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Verkehrsanwälte
 
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02/2022 – 02. Februar 2022
 
 
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  Recht und Gesetz
Verhältnismäßigkeit der Mietkosten bei Anmietung eines Ersatztaxis

Das LG Bonn kommt in seinem Urteil vom 03.11.2021 – 8 S 42/21 – zu dem Ergebnis, dass Mietwagenkosten für ein Taxi in Höhe von 206,17 Euro pro Tag nicht unverhältnismäßig sind, wenn mit dem Ersatzfahrzeug täglich 121,19 Euro erwirtschaftet werden konnten.

Das LG Bonn hat bei den Mietwagenkosten, die sich auf 274,90 pro Tag beliefen, 25 % für ersparte Eigenaufwendungen abgezogen, sodass 206,17 Euro pro Tag zugrunde zu legen waren. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dieser Anmietung ist im Gegenzug der mit dem Taxi erzielte Ertrag auszurechnen. Vom Bruttoumsatz in Höhe von 281,85 Euro ist die Mehrwertsteuer (7 %) abzuziehen. Außerdem sind 30 % für Betriebskosten anzusetzen. Zusätzlich hat das LG Bonn weitere 20 % vom Bruttoumsatz als Einsparpotenzial bei den Lohnkosten der nicht festangestellten Arbeitskräfte abgezogen.

Der Klägerin konnte nicht zugemutet werden, die nicht festangestellten Kräfte für 20 Tage freizusetzen. Es bestand die Unsicherheit, die Aushilfskräfte dauerhaft zu verlieren. Zu berücksichtigen war auch, dass die Mietdauer mit 20 Tagen kurz bemessen war, sodass eine weitere Bezahlung der Kräfte durchaus naheliegt. Es ist einem Geschädigten, auch in Ansehung seiner Verpflichtung zur Schadensminderung, grundsätzlich nicht zuzumuten, dass er im Interesse des Schädigers seine Betriebsabläufe im maßgeblichen Umfang umstellt und hierbei auch Arbeitskräfte freisetzt, auf die er grundsätzlich angewiesen ist und die er für die Zukunft weiterhin an sich binden muss.

LG-Bonn-8-S-42-21.pdf

Mietwagenkosten: Vergleichbarkeit der Anmietungsmöglichkeiten, 20 %iger Aufschlag, 10% Abzug für ersparte Aufwendungen bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs
Das LG Köln vertritt in seinem Urteil vom 14.12.2021 – 11 S 104/19 – die Auffassung, dass ein Anspruch auf Ersatz eines pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen nicht nur in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Fahrzeuganmietung in einer Notsituation vornimmt. Solche unfallbedingten Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist. Maßgeblich ist, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % ist bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs gerechtfertigt. Der Abzug ist allein dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat.

Ein weiterer Abzug wegen der von der Beklagten vorgenommenen Verweise auf andere Anmietungsmöglichkeiten überregional tätiger Mietfahrzeugunternehmen ist nicht vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich nur dann auf günstigere Anmietungsmöglichkeiten verweisen lassen, wenn die angetragene günstigere Anmietungsmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war in dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

LG-Koeln-11-S-104-19.pdf
Werkstatt- und Prognoserisiko
Das AG Münster hat durch Urteil vom 20.09.2021 – 3 C 1259/21 – entschieden, dass der Schädiger Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, zu tragen hat. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug auf Basis der gutachterlichen Prognosen repariert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrags erkannt hat oder hätte erkennen können, dass überhöhte oder nicht angefallene Kosten abgerechnet werden würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es vorliegend nicht an. Der Schaden des Geschädigten liegt nämlich nicht, wie es bei der aus Anlass eines Verkehrsunfalls erforderlichen Beauftragung eines Sachverständigen der Fall ist, in der Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit, sondern in der Substanzverletzung bzw. Zerstörung der in seinem Eigentum stehenden Sache. Durch die Verweigerung des Beklagten zur Zahlung hat sich ein Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 S. 2 BGB. Die Fristsetzung war entbehrlich, da der Schadensersatzpflichtige die Leistung eindeutig abgelehnt, d. h. ernsthaft und endgültig verweigert hat. In einem solchen Fall kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen.

So auch das AG Köln in seinem Urteil vom 24.11.2021 – 261 C 175/21 – wonach der Geschädigte die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen nicht beurteilen kann, da er über keine Fachkenntnis verfügt. Vielmehr muss er sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen. Auch wenn die beauftragte Werkstatt aus nicht bekannten Gründen einen Austausch der Seitenscheibe vornahm, der ggf. nicht zwingend durchzuführen war, sind die Kosten aus der subjektiven Sicht des Geschädigten dennoch als erforderlich anzusehen.

Ähnlich das AG München in seinem Urteil vom 22.11.2021 – 343 C 14297/21 zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei konkreter Abrechnung. Die Reparaturrechnung lag mit einem Betrag von 4.423,97 Euro über den im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten prognostizierten 4.145,09 Euro. Angesichts der Gesamtdimension der Reparaturkosten erscheint diese Abweichung dem AG München als marginal. Die Instandsetzungskostenkalkulation, wie sie im Sachverständigengutachten enthalten ist, stellt lediglich eine Prognose dar.

AG-Muenster-3-C-1259.pdf
AG-Koeln-261-C-175_21.pdf
AG-Muenchen-343-C-14297-21.pdf
 
  10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag
10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 29./30.4.2022
Der 10. DAV-VerkehrsAnwaltsTag wird am 29./30.4.2022 in hybrider Form angeboten werden. Sie können vor Ort im Hotel Atlantic in Hamburg an der Präsenzveranstaltung teilnehmen oder die Tagung live als Onlineveranstaltung verfolgen.

Das Tagungsprogramm und eine Anmeldemöglichkeit veröffentlichen wir in Kürze.

 
  Seminare
Seminare Februar/März 2022
23.02.2022, Online-Seminar
Aktuelles zum Sachschaden

Referent: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Bielefeld
Online-Anmeldung

09.03.2022, Online-Seminar
Onlinekolleg Kanzleimanagement – 1. Quartal – 7 Tipps für die erfolgreiche Verkehrsrechtskanzlei 2022

Referentin: Jasmin Isphording, Dipl.-Kauffrau, Unternehmensberaterin, Kanzleiberaterin, Hamburg
Online-Anmeldung

18.03.2022, Online-Seminar
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Online-Anmeldung

22.03.2022, Online-Seminar
Update Bußgeldrecht – Tatbestände und Verfahrensrechtliches – Teil I

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
Online-Anmeldung

24.03.2022, Online-Seminar
Fuhrparkrecht in der anwaltlichen Beratung und Vertretung

Referentin: Inka Pichler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Wiesbaden
Online-Anmeldung

30.03.2022, Online-Seminar
Aktuelles zu Quotenbildung und Anscheinsbeweis

Referenten: Dirk Buller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bochum und Dirk Figgener, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bochum
Online-Anmeldung

 
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