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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
13/2020 – 01. Dezember 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Kosten für zusätzliche Covid-Schutzmaßnahmen sind zu ersetzen

Das AG Langen hat durch Urteil vom 29.10.2020 – 55 C 89/20 (11) – entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten die zusätzlichen Covid-Schutzmaßnahmen gehören. Es handelt sich hierbei um einen kausalen Schaden, der dem Kläger nicht entstanden wäre, hätte er sich nicht aufgrund eines Unfalls in die Werkstatt begeben müssen. Zudem werden diese Zusatzmaßnahmen inzwischen von den meisten Werkstätten berechnet und auch von anderen Betrieben, wie u. a. Friseurläden etc.

Auch die geltend gemachten Verbringungskosten sind begründet. Sie wurden bereits im Sachverständigengutachten berücksichtigt und durch Vorlage einer Rechnung belegt.

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Mietwagenkosten I: Schwacke-Liste ist die geeignete Schätzgrundlage

Das AG Norderstedt vertritt in seinem Urteil vom 19.10.2020 – 49 C 59/20 – die Auffassung, dass bei der Schadensschätzung die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt werden kann. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs ist kein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte auch nicht durch Vorlage von drei Internetauszügen von Mietwagenfirmen erschüttert. Die Angebote stammen allesamt nicht aus dem in Rede stehenden Reparaturzeitraum und sind deswegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu berücksichtigen.

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Mietwagenkosten II: Schwacke-Liste ist die geeignete Schätzgrundlage/ kein Abzug „neu für alt“ bei Kindersitzen

Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 20.10.2020 – 47 C 28/17 – zu dem Ergebnis, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage ist. Die maßgebliche Fahrzeugklasse anhand derer der Normaltarif zu bestimmen ist, ist nach dem verunfallten Fahrzeug der beschädigten Partei zu bestimmen. Auf das Mietfahrzeug kommt es nicht an.

Da nur eine geringe Fahrleistung vorliegt, muss sich die Geschädigte keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes der vorangegangenen Benutzung abrechnen lassen.

Auch Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Die beschädigten Kindersitze sind zu ersetzen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Für den Kläger ist es unzumutbar, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand durch die Anschaffung gebrauchter Kindersitze wieder herzustellen. Dadurch, dass an die Stelle des beschädigten gebrauchten Kindersitzes ein neuwertiger Kindersitz tritt, kommt eine Vermögensmehrung für den Geschädigten nicht zustande. Allein die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch seine Kinder einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Geschädigten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden.

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Frohe Weihnachten

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV sowie die Geschäftsstelle wünschen allen Kolleginnen und Kollegen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2021.

 
 
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Status Facebook und Jahresrückblick

Im Oktober 2020 haben wir einen Facebook Post zu einem aktuellen Gerichtsurteil „Falschparker auf E-Autoplatz muss mit Abschleppen rechnen“ gepostet. Mit dem Post haben wir insgesamt eine Reichweite von 74.627 und 127 Interaktionen erzielt. Auch die aktuelle Serie „Mythos oder Fakt“ läuft auf Facebook gut. Insgesamt betrachtet konnten wir unsere Abonnentenzahl im Vergleich zum Vorjahr um 1.033 Fans erhöhen und das Engagement von durchschnittlich 178 in 2019 auf 573 in 2020 ausbauen.

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  Veranstaltungen und Seminare
Seminare Dezember 2020
04.12.2020, Onlineseminar: Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
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