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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
09/2020 – 02. September 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Formfehler in der StVO-Novelle
Aufgrund des Verstoßes gegen das Zitiergebot sind die Änderungen des Bußgeldkataloges nichtig, nicht jedoch die Änderungen der StVO darüber hinaus. Das bedeutet zunächst einmal, dass die neuen Fahrverbote und Bußgelder unwirksam sind, weiterhin gültig bleiben die beschlossenen Verhaltensregeln der StVO, zum Beispiel in Bezug auf den Schutz von Radfahrern.

Spannend erscheint die Frage, was nun bußgeldrechtlich gilt. Zum Teil wird vertreten, dass für das Wiederinkraftreten der alten an die Stelle der neuen Regelungen ein Wiedereinsetzungsgesetz notwendig ist, wofür die Zuständigkeit beim Bund liegen würde. Danach wäre es so, dass Taten, die auf Normen beruhen, die zum 28.04.2020 geändert wurden, aktuell überhaupt nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten. Ich sehe das nicht so. M.E. sind die Normen nichtig, die die alten Normen verändert haben, so dass die Änderung nichtig ist und darum bzgl. der Änderungen die bis zum 27.04.2020 geltende Rechtslage gilt. Dies deshalb, weil keine Neufassung eines Gesetzes beschlossen wurde, sondern nur Änderungen. Dies wiederum gilt so lange, bis der Gesetzgeber ein komplett neues Gesetzgebungsverfahren durchgeführt und dann ein neues verfassungsgemäßes Gesetz verabschiedet. Aufgrund der Uneinigkeit zwischen Bundesrat und Verkehrsministerium wird dies möglicherweise noch einige Zeit brauchen.

Nicht nichtig sind die geänderten Verhaltensnormen und Verkehrszeichen, wie z.B. der Abstand beim Überholen von Radfahrern oder der Grünpfeil nur für Radfahrer. So können bei zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bewertung auch die Änderungen zum nicht eingehaltenen Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern berücksichtigt werden.

RA Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, Dresden, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV

Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


Abtretungen an Parknotruf GmbH gehen ins Leere
Das AG Hamburg-Barmbek vertritt in seinem Urteil vom 07.08.2020 – Az.: 811b C 87/20 – die Auffassung, dass die Abtretung des Eigentümers bzw. des berechtigten Besitzers eines Parkplatzes an die Parknotruf GmbH ins Leere geht. Der Zedent verfügt nicht über die Forderung, sodass die Abtretung trotz einer Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht wirksam stattfinden kann. Es fehlt an einem Schadensersatzanspruch des Zedenten aus §§ 823, 858 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten, der sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz des Zedenten abgestellt hat. Zedent und Klägerin haben vereinbart, dass die Tätigkeit des Abschleppunternehmens für den Zedenten kostenlos ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der in türkiser Farbe unterlegten Rubrik in der Mitte der Homepage der Parknotruf GmbH, die sich ausdrücklich an Dritte richtet, deren Fahrzeug abgeschleppt worden ist. Diese haben Abschleppkosten zu zahlen. Soweit der Zedent im weiteren Verlauf des Textes alle Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges an die Parknotruf GmbH abtritt und erklärt, dass durch diese Abtretung alle Ansprüche der Parknotruf GmbH aufgrund dieses Vertrages als erfüllt betrachtet werden, mag dies einem Zedenten widersprüchlich erscheinen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass hinreichend deutlich wird, dass der Abschleppauftrag lediglich wirtschaftlich – aufgrund einer Abtretung – für den Zedenten kostenlos ist, er jedoch grundsätzlich mit den Kosten des Abschleppunternehmens belastet wird.

Der Parknotruf GmbH steht auch kein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Abschleppkosten aus §§ 683, 677 ff. BGB zu, denn es liegt ein Auftragsverhältnis zwischen der Parknotruf GmbH und dem Zedenten vor.

Der Parknotruf GmbH steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die sog. Beweissicherung, mithin der Kosten für die Fotos, aus abgetretenem Recht zu. Die Abtretung geht auch insoweit ins Leere.

Der Parknotruf GmbH steht gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Halterabfrage aus abgetretenem Recht zu. Die Abtretung des Zedenten geht – wie gezeigt – ins Leere.

