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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
05/2020 – 07. April 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Ersatz der Mietwagenkosten
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf kommt in seinem Urteil vom 10.12.2019 – Az.: 410a C 73/18 – zu dem Ergebnis, dass ein Mietwagen dann erforderlich ist, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr vorhanden ist. Der Geschädigte musste seine Tochter zur Arbeit fahren, da keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden waren. Der Einwand im gerichtlichen Verfahren, man hätte ein Taxi nehmen können, ist verwirkt, da die Beklagte einen Teilbetrag auf die Mietwagenrechnung gezahlt und damit ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat. Es ist irrelevant, ob ein 5-Tages-Tarif billiger gewesen wäre, denn zum Zeitpunkt der Anmietung war dem Geschädigten nicht bekannt, ob er das Mietfahrzeug länger als fünf Tage würde nützen müssen. Der Geschädigte hätte auch kein billigeres Ersatzfahrzeug anmieten können, da überhaupt nur das letztlich angemietete Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Geschädigte muss sich 10 % Abzug als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

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Kollision zwischen ausparkendem und einem von links auf eine Vorfahrtsstraße einbiegenden Fahrzeug
Das LG München I vertritt in seinem Urteil vom 10.9.2090 – Az.: 20 O11779/17 – die Auffassung, dass derjenige, der in eine Vorfahrtsstraße abbiegt, den Unfall dann hätte vermeiden können, wenn er vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße den gesamten Verkehrsraum beobachtet und die Vorbeifahrt des Fahrzeugs, das ausparkt und sofort nach dem Ausparken auf den linken Fahrstreifen wechselt, abgewartet hätte. Die Fahrerin des ausparkenden Fahrzeugs hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn sie sich im Zuge des Ausparkvorgangs in die rechte Fahrspur eingeordnet und erst später auf die linke Fahrspur gewechselt hätte. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, da § 7 Abs. 5 StVO nur den parallel fließenden Verkehr schützt. Zudem überwiegt das Verschulden des Einbiegenden eine mögliche Unaufmerksamkeit des Ausparkenden bei weitem, da er die Vorfahrt des Ausparkenden zu beachten hat.

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Ersatz der Nutzungsentschädigung, der Mietwagenkosten und der Kosten des Prozessbevollmächtigten für eine vergebliche Geltendmachung beim „falschen“ Versicherer
Das Amtsgericht Kerpen hat durch Urteil vom 30.10.2019 – Az.: 110 C83/18 – entschieden, dass der Geschädigte, der substantiiert die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung darlegt, auch dann einen Ersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet. Das AG Kerpen legt bei der Ermittlung der Höhe der Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der Schwacke-und der Fraunhofer-Liste zugrunde.
Aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bevorzugt das AG Kerpen weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.7.2013 eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ortsüblichen Mietwagenkosten erscheint grundsätzlich, wie auch im Streitfall, nicht geboten. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote hat das AG Kerpen Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell. Es wird lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten. Auch lassen sich dem Angebot nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen, wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung, im Schadensfall ergeben. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden. Dieser ist nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Mietdauer allenfalls mit 19 Tagen anzusetzen sei, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihr eine frühere Finanzierung nicht möglich war. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Beklagte muss auch die Kosten für eine vergebliche Geltendmachung bei der „falschen“ Versicherung zahlen. Denn die Geschädigte macht mit der Klage nicht Kosten für ihre Tätigkeit gegenüber der Versicherung geltend, sondern für die Tätigkeit gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig die Kosten, die der Klägerin für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der Versicherung entstanden sind, bereits vollständig beglichen. Insofern ist in dem Verhalten der Beklagten ein Anerkenntnis zu sehen. Das Risiko, dass sich der Geschädigte nicht an die Versicherung des Schädigers wendet, sondern aufgrund ihm vom Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeuges mitgeteilter falscher Informationen eine falsche Versicherung kontaktiert, kann nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Auch die Beklagte hätte sich jederzeit bei der Klägerin zur Abwicklung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis melden und so frühzeitig solche Kosten vermeiden können.

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Frohe Ostern
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und die Geschäftsstelle wünschen Ihnen ein frohes Osterfest.

Kommen Sie gut durch die Coronakrise und bleiben Sie gesund!
 
 
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Im März 2020 haben wir eine Pressemitteilung zum Thema „Tricks der Versicherungen“ versandt. Erste Veröffentlichungen sind bereits in der Tagespresse und Online erschienen. Unter anderem wurde über den Sender WIRTSCHAFTS-Nachrichten im Radio die Meldung gestreut. Die Beiträge werden durchschnittlich von mehr als 196 Radiostationen (On air, Satellit, Kabel und Webradios) abgerufen. Die Reichweite beträgt damit ca. 21 Millionen Hörer.

Den Beitrag finden Sie hier:


 
 
  Veranstaltungen und Seminare
9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag am 24./25. April 2020 verschoben auf 23. und 24. April 2021
Die aktuelle Lage und die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus der Freien und Hansestadt Hamburg, die Veranstaltungen bis zum 30. April 2020 untersagt, lassen uns leider keine andere Wahl als den 9. DAV-VerkehrsAnwaltsTag abzusagen.

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bedauert dies sehr. Die Gesundheit und Sicherheit der Teilnehmenden haben aber oberste Priorität. Geplant ist, die Veranstaltung mit den gleichen Themen, Referierenden und Begleitprogramm am 23. und 24. April 2021 in Hamburg durchzuführen. Bitte merken Sie sich diesen Termin schon einmal vor.
 
 
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