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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
06/2020 – 26. Mai 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Subjektive Schadensbetrachtung: Bei extremer Abweichung zwischen Reparaturrechnung und Sachverständigengutachten den Sachverständigen unbedingt noch einmal ins Boot holen
Das Amtsgericht Zeven hat durch Urteil vom 19.12.2019 – 3 C 195/19 – entschieden, dass eine Reparaturrechnung, die 6.000 € über dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten liegt und unstreitig in Höhe eines Betrags von 4.000 € überhöht ist, ersetzt werden muss, wenn der Schadensgutachter bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ereignisbezogenheit der berechneten Rechnungspositionen erkennbar sind. Die Geschädigte durfte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Rechnung der Werkstatt in Ordnung ist. Eine weitere konkrete Überprüfung war ihr als Laie nicht möglich. Für die Richtigkeit der Werkstattrechnung sprach aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten auch der Umstand, dass die Firma eine autorisierte Markenwerkstatt ist. Die Geschädigte durfte dieser bereits aufgrund dieses Status ein besonderes Vertrauen entgegen bringen.

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Alleinhaftung bei Fahrspurwechsel

Das LG München I vertritt in seinem Urteil vom 4.11.2019 – Az.: 17 O 16929/17 – die Auffassung, dass eine Alleinhaftung eines Fahrers dann vorliegt, wenn er durch seinen Fahrspurwechsel einen anderen Fahrzeugführer zu einem Ausweichmanöver zwingt und dieser mit einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug kollidiert. Der Beklagte hat mit dem Spurwechsel gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, denn der klägerische Fahrzeugführer wurde durch den Spurwechsel des Beklagten zu einem Ausweichmanöver gezwungen.
Ein Vorfahrtsverstoß des klägerischen Fahrzeugführers liegt nicht vor, da dem Vorfahrtsschild, weil es sich nicht unmittelbar an der Kreuzung bzw. Einmündung befindet, kein Regelungsinhalt zukommt.

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Zurich Versicherung schließt sich FastLane an
Die Zurich Versicherung Deutschland schließt sich dem strategischen Projekt „FastLane“ an. Das Projekt ist eine strategische Allianz der AG Verkehrsrecht, der DEVK und der e.Consult und wurde zugunsten einer schnelleren Schadenregulierung für alle am Prozess Beteiligten initiiert. Über eine gemeinsame Kollaborations-Plattform sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nun auch mit der Zurich digital verbunden. Das Besondere hierbei: die Versicherungen vernetzen sich nicht nur mit Ihren Partneranwältinnen und- anwälten, sondern auch mit den gegnerischen Anwältinnen und Anwälten. Als Mitglied der AG Verkehrsrecht können Sie die Kollaborations-Plattform kostenfrei über den internen Bereich der AG Verkehrsrecht nutzen. Neben der deutlich schnelleren Fallregulierung profitieren Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt von 25€ je übermittelten Fall/Erstanlage, welche sowohl die Zurich als auch die DEVK vergüten.

Mehr Infos hierzu unter: www.e-consult.de/fastlane/
 
 
  Facebook
Am 27. April 2020 verfassten wir einen Post zu den neuen Verkehrs-Regeln (wie z.B. höhere Strafen bei Tempoverstößen, Fahrverbote bei geringeren Überschreitungen, höhere Strafen bei fehlender Rettungsgasse). Insgesamt konnten wir mit dem Post 50.124 Personen sowie 6.238 Interaktionen erreichen. Dabei gab es 345 Kommentare und der Post wurde 335 mal geteilt.

Mehr dazu unter: www.facebook.com/verkehrsanwaelte.de
 
 
  Veranstaltungen und Seminare
§ 15 FAO: Webinar der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht am 15.06.20, 09.00 – 10.30 Uhr

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bietet im Rahmen des virtuellen Deutschen Anwaltstages am 15.06.2020 von 09.00 – 10.30 Uhr das Webinar „Aktuelle gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen auf das Verkehrsrecht“ an. Es referiert Rechtsanwältin und zertifizierte Mediatorin Gesine Reisert, Berlin.

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zahlen nur 30 EUR, Nichtmitglieder 45 EUR.

Eine Teilnahmebescheinigung n. § 15 FAO über 1,5 Zeitstunden wird ausgestellt.

Um am Webinar teilnehmen zu können, müssen Sie sich bis spätestens 11. Juni 2020 anmelden.

Anmelden können Sie sich hier.

Ihr Selbststudium mit der Arbeitsgemeinschaft auf faocampus.de

Weiterhin steigt die Zahl der eingeschriebenen Teilnehmer auf dem Portal für das Selbststudium auf faocampus.de, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ihren Mitgliedern exklusiv und kostenfrei zur Verfügung stellt. In diesem Jahr sind bereits Lernerfolgskontrollen zu zwei Beiträgen aus unserer Mitgliederzeitschrift „zfs“ veröffentlicht worden. Hier können Sie nach der richtigen Beantwortung der Multiple-Choice-Fragen die nach § 15 FAO erforderliche Lernerfolgskontrolle und die Teilnahmebescheinigung selbst ausdrucken. Als registrierter Teilnehmer werden Sie auch per E-Mail informiert, sobald neue Lernerfolgskontrollen angeboten werden. Aktuell finden Sie in der „zfs“ eine Lernerfolgskontrolle zum „Schadensersatzrecht 2002“ (zfs 2/2020), zur Medikamentenklausel in § 24a Abs. 2 S. 3 StVG (zfs 3/2020) sowie zu den Regelfahrverboten (zfs 4/2020). In den kommenden Ausgaben werden weitere Lernerfolgskontrollen bereitgestellt, so dass Sie auch in diesem Jahr wieder fünf Stunden Ihrer Fortbildungspflicht als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht beim Studium der zfs absolvieren können. Die Angebote sind das ganze Jahr abrufbar, so dass Sie ungebunden sind, wann Sie Ihr Selbststudium absolvieren.

 
 
Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite verkehrsanwaelte.de bitte E-Mail an: newsletter@verkehrsanwaelte.de.

Verantwortlich: Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Geschäftsführerin, Deutscher Anwaltverein e.V., Berlin
Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30/72 61 52 - 0, Fax: 0 30/72 61 52 - 1 90
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