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Newsletter 10/2017   19. Oktober 2017


  Recht und GesetzRecht und Gesetz
Legal-Tech-Portal darf nicht mit „Kostenlos Bußgeld los“ werben

Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 10.10.2017 – 312 O 477/16 – entschieden, dass Legal-Tech-Portale auf ihrer Internetseite nicht irreführend damit werben dürfen, kostenlos gegen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht vorzugehen, wenn die Kosten tatsächlich nur bei überwiegender Erfolgsaussicht übernommen werden. Das LG Hamburg gab damit einer Klage des Deutschen Anwaltvereins vollumfänglich statt. Die Werbeaussagen des Legal-Tech-Portals sind irreführend i. S. d. § 5 UWG. Da die Aussage „Kostenlos Bußgeld los“ uneingeschränkt getroffen wird, besteht die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Tatsächlich werden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimisst oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dies ergibt sich aus ihren AGB. Dort wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist oder dass keine Kostenfreistellungszusage mehr erteilt wird, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehnt. Die Aussagen „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld.“ sind ebenfalls irreführend. Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des Verkehrs die Angaben fälschlich so verstehen, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt klar ist, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen gegen diese daher erfolglos sein kann, so dass gar keine Verkehrserwartung eines Erfolges in jedem Fall besteht. Die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Angaben auf ihrer Internetseite, dass sie jedes Bußgeldverfahren zur Einstellung bringen kann. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs dies glauben mögen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auch das Anwaltsblatt berichtet online über die Entscheidung: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/legal-tech-portal-darf-nicht-mit-kostenlos-bussgeld-los-werben

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: AnwBl Online 2017, 731


Höhe des Wiederbeschaffungswertes/Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des vom Sachverständigen festgestellten höheren Wiederbeschaffungswertes

Das AG Viersen hat durch Urteil vom 07.09.2017 – Az.: 32 C 326/15 – entschieden, dass der von einem Sachverständigen mit klaren, nachvollziehbaren Ausführungen ermittelte Wiederbeschaffungswert und nicht der durch die Versicherung ermittelte niedrigere Wiederbeschaffungswert bei der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden muss. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der vorhandenen Sonderausstattung und der durchgeführten Garantiearbeiten einen Wiederbeschaffungswert ermittelt. Er hat zunächst den Händlerverkaufswert nach dem DAT-Verfahren, auf den sich die Beklagte beruft, sowie den Wiederbeschaffungswert nach dem Schwacke-Verfahren ermittelt und anschließend überprüft, ob die ermittelten Werte den tatsächlichen Marktverhältnisse entsprechen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Der Sachverständige hat die vorgelegten Unterlagen zu Garantiearbeiten ausgewertet und in seinem Gutachten insbesondere auch dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht als werterhöhend zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist von dem erhöhten Wiederbeschaffungswert und nicht bloß vom Wiederbeschaffungsaufwand auszugehen. Bei einem Verkehrsunfall umfasst der Gegenstandswert auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts vom Schädiger zu verlangen. Damit bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig ist. Ob der Geschädigte sich nach erfolgter Beratung dafür entscheidet, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung den Wiederbeschaffungswert tatsächlich geltend zu machen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unerheblich. Denn maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts. Eine andere Beurteilung würde zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen, der aufgrund der Beratung seine Meinung geändert und statt des Wiederbeschaffungswertes und der Herausgabe des Wagens nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Er würde auf seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben, wenn die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis des tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands berechnet würden.

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Kein Verweis auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Das AG Dorsten kommt in seinem Urteil vom 19.09.2017 – Az.: 3 C 94/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der der Reparaturkalkulation bei fiktiver Abrechnung durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde legt, sich nicht von der Versicherung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken.

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Seminare und Veranstaltungen Veranstaltungen
2. Verkehrsrechtssymposium am 20./21. Oktober 2017 in Mainz – kostenfreie Teilnahme für Neumitglieder/Verleihung des Richard-Spiegel-Preises an Prof. Dr. Christian Huber

