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Verkehrsanwälte
 
NEWSLETTER
01/2022 – 13. Januar 2022
 
 
  Exklusiv für Mitglieder
Exklusiv und kostenfrei für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft! FAO-Onlineseminar zum neuen Kaufrecht am 19. Januar 2022

Für alle im Kaufrecht tätigen Verkehrsrechtler:innen ist fraglos die Neuordnung des Kaufrechts ab dem 1. Januar 2022 ein wichtiger Tag! Die Änderungen betreffen vor allem den Sachmangelbegriff, Beweislastumkehr, Verjährungsfristen, Rücktrittsgestaltung und neue Regelungen für Garantieerklärungen.

Informieren Sie sich in der 2-stündigen Onlineveranstaltung am Mittwoch, 19. Januar 2022 in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr über die wichtigsten Änderungen und erledigen schon zu Jahresbeginn einen Teil Ihrer Fortbildung nach §15 FAO.

Weitere Informationen und die Buchungsmöglichkeit finden Sie hier:

Zur kostenfreien Anmeldung

 
  Recht und Gesetz
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Zug-um-Zug-Verurteilung bei Abtretung

Das AG München hat durch Urteil vom 25.10.2021 – 341 C 8080/21 – für Recht erkannt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zug-um-Zug-Verurteilung hat, wenn die Klägerseite bzgl. etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt bereits, u. a. im Rahmen der Klageschrift, die Abtretung erklärt hat. Es war an der Beklagtenseite, diese anzunehmen. Wenn dies nicht getan wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis zu einer Verurteilung Zug-um-Zug.

AG-Muenchen-341-C-8080-21-25-10-2021.pdf

Ersatz der Coronaschutzmaßnahmen, der Schutz-/Abdeckarbeiten Infrarottrockner, der Fahrzeugreinigung nach Karosserieinstand und der Fahrzeugverbringung Lackiererei
Das AG Siegburg hat durch Urteil vom 18.10.2021 – 125 C 56/21 – entschieden, dass die Klägerin die restlichen Beträge für die Rechnungspositionen Coronaschutzmaßnahmen, Schutz-/Abdeckarbeiten Infrarottrockner, Fahrzeugreinigung nach Karosserieinstand und Fahrzeugverbringung Lackiererei ersetzt verlangen kann.

Aus Sicht der Klägerin handelte es sich um Schadenspositionen, die sie nicht beeinflussen konnte. Sie erteilte den Reparaturauftrag gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten, das die Positionen ausdrücklich aufwies. Die Coronaschutzmaßnahmen sind Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und damit im Rahmen der Schadensregulierung konkludent vereinbart worden. Sie können nicht den allgemeinen, nicht gesondert umlegbaren Betriebskosten zugeordnet werden.

AG_Siegburg-125-C-56-21-18-10-2021.pdf
Auch weitere Gerichte haben den Ersatz der Coronaschutzmaßnahmen zugesprochen:

- AG München hat mit Urteil vom 05.11.2021
155,29 Euro für Coronaschutzmaßnahmen und die Probefahrt zugesprochen.
AG-Muenchen-345-C-14607-21-05-11-2021.pdf
- AG Münster hat durch Urteil vom 09.11.2021
96,74 Euro für Coronaschutzmaßnahmen zugesprochen.
AG-Muenster-5-C-1789-21-09-11-2021.pdf
- AG Hannover hat durch Urteil vom 11.11.2021
39,87 Euro für Coronaschutzmaßnahmen samt Material zugesprochen.
AG-Hannover-528-C-5148-21-11-11-2021.pdf
- AG Künzelsau hat mit Urteil vom 15.11.2021
42,84 Euro für Coronaschutzmaßnahmen zugesprochen.
AG-Kuenzelsau-1-C-192-21-15-11-2021.pdf
- AG München hat mit Urteil vom 16.11.2021
71,99 Euro für Coronaschutzmaßnahmen inklusive Material zugesprochen.
AG-Muenchen-322-C-13216-21-16-11-2021.pdf
Einstufung eines Pickups als LKW
Das Finanzgericht Münster hat durch Urteil vom 03.11.2021 – 10K 1218/19 Kfz – das Fahrzeug Marke GMC Truck/Coach (USA), Typ Chevrolet S10 Pickup als Lkw eingestuft.

Ausschlaggebend für die Einstufung war, dass die Ladefläche des Fahrzeuges größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Außerdem ist das Fahrzeug nur mit zwei Sitzplätzen ausgestattet. Die beiden Klappsitze hinter dem Fahrer- bzw. Beifahrersitz sind objektiv ungeeignet, Personen, auch über kurze Strecken, zu befördern. Denn die Sitze verfügen weder über Sicherheitsgurte noch über Kopfstützen. Die Notsitze sind so klein, dass von einer fehlenden verkehrsrechtlichen Eignung der Sitze zur Beförderung von Personen ausgegangen werden muss. Sie können auch nicht durch eigene Türen erreicht werden, da sie als Klappsitze in der Seitenwand des Fahrzeugs eingelassen sind.

Die für die Einstufung als Pkw sprechenden Fahrzeugmerkmale, wie die verkehrsrechtlich zugelassene Zuladung und Höchstgeschwindigkeit, fielen bei der Einstufung nicht mehr ins Gewicht.

Finanzgericht-Muenster-10-K-1218-Kfz.pdf
 
  10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag
10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 29./30.4.2022
Der 10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag wird am 29./30.4.2022 in hybrider Form angeboten werden. Sie können vor Ort im Hotel Atlantic in Hamburg an der Präsenzveranstaltung teilnehmen oder die Tagung live als Onlineveranstaltung verfolgen.

Das Tagungsprogramm und eine Anmeldemöglichkeit veröffentlichen wir in Kürze.

 
  Seminare
Seminare Januar/Februar 2022
19.01.2022, Online-Seminar
Das neue Kaufrecht – Update 2022 – Exklusiv für AG-Mitglieder – kostenfrei

Referent: Alexander Sievers, Rechtsanwalt, Verbraucherrecht, Juristische Zentrale des ADAC, München
Online-Anmeldung

23.02.2022, Online-Seminar
Aktuelles zum Sachschaden

Referent: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Bielefeld
Online-Anmeldung

23.02.2022, Online-Seminar
Einführung zum Crashkurs Verkehrsrecht – kostenfrei

Referentin: Gesine Reisert, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Online-Anmeldung

 
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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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