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Verkehrsanwälte.
 
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10/2020 – 29. September 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Quotenverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Krad mit überhöhter Geschwindigkeit und nach links abbiegendem Pkw
Nach dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2020 – Az.: 12 U 201/18 – tritt die Betriebsgefahr eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw nicht vollständig hinter dem Verkehrsverstoß eines Kradfahrers, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 % überschritten hat, zurück. Insbesondere ist der Bremsfehler des Kradfahrers nicht als eigenständiger, weiterer Verkehrsverstoß im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, da die grundlegende Ursache bereits durch die überhöhte Geschwindigkeit des Kradfahrers gesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Kradfahrer nach Erkennen der Gefahrenlage in Folge der hohen Geschwindigkeit objektiv falsch reagiert hat, ist ihm nicht zusätzlich vorzuwerfen. Den Kradfahrer trifft eine Mithaftung in Höhe von 70 %.

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Bestimmung des Gerichtsstandes bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Das OLG Frankfurt/Main hat durch Beschluss vom 16.06.2020 – Az.: 11 SV 25/20 – entschieden, dass bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft die Auswahl des Gerichtsstandes nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit getroffen werden kann. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im vorliegenden Fall hatte einer der Streitgenossen erklärt, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche getilgt und auch die Kostenlast anerkannt zu haben. Dies war bei Auswahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen. Zwar kann als gemeinsam zuständiges Gericht ausnahmsweise auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn bei diesem Gericht für die gegen einen der Streitgenossen erhoben Ansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Dieser Sonderfall war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil für die gegen einen der Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche (lediglich) ein besonderer Gerichtsstand bestand. Durch die Eröffnung eines besonderen Gerichtsstandes hat der Gesetzgeber dem Kläger lediglich einen weiteren Gerichtsstand eröffnet, nicht aber diesen Gerichtsstand ausdrücklich gewollt. Das OLG Frankfurt lehnt die Auffassung, wonach bei Bestimmung des Gerichts, bei dem gegenüber einem der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand besteht, keiner der verklagten Streitgenossen im Bezirk des bestimmten Gerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand zu haben braucht, ab.

news_2020-10_p2.pdf
Geschädigter muss auch bei ausgefallenem Modell kein Restwertangebot abwarten/Ersatz der Abschleppkosten
Das LG Gießen kommt in seinem Urteil vom 14.8.2020 – Aktenzeichen: 3O479/19 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte die gegnerische Versicherung nicht über den Fahrzeugverkauf informieren muss. Er muss der Beklagten vor der Veräußerung auch nicht die Gelegenheit einräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Eine korrekte Wertermittlung auf dem regionalen Markt wurde durchgeführt. Drei Vergleichsangebote auf dem regionalen Markt wurden eingeholt. Dies ist regelmäßig zur Bezifferung des Restwerts durch einen Sachverständigen ausreichend, sodass der Geschädigte die Wertermittlung der Veräußerung des Fahrzeugs zugrunde legen durfte. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten um ein verhältnismäßig ausgefallenes Modell handelt. Der Geschädigte hat nachvollziehbar dargelegt, dass gerade im ländlichen Bereich um seinen Wohnsitz aufgrund der Beschaffenheit solcher Fahrzeuge (Pick-up) ein regionaler Markt gegeben ist. Dem Geschädigten muss es möglich sein, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler der Region bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Auch die Abschleppkosten sind dem Geschädigten zu erstatten. Diese sind auch dann ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens objektiv nicht erforderlich sein sollten, wenn sie sich aus der Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Anhaltspunkte dafür, dass den Geschädigten bei der Auswahl des Abschleppunternehmens ein Verschulden treffen könnte, sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Geschädigten bei einer Plausibilitätskontrolle. Die im Prüfbericht Abschlepprechnung aufgeführten Gesichtspunkte für Abzüge von den Rechnungspositionen sind einem Laien unbekannt.

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  Veranstaltungen und Seminare

10 Stunden Fortbildung am 16./17. Oktober 2020 in Mainz: Zusatzseminar am 16.10.2020 und Symposium am 17.10.2020 / Mitgliederversammlung am 16.10.2020
um 17 Uhr

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht widmet das Symposium 2020 ihrem Spiegel-Preisträger Dr. Erich Steffen, dem langjährigen Vorsitzenden des VI: Zivilsenats des BGH, anlässlich seines 90. Geburtstages.

Die Veranstaltung beginnt am 16.10.2020 um 17.00 Uhr mit der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Ab 19.00 Uhr treffen wir uns zu einem get-together.

Am Samstag, 17. Oktober 2020, referieren in der Zeit von 09.15 Uhr bis ca. 17.00 Uhr (4,5 Vortragsstunden) Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des BGH a.D., RiBGH Vera von Pentz, Prof. Dr. Christian Huber, RWTH Aachen und JR Hans-Jürgen Gebhardt.

Das Festessen im Gourmetrestaurant des Parkhotels Favorite am Abend des 17. Oktobers 2020 bildet den feierlichen Abschluss des Symposiums.

Der Tagungsbeitrag beträgt für unsere Mitglieder 250,00 EUR, wer auch das Zusatzseminar bucht zahlt nur 200,00 EUR.

Buchen können Sie hier.

Am Freitag, 16. Oktober 2020, bieten wir in der Zeit von 09.30 - 16.15 Uhr (5,5 Vortragsstunden) das Zusatzseminar "Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht" (Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH a.D.) an.

Buchen können Sie hier.

Seminare Oktober 2020
09.10.2020, Neuss: Autokauf und Leasing
Referenten: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg; Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen
Online-Anmeldung  Fax-Formular

09.10.2020, Online-Seminar: Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
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10.10.2020, Dresden: Die StVO in der anwaltlichen Praxis
Referenten: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl; Rechtsanwalt Jörg Schneider, Homburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden
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31.10.2020, Hagen: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid
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