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Newsletter 12/2017   14. Dezember 2017


  Recht und GesetzRecht und Gesetz
Inanspruchnahme der Verweiswerkstatt, die 23 km vom Wohnort des Geschädigten liegt, ist unzumutbar

Das AG Hamburg-St. Georg hat in seinem Urteil vom 03.03.2017 – Az.: 910 C 233/16 – entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt dem Geschädigten mit Blick auf ihre Entfernung von ca. 23 km zu seinem Wohnort unzumutbar ist, zumal diese nicht über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig. Werden solche Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.

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Ersatz der Verbringungskosten/Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Nach dem Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 24.04.2017 – Az.: 3 C 219/16 – sind die Verbringungskosten fiktiv erstattungsfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen erheben die Kfz-Betriebe in der Region Gütersloh, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, in der Regel Verbringungskosten.
Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger zu. Aufgrund der seitens der Beklagten zu Unrecht um die Verbringungskosten gekürzten Schadensersatzpositionen des Klägers kann dieser vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr verlangen.


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Anspruch auf Ersatz der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“, wenn diese bei ex-post-Betrachtung überschritten wurde

Das Amtsgericht Hamburg kommt in seinem Urteil vom 07.08.2017 – Az.: 35 aC 151/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auch dann Anspruch auf Ersatz der Reparaturkostenrechnung im Rahmen der „130%-Rechtsprechung“ hat, wenn sich der Wiederbeschaffungswert nachträglich als geringer erweist, als in dem vorgerichtlichen Schadengutachten ermittelt wurde und damit die „130%-Grenze“ bei ex-post-Betrachtung überschritten war. Der Geschädigte durfte darauf vertrauen, dass sich die Kosten der Reparatur noch im Rahmen des von der Rechtsprechung zugebilligten sog. Integritätszuschlags bewegen. Der Geschädigte durfte sich insoweit auf die Richtigkeit der sachverständigenseits ermittelten Werte verlassen. Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen im Nachhinein nicht bestätigt, soll nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung gehen, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs abhängig zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte bei der Begutachtung geringe Altschäden nicht angegeben hat und es sich bei diesen um allgemein übliche Gebrauchsspuren handelt.

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Autohaus Schadenrecht 3/2017

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht veröffentlicht auch im Jahr 2017 Aufsätze in Autohaus Schadenrecht, um Autohäuser und Werkstätten darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsanwalt unverzichtbarer Bestandteil der Schadensregulierung ist. Die Ausgabe 3/2017 finden Sie hier: http://schadenrecht.flipping-books.de/2017_03/

Haben auch Sie Lust, bei einer der nächsten Ausgaben von Autohaus Schadenrecht mitzumachen, bspw. einen Aufsatz zu schreiben oder Fragen zu beantworten, so melden Sie sich bitte bei Frau Kollegin Dr. Daniela Mielchen, Isestraße 17, 20144 Hamburg, Telefon (040) 422 95 02, Fax: (040) 422 58 96, mail: d.mielchen@mielco.de.




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Seminare und Veranstaltungen Veranstaltungen
3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht „AutoSchaden geRECHT – werkstattfreundliches Schadenmanagement“ am 20.02.2018 in Neu-Isenburg

Da die beiden Schadenkongresse 2015 und 2017 auf reges Interesse gestoßen sind, wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht auch im Jahr 2018 einen Schadenkongress durchführen.
Der 3. Schadenkongress der AG Verkehrsrecht findet am 20.02.2018 in Neu-Isenburg statt. Die Veranstaltung richtet sich an Autohäuser, Werkstätten und Anwälte. Sie versteht sich als Marktplatz für ein gemeinsames Schadenmanagement. Laden Sie interessierte Werkstätten und Autohäuser zu einem gemeinsamen Kongressbesuch ein. Sprechen Sie „Ihre“ Partner an oder solche, die es werden könnten. Hier besteht die seltene Gelegenheit, sich abseits des Tagesgeschäfts näher kennen zu lernen. Gleichzeitig geben die Referenten Ihnen und Ihrer Begleitung wertvolle Impulse für eine bestehende oder mögliche Zusammenarbeit. Joachim Otting, Vortragspabst der Werkstattbranche, fragt, wie viele Gewindegänge die Daumenschrauben bei Verbringungskosten & Co. noch haben. Anschließend referiert Frau Johanna Busmann, Spezialistin für Kanzlei-Marketing und Anwalts-Coaching zu dem Thema „Werkstatt, Gutachter & Anwalt: Ein starkes Team für den Kunden“. Dominik Bach (Vorstand eConsult AG, Saarbrücken) klärt schließlich über Connectivity im Schadensfall – Digitale Vernetzung von Autohaus, Rechtsanwalt und Gutachter auf. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aus einer Kanzlei können für nur 89 € an dem Kongress teilnehmen. Die Teilnahme ist für die von Ihnen eingeladenen Werkstätten und Autohäuser kostenfrei. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Das Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.




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Werbemittel Werbemittel
Jetzt noch schnell für den Winter aufrüsten und neue Werbemittel ordern!

Die kalte Jahreszeit ist da. Und mit ihr Schnee, Glätte und zugefrorene Autoscheiben. Nichts ist da wichtiger, als nützliche Werbemittel wie z.B. der Eiskratzer, den Sie Ihren Mandanten mitgeben können.
Alle Werbemittel finden Sie hier. Mit Ihren Kontaktdaten versehen können Sie so neue Mandanten akquirieren und bestehende Mandanten an Ihre Kanzlei binden. Bestellen Sie Ihr persönliches Werbemittel-Paket am besten gleich hier.

Wer bis zum 15.01.2018 bestellt, erhält seine Werbemittel garantiert bis spätestens 15.02.2018.

Spätere Bestellungen sind natürlich jederzeit möglich, können dann aber leider erst zum 15.05.2018 zugesichert werden.




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DAR Extra 2017 „Fahrverbot“

Das neue DAR-Extra 2017 behandelt, auch auf Grund der aktuellen Gesetzesänderung, das Thema „Fahrverbot“. Die im Verkehrsrecht tätigen Anwälte können sich damit auf den aktuellsten Stand bringen und erhalten u. a. von erfahrenen Anwaltskollegen und Richtern wertvolle Hinweise. Das DAR-Extra kostet 16,- € zuzüglich Versandkosten und kann per E-Mail unter dar-bestellungen@adac.de, per Fax 089/7676-90825 oder im Internet unter www.deutsches-autorecht bestellt werden.




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Frohe Weihnachten

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV sowie die Geschäftsstelle wünschen allen Kolleginnen und Kollegen frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2018.




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Seminare und Veranstaltungen Veranstaltungen
Seminare Dezember 2017/Februar 2018

15.12.2017, München
Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht
Referenten: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden; RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Verena Bouwmann, München

16.02.2018, Berlin
Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung
Referenten: Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Erfurt; Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, LVM Versicherung, Münster
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin


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Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e. V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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