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Verkehrsanwälte.
 
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12/2020 – 17. November 2020
 
 
  Recht und Gesetz
Wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag I: Eindeutiges Nacherfüllungsverlangen

Das LG Bielefeld bestätigt in seinem Beschluss vom 24.9.2020 – 22 S 111/20 – die Entscheidung des AG Minden vom 12.5.2020 – 22 C 38/20 –, wonach der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mangels Nacherfüllungsverlangens des Klägers nicht besteht. Die Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung i. S. d. § 323 Abs. 1 BGB erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung. Die bloße Aufforderung des Schuldners zur Erklärung über seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft genügt hierfür grundsätzlich nicht. Aus sämtlichen außergerichtlichen Schreiben des Klägers geht hervor, dass dieser eine Reparatur in grundsätzlicher Form ablehnt und kategorisch von Beginn an auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages dringt. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die das vorgenannte Nacherfüllungsverlangen entbehrlich werden ließe, kann insbesondere nicht in dem vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten erblickt werden. In diesem hat der Kläger die Beklagte explizit unter Hinweis auf den bereits erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag zur Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert, nicht aber zur Nacherfüllung. Auch auf das initiale Reparaturangebot der Beklagten ist der Kläger bereits dem Grunde nach nicht eingegangen, sondern hat vielmehr unmissverständlich und vorbehaltlos gegenüber der Beklagten klargestellt, dass eine Reparatur für ihn nicht in Betracht kommt.

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Wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag II: Wirksames Nacherfüllungsverlangen

Das AG Minden hat in seinem Urteil vom 30.06.2020 – Az.: 22 C 80/20 – für Recht erkannt, dass der Verkäufer dann nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert wurde, wenn der Käufer um eine Terminabsprache mit dem Hinweis bittet, dass das Fahrzeug „jederzeit zur Verfügung stehe“. Es bleibt unklar, ob damit das Angebot verbunden war, dass der Käufer das Fahrzeug zu der Verkäuferin verbringen wollte oder ob er davon ausging, dass die Verkäuferin das Fahrzeug abholen sollte und deshalb eine Terminvereinbarung erforderlich war. Nachdem die Verkäuferin jedoch unstreitig bereits zuvor erklärt hatte, dass der Käufer das Fahrzeug zu ihr bringen könne, hätte der Käufer das Fahrzeug direkt zu der Verkäuferin bringen können. Einer wiederholten Erklärung der Verkäuferin bedurfte es nicht, da bereits geklärt war, dass die Verkäuferin zur Überprüfung bereit war, während unklar blieb, ob der Käufer zur Überführung des Fahrzeugs bereit war. Zwar wäre die Verkäuferin verpflichtet gewesen, auf Anforderung einen Kostenvorschuss für die Überführung auf Anforderung zu zahlen. Allerdings hat der Käufer weder einen solchen Vorschuss angefordert, noch hat er zu erkennen gegeben, dass er nunmehr zur eigenen Verbringung des Fahrzeugs bereit gewesen ist.

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Abtretungen an Parknotruf GmbH gehen ins Leere (siehe auch Urteil des AG Hamburg-Barmbek im Newsletter 09/2020)

Das AG Plön vertritt in seinem Urteil vom 30.09.2020 – Az.: 73 C 156/20 – die Auffassung, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zusteht, die mit der Vorbereitung und Durchführung einer Leerfahrt zwecks Abschleppens des Beklagtenfahrzeugs einhergehen. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Es fehlt an einer vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten der Parkplatznutzung. Auch ein Anspruch aus GOA oder Schadensersatzrecht verbietet sich. Für einen Anspruch aus §§ 823 ff. BGB hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass derjenige, der den PKW auf dem Hinterhof der Zedentin abgestellt hatte, wissentlich und willentlich den pflichtwidrigen Erfolg im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte hervorrufen wollen oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gesamtschau kein Parkverstoß.

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PR zum Thema „Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft“

Im Oktober 2020 haben wir einen Pressetext: "Jeder zweite Bußgeldbescheid ist fehlerhaft – ein Einspruch lohnt sich!“ und ein Interview mit dem Verkehrsanwalt Christian Janeczek „Bußgeldbescheide keinesfalls vorschnell bezahlen“ verschickt. Durch aktive Kontaktarbeit konnten wir bis heute insgesamt 190 Veröffentlichungen mit einem Mediagegenwert in Höhe von € 578.603,30 erreichen. Davon sind in vielen Medien unsere Texte 1:1 abgedruckt worden. Herr Janeczek hat am 11.11.2020 ein Exklusivinterview bei rbb Antenne Brandenburg gegeben.

Den Download finden Sie hier.

Darüber hinaus haben auflagenstarke Medien wie z.B. Focus online, Süddeutsche.de, T-Online, Merkur.de, TZ online als auch die Bild und der Berliner Kurier berichtet. Im Detail betrachtet hatten wir vier Berichte im Radio mit einer Reichweite von 893.000 Hörer/pro Stunde, 22 Veröffentlichungen in Printmedien mit einer Auflage von 1,27 Mio. sowie 164 Online-Veröffentlichungen mit 40,8 Mio. Visits.

Und wir erwarten noch weitere Veröffentlichungen!
 
 
  Veranstaltungen und Seminare
Seminare November 2020
25.11.2020, Onlineseminar: Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen
Referentin: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin
Seminarleiter: Rechtsanwalt Nicolas Eilers, Groß-Gerau
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27.11.2020, Onlineseminar: Psychologie in der Hauptverhandlung
Referentin: Rechtsanwältin Gesine Reisert, Berlin
Seminarleiterin: Rechtsanwältin Verena Bouwmann, München
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