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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
05/2018 – 17. April 2018
 
 
  Recht und Gesetz
Diesel-Skandal: Käufer eines VW Golf Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges
Das LG Krefeld hat durch Urteil vom 28.02.2018 – Az.: 7 O 10/17 – entschieden, dass der Käufer eines VW Diesel durch einen Mitarbeiter der Volkswagen AG i. S. des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde, so dass er die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Der Kläger hat aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Dies hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dies stellt einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Die Schadenszufügung war auch sittenwidrig, da mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen wurde, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, so dass Gesundheitsgefahren drohen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Auch ein vorsätzliches Handeln liegt vor, denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selber getroffen wurde. Die Beklagte muss sich das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat. Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Beklagten. Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 94.384 km. Das LG Krefeld hat die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf mindestens 300.000 km geschätzt, so dass sich der Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km + Gesamtlaufleistung) auf 9.410,08 € belief. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Das AG Dortmund kommt in seinem Beschluss vom 05.02.2018 – Az.: 423 C 7084/17 – zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann nicht vorgenommen werden darf, wenn der gerichtliche Streitgegenstand (hier: Wertminderung und gekürzte Sachverständigengebühren) bei der vorgerichtlich regulierten Geschäftsgebühr nicht gegenständlich war. Die vorgerichtlich regulierte Geschäftsgebühr bezog sich ausdrücklich nicht auf die im nachfolgenden Streitverfahren geltend gemachten Schadensbestandteile. Auch hat die klagende Partei für den gerichtlichen Streitgegenstand vorgerichtliche Anwaltskosten nicht geltend gemacht. Das Klageverfahren betraf somit nicht denselben Streitgegenstand der vorgerichtlich beklagtenseits regulierten Geschäftsgebühr. Die Anrechnung der hälftigen 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr hat nicht zu erfolgen.
Das AG Dortmund folgt damit der Auffassung des Rechtspflegers, der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2018 festgehalten hatte, dass es gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG notwendig ist, dass Geschäftsgebühr und Rechtsstreit denselben Gegenstand betreffen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
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  Aktuelle Pressearbeit und Website
Aktuelles PR-Thema: „Fälle von Fahrerflucht nehmen zu“
Fahrerflucht ist für jeden Verkehrsanwalt ein wichtiges Thema. Um Verbraucher für das Thema Unfallflucht zu sensibilisieren klärt der aktuelle Pressetext – für eine erfolgreiche Mandanten-Akquise und Bindung Ihrer Mandanten an Ihre Kanzlei.

Zusätzlich gibt Christian Janeczek im Interview Tipps, wie sich betroffene Autofahrer verhalten sollten, um eine Strafe zu verringern oder abzuwenden. Er äußert sich auch zu der aktuellen Gesetzeslage und – anknüpfend an den Verkehrsgerichtstag in Goslar – zu Reformvorschlägen.

Erste Online-Berichte zum Thema finden Sie beispielsweise hier bei nordhessen-journal.de oder neues-deutschland.de.
Tolle Neuigkeiten: verkehrsanwaelte.de jetzt mit noch besserem Bußgeldrechner!
Bereits seit Juni 2017 erstrahlt unsere neue Homepage im neuen Look und erfreut sich seither stetig wachsender Beliebtheit. Ab jetzt gibt es einen weiteren guten Grund für einen Besuch auf verkehrsanwaelte.de: Der Bußgeldrechner wurde durch zahlreiche weitere Verkehrsverstöße ergänzt. So können Sie, Ihre Mandanten sowie alle Interessierten jetzt neben Alkohol und Geschwindigkeit auch die Folgen bei Überladung eines PKW, Falschabbiegen oder Missachtung der Vorfahrt etc. ganz einfach auf Knopfdruck ermitteln. Wir wünschen viel Spaß beim Ausprobieren!
 
 
  Veranstaltungen und Seminare
7. DAV-VerkehrsAnwaltsTag 20./21. April 2018 in Berlin
Der 7. DAV-VerkehrsAnwaltsTag, bei dem wieder aktuelle Themen des Verkehrsrechts behandelt werden, wird am 20./21. April 2018 im Novotel Berlin am Tiergarten durchgeführt. Eine Teilnahmebescheinigung über insgesamt 10 Vortragsstunden gemäß § 15 FAO wird erstellt. Am Freitag-Abend findet ein geselliges Beisammensein statt. Neumitglieder können entweder an dieser Veranstaltung oder am 3. Verkehrsrechtssymposium (19.-20.10.2018 in Mainz) kostenfrei teilnehmen. Das Programm der Tagung sowie ein Anmeldeformular finden Sie hier.
Seminare Mai/Juni 2018
04.05.2018, Groß-Gerau
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referenten: Dr. med. Christine Rohden, Institut für Medizinische Begutachtung, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau

04.05.2018, Kaiserslautern
Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken

05.05.2018, Neuss
Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren
Referenten: Thorsten Reuß, B.Eng., Oldenburg; Dipl.-Phys. Klaus Schmedding, Oldenburg; Dr. rer. nat. Björn Siemer, Oldenburg
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak

08.06.2018, Freiburg
Die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und des LG Freiburg in Verkehrssachen
Referent: RiOLG Bernd Bismayer, Freiburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

09.06.2018, Freiburg
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Claudio La Malfa, Emmendingen

16.06.2018, Dresden
Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten aus anwaltlicher und richterlicher Sicht
Referenten: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden; RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden

22.06.2018, Hagen
Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis
Referent: Präsident des LG Saarbrücken, Hans-Peter Freymann, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid

22.06.2018, Oldenburg
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg

22.06.2018, Stuttgart
Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen
Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Köln
Seminarleiter: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen
 
 
Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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