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Verkehrsanwälte.
 
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09/2022 – 24. Mai 2022
 
 
  Recht und Gesetz
Alleinhaftung beim Linksabbiegen in ein Grundstück

Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 24.03.2022 – 331 O 340/20 – entschieden, dass bei einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem aus dem rückwärtigen gleichgerichteten Verkehr über die Gegenfahrspur Überholenden der Abbiegende in der Regel alleine haftet. Dies gilt besonders dann, wenn dieser, hätte er seiner doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO genügt, das von hinten herannahende Fahrzeug hätte erkennen und vom Abbiegevorhaben Abstand nehmen müssen.

Eine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zum Nachteil des Überholenden ist nicht bereits dann gegeben, wenn das vorrausfahrende Fahrzeug langsamer wird. Hieraus ergibt sich bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluss, der Vorausfahrende werde alsbald, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen, ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen.

LG-Hamburg-331-O-340-20-24-03-22.pdf
Konkrete und substantiierte Einwendungen des Schädigers gegen die Erforderlichkeit der Reparaturkosten notwendig/Ersatz des Nutzungsausfalls bei einem Zeitraum von nicht ganz zwei Monaten zwischen Unfall und Reparaturbeginn

Das LG Lüneburg vertritt in seinem Hinweisbeschluss vom 11.02.2022 – 3 S 65/21 – die Auffassung, dass dann, wenn der Geschädigten die Rechnung des Sachverständigen vollständig bezahlt hat, konkrete und substantiierte Einwendungen des Schädigers gegen die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages notwendig sind. Allein der Umstand, dass der eigene Gutachter geringere Reparaturkosten ermittelt hat und die Reparatur beim Servicepartner der Beklagten, bei dem es sich nicht um eine markengebundene Werkstatt handelt, günstiger war als vom klägerischen Sachverständigen ermittelt, ist für sich betrachtet nicht geeignet, die Erforderlichkeit der tatsächlich aufgewandten Gutachterkosten in Zweifel zu ziehen.

Der Pauschbetrag für Fernsprech- und Postgebühren in Höhe von 15,00 € ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten von 2,00 € pro Foto.

Dem Kläger steht auch eine weitere Nutzungsentschädigung zu. Es fehlt nicht am Nutzungswillen, denn die tatsächliche Durchführung der Reparatur indiziert diesen. Ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten zwischen Unfall und Reparaturbeginn begründet noch keine Vermutung gegen den Nutzungswillen. Dies gilt umso mehr, weil auf Betreiben der Beklagten noch ein zweites Schadensgutachten eingeholt wurde. Es ist treuwidrig, wenn die Beklagten dem Kläger die von ihnen verursachte Reparaturverzögerung nun zum Nachteil gereichen lassen wollen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall in der Sommer- und Ferienzeit ereignete, in der Werkstatttermine gerichtsbekanntermaßen oftmals nicht kurzfristig zu erlangen sind. Das erstinstanzliche Urteil des AG Winsen (Luhe) ist beigefügt.

LG-Lueneburg-3-S-56-21-11-2-22.pdf
AG-Winsen-24-C-126-21-26-10-21.pdf
Ersatz der Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt

Das AG Hannover kommt in seinem Urteil vom 21.03.2022 – 530 C 8295/21 – zum Ergebnis, dass Reparaturkosten, die die Kosten aus dem Sachverständigengutachten und aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht überschreiten, zu Lasten der Beklagten gehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht beglichen hat.

Die Klägerin als Versicherung ist nicht schadlos gestellt. Sie kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen. Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadengutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt. Die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger hängt nicht davon ab, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht.

Da dem Werkstattbetreiber als Werkunternehmer gemäß § 647 BGB für seine Forderungen ein Pfandrecht an der von ihm ausgebesserten Sache des Bestellers zusteht, könnte der Geschädigte, wenn er mehr Geld für die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, gezwungen sein, auf das Fahrzeug zu verzichten und müsste sich erst einmal streitig mit der Beklagten auseinandersetzen sowie der Werkstatt gegebenenfalls den Streit verkünden, damit diese überhaupt an die Feststellungen des Rechtsstreits gebunden wäre. Dies ist für den Geschädigten unzumutbar. Sachgerecht ist es vielmehr, dass der Schädiger diese Auseinandersetzungen im Nachgang zu führen hat.

AG-Hannover-530-C-8295-21-3-22.pdf
 
  Veranstaltungen
23.06.2022, 13.45 – 15.15 Uhr, in Hamburg: Die Verwertung von illegal beschafften Beweismitteln im Verkehrsrecht
Die Veranstaltung der AG Verkehrsrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages in Hamburg findet am Donnerstag, 23.06.2022, von 13.45 – 15.15 Uhr statt. Rechtsanwalt Andreas Krämer referiert zur Verwertung von illegal beschafften Beweismitteln im Verkehrsrecht.

Die Namen der Referierenden und das Programm finden Sie hier.

Die Teilnahmepreise können Sie hier entnehmen.

 
  Seminare
Seminare Juni - August 2022
14.06.2022, Online-Seminar:
Kanzleimanagement - 2. Quartal - Erfolg durch optimierte Kanzleiorganisation

Referentin: Ann-Kathrin Knauf, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Erfurt
Online-Anmeldung


15.06.2022, Online-Seminar:
Die Verkehrsanwältin - Onlineseminar von Frau zu Frau - Teil 3 – Verkehrsstrafrecht

Referentin: Ann-Kathrin Knauf, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Erfurt
Online-Anmeldung


22.06.2022, Online-Seminar:
Hinterbliebenengeld beim Verkehrsunfall – Grundlagen und Aktuelles

Referentin: Dr. Friederike Quaisser, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Erfurt
Online-Anmeldung


29.06.2022, Online-Seminar:
Fahrverbot in Bußgeldsachen

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
Online-Anmeldung


29.06.2022, Online-Seminar - kostenfrei:
Einführung zum Crashkurs Verkehrsrecht

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Online-Anmeldung


30.06.2022, Online-Seminar - NEUER TERMIN!
Die Verkehrsanwältin - Onlineseminar von Frau zu Frau - Teil 1 - Verkehrszivilrecht

Referentin: Inka Pichler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Wiesbaden
Online-Anmeldung


06.07.2022, Online-Seminar
Fahrerschutzversicherung und Insassenunfallversicherung

Referent: Klaus Kohake, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Osnabrück
Online-Anmeldung


08.07.2022, Online-Seminar
Versicherung im Verkehrsrecht - VVG, AKB und ARB

Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen Tagungsleitung: Jan Lukas Kemperdiek, Rechtsanwalt, Hagen
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Regional
03.06.2022, Berlin:
Die Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsrecht und ausgewählte Probleme der Sachverständigengutachten

Referentin: Regine Grieß, Vorsitzende Richterin am Kammergericht, Berlin
Referenten: Dr. Peter-Hendrik Müther, Vorsitzender Richter am Kammergericht, Berlin; Dr. med. Matthias Fabra, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Hamburg und Berlin; Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ing., ö.b.u.v. Sachverst. für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin; Priv.-Doz. Dr. med. Sven Hartwig, Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin
Tagungsleitung: Monika Maria Risch, Rechtsanwältin, Berlin
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17.06.2022, Gießen:
Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB

Referent: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen
Tagungsleitung: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Frankfurt/Main
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02.07.2022, Stuttgart - WIEDER IM PROGRAMM!
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

Referent: Gerhard Hillebrand, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Neumünster
Tagungsleitung: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Tübingen
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22.08./23.08.2022, Königstein im Taunus:
Crashkurs Verkehrsrecht

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Tagungsleitung: Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe
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