Fahrbahnmitte im Einmündungstrichter. Er hat damit zwar nicht gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, denn dies dient lediglich dem Schutz des Längsverkehrs, nicht aber dem des Querverkehrs oder des Einbiegeverkehrs. Jedoch folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger einen weiten Linksbogen nehmen und im Rahmen des Abbiegevorgangs das Rechtsfahrgebot beachten muss. Schneidet der bevorrechtigte Linksabbieger beim Abbiegen die Kurve, erhöht dies jedenfalls in gravierendem Maße die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und es trifft ihn eine erhebliche Mithaftung.

Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, sein beschädigtes Auto selbst zu reparieren, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne besondere Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können.

Die Beklagte kann den nach Regulierung durch ihre Vollkaskoversicherung verbliebenen Selbstbehalt in Höhe von 300 € in voller Höhe geltend machen. Dies gilt unabhängig von der hier ausgesprochenen Haftungsquote von grundsätzlich 50%. Zu Gunsten der Klägerin greift das Quotenvorrecht des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der Anspruchsübergang gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 VVG kann nicht zum Nachteil der Beklagten als Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden. Ihr steht hinsichtlich dieser kongruenten Schadensposition insofern ein Quotenvorrecht zu. Der Ersatzanspruch des Versicherten geht nur insoweit auf den Versicherer über, als er vom Versicherten nicht zu einer vollständigen Schadensdeckung benötigt wird, d. h. soweit er zusammen mit der erbrachten Versicherungsleistung den Schaden übersteigt.

Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem berechtigten Gegenstandswert nicht der von der Kaskoversicherung der Beklagten regulierte Fahrzeugschaden hinzuzurechnen. Denn der Gegenstandswert, auf dessen Grundlage der Geschädigte vorgerichtliche Anwaltskosten vom Schädiger ersetzt verlangen darf, berechnet sich nach der Höhe des berechtigten, als des vom Schädiger zu ersetzenden, Anspruchs.

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  Facebook
Facebook Post mit + 90.000 Reichweite
Im Juli 2020 haben wir zwei Facebook Posts platziert, mit denen wir eine Reichweite von über 90.000 Personen generieren konnten. Am erfolgreichsten hinsichtlich der Interaktionsrate war der Post zum Thema: „Fahrverbot loswerden: Verabschiedete StVO-Novelle vom 28.04.2020 unwirksam“. Wir haben 90.560 Personen erreicht und 2.735 Interaktionen erzielt. Mit unserer „MYTHOS oder FAKT-Serie“ zum Thema „Gibt es bei der Geschwindigkeitsmessung immer einen Toleranzabzug von 10 Prozent?“ konnten wir eine Reichweite von 93.791 und 466 Interaktionen erreichen (Stand: 14.08.2020).

Mehr dazu unter www.facebook.com/verkehrsanwaelte.de.

 
 
  Veranstaltungen und Seminare

10 Stunden Fortbildung am 16./17. Oktober 2020 in Mainz: Zusatzseminar am 16.10.2020 und Symposium am 17.10.2020 / Mitgliederversammlung am 16.10.2020
um 17 Uhr

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht widmet das Symposium 2020 ihrem Spiegel-Preisträger Dr. Erich Steffen, dem langjährigen Vorsitzenden des VI: Zivilsenats des BGH, anlässlich seines 90. Geburtstages.

Die Veranstaltung beginnt am 16.10.2020 um 17.00 Uhr mit der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Ab 19.00 Uhr treffen wir uns zu einem get-together.

Am Samstag, 17. Oktober 2020, referieren in der Zeit von 09.15 Uhr bis ca. 17.00 Uhr (4,5 Vortragsstunden) Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des BGH a.D., RiBGH Vera von Pentz, Prof. Dr. Christian Huber, RWTH Aachen und JR Hans-Jürgen Gebhardt.

Das Festessen im Gourmetrestaurant des Parkhotels Favorite am Abend des 17. Oktobers 2020 bildet den feierlichen Abschluss des Symposiums.

Der Tagungsbeitrag beträgt für unsere Mitglieder 250,00 EUR, wer auch das Zusatzseminar bucht zahlt nur 200,00 EUR.

Buchen können Sie hier.

Am Freitag, 16. Oktober 2020, bieten wir in der Zeit von 09.30 - 16.15 Uhr (5,5 Vortragsstunden) das Zusatzseminar "Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht" (Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH a.D.) an.

Buchen können Sie hier.

Webinar am 20.08.2020 von 11 – 12 Uhr:
Wie Sie mit Autohäusern profitabel zusammenarbeiten und Ihre Schadenabwicklung beschleunigen

Nähere Einzelheiten finden Sie hier.

Seminare September/Oktober 2020
05.09.2020, Kaiserslautern: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken
Online-Anmeldung  Fax-Formular

12.09.2020, Gießen: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referent: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt/Main
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18.09.2020, Neumünster: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand
Seminarleiter: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand
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18.09.2020, Hagen: Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen
Referenten: VorsRiOLG Dr. Jutta Laws, M.M. Hamm; VorsRiOLG Dr. Martin Saal, Hamm
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid
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19.09.2020, Berlin: Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH a.D. Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin
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19.09.2020, Oldenburg: Ab in den Urlaub
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist LVM-Versicherung, Münster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg
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09.10.2020, Neuss: Autokauf und Leasing
Referenten: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg; Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg
Seminarleiter: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen
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09.10.2020, Erfurt: Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
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10.10.2020, Dresden: Die StVO in der anwaltlichen Praxis
Referenten: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl; Rechtsanwalt Jörg Schneider, Homburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden
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16.10.2020, Freiburg: Praxistipps Personenschaden
Referent: Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Bergneustadt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen
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31.10.2020, Hagen: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid
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