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Teilreparatur übersteigt Wiederbeschaffungswert geringfügig/Geschädigter trägt Differenz: Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes
Das LG Limburg a. d. Lahn kommt in seinem Berufungsurteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen: 3 S 22/20 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswerts, also ohne Abzug des Restwerts, des von ihm teilinstandgesetzten und weiter genutzten Fahrzeugs beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall haben die vom Geschädigten für die Teilreparatur aufgewandten Kosten den Wiederbeschaffungswert geringfügig – nämlich um knapp 1 % – überstiegen. Begnügt sich der Geschädigte mit einer konkret ausgeführten Teilreparatur und trägt den – hier verhältnismäßig geringfügigen – Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Teilreparaturkosten selbst, so besteht nach Auffassung der Kammer unter schadensrechtlichen Aspekten kein Anlass, ihn auf den Wiederbeschaffungsaufwand zu verweisen, weil er sein – schadensrechtlich ebenfalls relevantes – Interesse an einer Weiternutzung seines Fahrzeugs unter diesen Gegebenheiten eindeutig zum Ausdruck bringt. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des ersatzpflichtigen Schädigers ist damit nicht verbunden. Das LG Limburg hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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  Veranstaltungen und Seminare

10 Stunden Fortbildung am 16./17. Oktober 2020 in Mainz: Zusatzseminar am 16.10.2020 und Symposium am 17.10.2020 / Mitgliederversammlung am 16.10.2020
um 17 Uhr

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht widmet das Symposium 2020 ihrem Spiegel-Preisträger Dr. Erich Steffen, dem langjährigen Vorsitzenden des VI: Zivilsenats des BGH, anlässlich seines 90. Geburtstages.

Die Veranstaltung beginnt am 16.10.2020 um 17.00 Uhr mit der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Ab 19.00 Uhr treffen wir uns zu einem get-together.

Am Samstag, 17. Oktober 2020, referieren in der Zeit von 09.15 Uhr bis ca. 17.00 Uhr (4,5 Vortragsstunden) Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des BGH a.D., RiBGH Vera von Pentz, Prof. Dr. Christian Huber, RWTH Aachen und JR Hans-Jürgen Gebhardt.

Das Festessen im Gourmetrestaurant des Parkhotels Favorite am Abend des 17. Oktobers 2020 bildet den feierlichen Abschluss des Symposiums.

Der Tagungsbeitrag beträgt für unsere Mitglieder 250,00 EUR, wer auch das Zusatzseminar bucht zahlt nur 200,00 EUR.

Buchen können Sie hier.

Am Freitag, 16. Oktober 2020, bieten wir in der Zeit von 09.30 - 16.15 Uhr (5,5 Vortragsstunden) das Zusatzseminar "Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht" (Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH a.D.) an.

Buchen können Sie hier.

Nächster Fachanwaltskurs Verkehrsrecht in Köln

Ab dem 12. November 2020 bietet die Arbeitsgemeinschaft in Kooperation mit der DeutschenAnwaltAkademie den 75. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht an.

Die Termine des in sechs Bausteine gegliederten Kurses finden Sie hier.

Alle Präsenzeinheiten werden selbstverständlich mit den aktuell nötigen Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt, die Gesundheit unserer Teilnehmer und Referenten genießt höchste Priorität. Nutzen Sie oder Ihre jungen Kanzleikollegen die Möglichkeit der kompakten Wissensvermittlung zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse für Ihren Fachanwaltstitel.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Seminare September/Oktober 2020
05.09.2020, Kaiserslautern: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Neumünster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken
Online-Anmeldung  Fax-Formular

12.09.2020, Gießen: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht
Referent: Rechtsanwalt Martin Diebold, Tübingen; Dipl.-Ing. Dr. Johannes Priester, Saarbrücken
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andreas Krämer, Frankfurt/Main
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18.09.2020, Neumünster: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen
Referent: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand
Seminarleiter: Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand
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19.09.2020, Berlin: Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht
Referent: RiBGH a.D. Wolfgang Wellner, Karlsruhe
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Berlin
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19.09.2020, Oldenburg: Ab in den Urlaub
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Jahnke, Prokurist LVM-Versicherung, Münster
Seminarleiter: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg
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09.10.2020, Neuss: Autokauf und Leasing
Referenten: Rechtsanwalt Stefan Herbers, Oldenburg; Rechtsanwalt Dr. Matthias Köck, Nürnberg
Seminarleiter: Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Aachen
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09.10.2020, Erfurt: Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht – Beweispotenzial und Risiken
Referenten: Rechtsanwältin Gesine Reiser, Berlin; Dipl.-Ing. Dr. Michael Weyde, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
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10.10.2020, Dresden: Die StVO in der anwaltlichen Praxis
Referenten: RiAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl; Rechtsanwalt Jörg Schneider, Homburg
Seminarleiter: Rechtsanwalt Christian Janeczek, Dresden
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31.10.2020, Hagen: Prozesstaktik im Verkehrszivilprozess
Referenten: Rechtsanwalt Christian Funk, Saarbrücken; Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, Erfurt
Seminarleiter: Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte, Lüdenscheid
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