Reha Dienste

Von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht anerkannte Rehabilitationsdienste.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht befürwortet die Einrichtung eines Rehabilitations-Managements. Allerdings müssen Voraussetzungen geschaffen und beachtet sowie Kontrollmechanismen eingerichtet werden, die sowohl den persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Unfallopfers sicherstellen als auch den Ausschluss schadensersatzrechtlicher Nachteile gewährleisten. Bereits im Jahre 2002 wurde dazu ein Regelwerk (Code of Conduct) aufgestellt, der die Grundregeln für die Tätigkeit des Reha-Dienstleisters festlegt. Veränderte Kommunikationsarten, veränderte Arbeitsabläufe und die Entwicklungen des Marktes der Reha-Anbieter in den letzten 20 Jahren forderten uns auf zu reagieren und diesen Code of Conduct zeitgerecht anzupassen.

Die wichtigsten Grundsätze des „Code of Conduct“ des Reha-Managements:

  • Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer selbst durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes.
  • Der Reha-Dienst ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig, weisungsfrei und neutral. Art und Umfang seiner Tätigkeit wird ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.
  • Der Reha-Dienst hat sich jeglicher Einflussnahme oder gar Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahin gehenden Anscheins entgegen zu wirken.
  • Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Anwalt des Unfallopfers vorher bestimmt.
  • Der Anwalt des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.
  • Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer.

Dokumente:

Code of Conduct (PDF, 156 KB)

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht erkennt einen Rehabilitationsdienst nur dann an, wenn er sich verpflichtet, nach den Regeln des „Code of Conduct“ des Reha-Managements zu verfahren und die Voraussetzungen, die zu dessen Konkretisierung geschaffen wurden, zu erfüllen.

Unter diesen Voraussetzungen hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bereits zwölf Rehabilitationsdienste anerkannt. Diese sind berechtigt, das Signet der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht zu verwenden.

Anerkannte Rehabilitationsdienste (PDF, 96 KB)