Falls Sie Probleme mit der Darstellung dieses Newsletters haben, klicken Sie bitte HIER.

Verkehrsanwälte - wwww.verkehrsanwaelte.de



Newsletter 11/2017   7. November 2017


  Recht und GesetzRecht und Gesetz
Standardisiertes Messverfahren (ESO 3.0): Welche Unterlagen müssen übermittelt werden?

Das LG Trier hat in seinem Beschluss vom 14. September 2017 – Az.: 1 Qs 46/17 – entschieden, dass der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie, die Statistikdatei zur Messserie, die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung sowie die Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen sind. Auch der bereits auf CD vorliegende „Public Key“ des Messgeräts ist der Verteidigerin im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des LG Trier ist den Betroffenen zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen. Die Beschwerde ist auch begründet, da der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. An der dadurch garantierten „Parität des Wissens“ fehlt es jedoch, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene, Zugang zu den für die Beurteilung des Messwerts relevanten Unterlagen hat. Zutreffend ist, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine sog. Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Ein Anspruch auf Übermittlung des aktuellen Eichscheins sowie der früheren Eichscheine seit der ersten Inbetriebnahme besteht deswegen, weil sich aus der Häufigkeit der Eichung, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist, möglicherweise Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Messgeräts ergeben können. Auch der sog. Public Key des Messgeräts muss zur Verfügung gestellt werden, denn durch einen Vergleich des von dem Messgerät genutzten Public Key mit dem in der Messdatei abgespeicherten Public Key lässt sich überprüfen, ob die Messdatei tatsächlich von dem Messgerät hergestellt und nicht manipuliert wurde. Auch die Statistikdatei zur Messserie ist der Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn alle Messdateien der kompletten Messserie zur Auswertung vorliegen, kann die Messbeständigkeit des Messgeräts bzw. der Messanlage und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden.

news_2017-11_p1.pdf



Parallelvollstreckung von zwei Fahrverboten ohne Schonfrist

Das Amtsgericht Vechta kommt in seinem Beschluss vom 14.09.2017 – Az.: 93 OWi 515/17 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn zwei Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergehen, eine Parallelvollstreckung beider Fahrverboten möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d. h. die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG nur für den Fall, dass ein oder beide Fahrverbote mit Schonfrist angeordnet waren. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines oder beider Fahrverbote überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene durch seine geschickte zeitgleiche Einspruchsrücknahme beide Fahrverbote parallel rechtskräftig werden lässt.

news_2017-11_p2.pdf



-----------------------------------------------



Seminare und Veranstaltungen Veranstaltungen
Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht richtet auch im Rahmen des 56. Verkehrsgerichtstages wieder ihren traditionellen Begrüßungsabend aus. Dieser findet am 24.01.2018 ab 20.00 Uhr im Hotel Kaiserworth, Markt 3, in Goslar statt. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind herzlich eingeladen.


3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht „AutoSchaden geRECHT – werkstattfreundliches Schadenmanagement“ am 20.02.2018 in Neu-Isenburg

Da die beiden Schadenkongresse 2015 und 2017 auf reges Interesse gestoßen sind, wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auch im Jahr 2018 einen Schadenkongress durchführen.
Der 3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht findet am 20.02.2018 in Neu-Isenburg statt. Die Veranstaltung richtet sich an Autohäuser, Werkstätten und Anwälte. Sie versteht sich als Marktplatz für ein gemeinsames Schadenmanagement. Laden Sie interessierte Werkstätten und Autohäuser zu einem gemeinsamen Kongressbesuch ein. Sprechen Sie „Ihre“ Partner an oder solche, die es werden könnten. Hier besteht die seltene Gelegenheit, sich abseits des Tagesgeschäfts näher kennen zu lernen. Gleichzeitig geben die Referenten Ihnen und Ihrer Begleitung wertvolle Impulse für eine bestehende oder mögliche Zusammenarbeit. Joachim Otting, Vortragspabst der Werkstattbranche, fragt, wie viele Gewindegänge die Daumenschrauben bei Verbringungskosten & Co. noch haben. Anschließend referiert Frau Johanna Busmann, Spezialistin für Kanzlei-Marketing und Anwalts-Coaching zu dem Thema „Werkstatt, Gutachter & Anwalt: Ein starkes Team für den Kunden“. Dominik Bach (Vorstand eConsult AG, Saarbrücken) klärt schließlich über Connectivity im Schadensfall – Digitale Vernetzung von Autohaus, Rechtsanwalt und Gutachter auf. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aus einer Kanzlei können für nur 89 € an dem Kongress teilnehmen. Die Teilnahme ist für die von Ihnen eingeladenen Werkstätten und Autohäuser kostenfrei. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Das Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.




-----------------------------------------------



facebookFacebook
Facebook: Mehr Bußgelder für Handysünder

Kürzlich wurden die Bußgelder für die Nutzung des Handys am Steuer verschärft. Anstatt der ursprünglich 60 Euro werden nun 100 Euro fällig, weiterhin verbunden mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Mit Sachbeschädigung drohen künftig sogar bis zu 200 Euro Bußgeld plus zwei Punkte und einem Monat Fahrverbot.

Die Facebook-Fangemeinde der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht interessierte diese Neuerung besonders. Rund 11.000 Nutzer hat der Post zu dem Thema erreicht. Er wurde fast 40 mal geteilt und hat 32 „Gefällt Mir“-Angaben erhalten. Ein sehr gutes Ergebnis. Durchschnittlich erreicht ein Post der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht 3.325 Personen, bei knapp 5.500 Folllowern.

Folgen Sie auch schon unserer Facebook-Seite? Wenn nicht, hier geht es lang:
https://www.facebook.com/verkehrsanwaelte.de




Seminare November/Dezember 2017

10.11.2017, Freiburg
Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referenten: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

11.11.2017, Dresden
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden

17.11.2017, Erfurt
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt

17.11.2017, Koblenz
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Jens Dötsch, Andernach

18.11.2017, Hagen
Quotenbildung beim Verkehrsunfall unter besonderer Berücksichtigung des Anscheinsbeweises
Referent: Rechtsanwalt Dr. Michael Nugel, Essen
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid

08.12.2017, Kaiserslautern
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Präsident des LG Saarbrücken Hans-Peter Freymann, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken

09.12.2017, Neuss
Berechnung des Personenschadens – Abfindungsvergleich – Praxistipps
Referent: Rechtsanwalt Dietrich Freyberger, Bonn
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen

13.12.2017, Berlin
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: VorsRi KG Regine Grieß, Berlin; VorsRi KG Dr. Michael Helle, Berlin, VorsRiVG Andreas Patermann, Berlin
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin

15.12.2017, München
Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht
Referenten: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden; RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Verena Bouwmann, München


-----------------------------------------------

Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
© 2024 AG Verkehrsrecht im DAV


Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr beziehen möchten, können Sie ihn hier abbestellen:
http://www.verkehrsanwaelte.de/newsletter-abmeldung