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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Bußgeldkatalog: Halten und Parken

BeschreibungBußgeldPunkteFahrverbotHinweis
Halten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist10 Euro
mit Behinderung15 Euro
Parken an genannten Stellen oder auf Rad- und Gehwegen15 Euro
mit Behinderung25 Euro
länger als eine Stunde25 Euro
zusätzlich mit Behinderung35 Euro
Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen40 Euro1
Haltren vor oder in Feuerwehrzufahrten10 Euro
Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten35 Euro
mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen50 Euro1
Halten in zweiter Reihe15 Euro
mit Behinderung20 Euro
Parken in zweiter Reihe20 Euro
mit Behinderung25 Euro
länger als 15 Minuten30 Euro
zusätzlich mit Behinderung35 Euro
Parken auf Sperrflächen25 Euro
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen10 Euro
mit Behinderung15 Euro
länger als 3 Stunden20 Euro
zusätzlich mit Behinderung30 Euro
Parken im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist10 Euro
mit Behinderung15 Euro
länger als 3 Stunden20 Euro
zusätzlich mit Behinderung30 Euro
Parken an abgelaufener Parkuhr ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe
bis zu 30 Minuten5 Euro
bis zu 1 Stunde10 Euro
bis zu 2 Stunden15 Euro
bis zu 3 Stunden20 Euro
über 3 Stunden25 Euro
Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz35 Euro
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt10 Euro
Parklücke einem Berechtigten weggenommen10 Euro
Parken in Fußgängerbereichen30 Euro
mit Behinderung35 Euro
länger als 3 Stunden35 Euro
Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen20 Euro
Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet10 Euro
mit Sachbeschädigung25 Euro
Fahrzeug verlassen ohne Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen15 Euro
mit Sachbeschädigung25 Euro
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten20 Euro
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt parken25 Euro

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.

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