Das 2. Verkehrsrechtssymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht findet am 20. und 21. Oktober 2017 im Parkhotel Favorite in Mainz statt. Dr. Christoph Eggert beleuchtet die Brennpunkte beim Autokauf, RiBGH Dr. Carsten Paul berichtet über die aktuelle Rechtsprechung des 4. Strafsenats in Verkehrssachen, RA Oliver Meixner geht auf offene Fragen in der Kraftfahrversicherung ein und Prof. Dr. Christian Huber, an den im Rahmen der Veranstaltung der Richard-Spiegel-Preis der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht verliehen wird, widmet sich dem Thema „Der Ersatz künftiger Einbußen beim Personenschaden“.
Am Abend des 20. Oktober 2017 wird wiederum ein geselliges get-together stattfinden. Samstag-Abend können Sie an einem Festessen im Favorite-Gourmet-Restaurant teilnehmen. Neumitglieder, die seit 01.01.2017 in die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eingetreten sind und nicht bereits kostenfrei am 6. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 2017 in Hamburg teilgenommen haben, können kostenfrei an dem Fachprogramm der Tagung teilnehmen.


3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht „AutoSchaden geRECHT – werkstattfreundliches Schadenmanagement“ am 20.02.2018 in Neu-Isenburg

Da die beiden Schadenkongresse 2015 und 2017 auf reges Interesse gestoßen sind, wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auch im Jahr 2018 einen Schadenkongress durchführen.
Der 3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht findet am 20.02.2018 in Neu-Isenburg statt. Die Veranstaltung richtet sich an Autohäuser, Werkstätten und Anwälte. Sie versteht sich als Marktplatz für ein gemeinsames Schadenmanagement. Laden Sie interessierte Werkstätten und Autohäuser zu einem gemeinsamen Kongressbesuch ein. Sprechen Sie „Ihre“ Partner an oder solche, die es werden könnten. Hier besteht die seltene Gelegenheit, sich abseits des Tagesgeschäfts näher kennen zu lernen. Gleichzeitig geben die Referenten Ihnen und Ihrer Begleitung wertvolle Impulse für eine bestehende oder mögliche Zusammenarbeit. Joachim Otting, Vortragspabst der Werkstattbranche, fragt, wie viele Gewindegänge die Daumenschrauben bei Verbringungskosten & Co. noch haben. Anschließend referiert Frau Johanna Busmann, Spezialistin für Kanzlei-Marketing und Anwalts-Coaching zu dem Thema „Werkstatt, Gutachter & Anwalt: Ein starkes Team für den Kunden“. Dominik Bach (Vorstand eConsult AG, Saarbrücken) klärt schließlich über Connectivity im Schadensfall – Digitale Vernetzung von Autohaus, Rechtsanwalt und Gutachter auf. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aus einer Kanzlei können für nur 89 € an dem Kongress teilnehmen. Die Teilnahme ist für die von Ihnen eingeladenen Werkstätten und Autohäuser kostenfrei. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Das Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.


1. Deutscher KanzleimanagementTag am 17. November 2017 in Nürnberg

Der 1. Deutsche KanzleimanagementTag findet am 17. November 2017 in Nürnberg statt. Die Veranstaltung steht unter dem Titel: „Das digitalisierte Mandat: Wahn, Wirklichkeit, Chance?“. Insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Kanzleien sowie Einzelanwälte sollen konkret und praxistauglich darüber informiert werden, welchen Nutzen sie aus einer digitalisierten Arbeit ziehen können und was dabei zu beachten gilt. Nähere Informationen sowie ein Anmeldeformular finden Sie auf der eigens für die Veranstaltung eingerichteten Homepage unter www.dkmt.events sowie hier:

Flyer_DKMT17.pdf

Ehrengasteinladung_1_DKMT_17_11_2017.pdf




Seminare Oktober/November 2017

27.10.2017, Rostock
AKB
Referenten: Rechtanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Ass. Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung AG, Wiesbaden
Seminarleiter: Rechtsanwalt Michel Schah Sedi, Rostock

27.10.2017, Stuttgart
Unfall mit Kindern
Referent: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebokd, Tübingen

28.10.2017, Nürnberg
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg

03.11.2017, Hannover
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Präsident LG Hans-Peter Freymann, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Langenhagen

04.11.2017, Gießen
AKB
Referentinnen: Rechtsanwältin Isabell Knöpper, Erfurt; Assessorin Andrea Kreuter-Lange, R+V Versicherung, Wiesbaden
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt/Main

10.11.2017, Freiburg
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

11.11.2017, Dresden
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden

17.11.2017, Erfurt
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt

17.11.2017, Koblenz
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach

18.11.2017, Hagen
Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises
Referent: Rechtsanwalt Dr. Michael Nugel, Essen
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid


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Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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