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Verkehrsanwälte.
 
NEWSLETTER
13/2022 – 16. August 2022
 
 
  DAV-FastLane-Projekt
Ultraschnelle Schadenabwicklung mit der DAV FastLane

Die DAV FastLane verbindet digital Kanzleien mit den KFZ-Versicherern des Unfallverursachers. Innerhalb von drei Tagen erhalten Sie die abschließende Regulierungsentscheidung des Versicherers und zusätzlich 20 Euro brutto Digitalpauschale pro Fall.

Teilnehmende Versicherungen sind: ADAC Autoversicherung, Allianz, DA-Direkt, DEVK, Ford Versicherungsdienste, Freeyou AG, Volkswagen Versicherung, ZURICH.

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  Recht und Gesetz
Keine Anrechnung des Großkundenrabatts auf Neuwagen im Rahmen der Ersatzbeschaffung (s. auch NL 10/2022)

Das LG Stuttgart hat durch Urteil vom 18.05.2022 – 4 S 262/21 – entschieden, dass Großkundenrabatte, welche der Geschädigten bei Anschaffung von Neuwagen eingeräumt werden, bei Berechnung des bei Beschädigung eines Fahrzeugs in gebrauchtem Zustand zu erstattenden Wiederbeschaffungsaufwands nicht zu berücksichtigen sind.

Der der Geschädigten beim Kauf des beschädigten Fahrzeugs gewährte Rabatt ist kein Vorteil, den sie sich nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch noch dann anrechnen lassen muss, wenn die Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens nicht auf Neuwagenbasis, sondern auf Basis eines sachverständigenseits ermittelten Gebrauchtwagenpreises erfolgt. Der der Geschädigten bei Anschaffung des PKWs gewährte Großkundenrabatt kann die Höhe des Ersatzanspruchs des gebrauchten Fahrzeugs nicht mehr mindern, weil die Geschädigte durch einen Abzug schlechter gestellt würde, als sie im Fall des Verkaufs des unbeschädigten Fahrzeugs gestanden hätte. Eine solche Schlechterstellung widerspricht aber der Regelung in § 249 Abs. 1 BGB.

Nichts Anderes gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die Geschädigte das verunfallte Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzen wird, für welche sie wieder den 13 %-igen Großkundenrabatt bekommt. Bei fiktiver Abrechnung steht der Geschädigte, der auf den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs einen besonderen Rabatt erhalten hatte, vor dem Unfall nicht anders da, als derjenige, der keinen Rabatt erhalten hatte; der Wert der beschädigten PKWs ist derselbe. Darauf, ob die Geschädigte das beschädigte Fahrzeug durch einen Neuwagen ersetzen wird, für welchen sie wieder ein Großkundenrabatt erhalten wird, kommt es nicht an, weil ihr nur ein Ersatzanspruch für ein Gebrauchtfahrzeug zusteht. Dass sie dieses nicht anschaffen wird, sondern fiktiv abrechnet, kann nicht dazu führen, dass ein etwaiger Rabatt für einen Neuwagen zu berücksichtigen wäre.

LG-Stuttgart-4-S-262-21-04-22.pdf
Hälftige Haftungsquote bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einer auf dem Zebrastreifen fahrenden Radfahrerin

Das AG Würzburg hält in seinem Urteil vom 24.05.2022 – 30 C 1164/21 – bei einem Unfall zwischen einem Auto und einer Radfahrerin, die mit ihrem Fahrrad über den Fußgängerüberweg fährt, eine hälftige Schadensteilung für angemessen.

Die Fahrradfahrerin hat, als sie mit ihrem Fahrrad über den Fußgängerüberweg gefahren ist, ohne auf den einbiegenden Pkw Rücksicht zu nehmen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Fahrradfahrerin kann sich in dieser Situation nicht auf ein Vorrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen, da sie nicht zu Fuß unterwegs war.

Die Klägerin haftet nach § 7 Abs. 1 StVG. Zu berücksichtigen war neben der Betriebsgefahr des Pkw, welche über der Betriebsgefahr des Fahrrads liegt, ein erheblicher Verstoß des Fahrers gegen § 1 Abs. 1; Abs. 2 StVO. Der Fahrer hatte zwar Vorfahrt, jedoch hat er derart schwer gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstoßen, dass er bzw. die Klägerin sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muss. Wäre er nämlich aufmerksam gewesen, dann hätte er die Beklagte mit ihrem Fahrrad und ihre offensichtliche Absicht, den Fußgängerüberweg zu überqueren, erkennen können. Die Beklagte befand sich in direkter Blickrichtung. Aus der Weg-Zeit-Berechnung der Sachverständigen folgt, dass eine Sichtbarkeit für mindestens vier Sekunden gegeben war. Der Zeuge hätte sich auf die Situation einstellen und bremsbereit sein müssen. Zudem musste der Fahrer mit einem Fehlverhalten der Beklagte rechnen. Es ist nicht unüblich, dass Fahrradfahrer den Fußgängerüberweg überfahren, gerade auch gegen die Fahrtrichtung des Kreisverkehrs.

AG-Wuerzburg-30-C-1164-21-05-22.pdf
Ersatz der Coronaschutzmaßnahmen

Das LG Köln hat in einem Schreiben vom 07.06.2022 – 11 S 40/21 – die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kosten für Schutzmaßnahmen Covid-19 aufgrund des sog. Werkstattrisikos bestehen, unabhängig davon, dass derzeit streitig ist, ob die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Das AG Braunschweig hat durch Urteil vom 22.06.2022 – 120 C 2478/21 – Coronaschutzmaßnahmen nebst Material in Höhe von 42,84 € zu gesprochen. Es kann dahinstehen, ob die Schutzmaßnahmen in dem Autohaus ausgeführt und das abgerechnete Material verwendet wurde, die abgerechneten Kosten ortsüblich und angemessen waren und der Kläger diese beglichen hat.

Dieselbe Auffassung vertritt das AG Coburg in seinen Urteilen vom 27.6.2022 –12 C 1837/22 – und vom 12.7.2022 –18 C 2188/22. Es hat dem Kläger Kosten für Coronaschutzmaßnahmen in Höhe von 57,96 € bzw. 76,11 € als weitere Reparaturkosten zugesprochen.

Auch das AG München verurteilt die Beklagte in einem ausführlich begründeten Urteil vom 05.07.2022 – 332 C 4317/22 – zur Zahlung von Coronaschutzmaßnahmen in Höhe von 75,30 €. Für das Gericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Sachverständige nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte („Schadenservice aus einer Hand“) ausgewählt wurde. Allein nur die bloße Vermutung genügt hierfür nicht.

LG-Koeln-11S-840-21-22.pdf
AG-Braunschweig-120-C-2748-21-06-22.pdf
AG-Coburg-12-C-1837-22-06-22.pdf
AG-Coburg-18-C-2188-22-07-22.pdf
AG-Muenchen-332-C-4317-22-Juli-22.pdf
 
  60. Deutscher Verkehrsgerichtstag
Begrüßungsabend beim 60. Deutschen Verkehrsgerichtstag am 17.08.2022 im Hotel Alte Münze in Goslar

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht richtet, auch wenn der 60. Verkehrsgerichtstag im Sommer stattfindet, wieder ihren traditionellen Begrüßungsabend aus. Dieser findet am 17.08.2022 ab 20.00 Uhr im Hotel Alte Münze, Münzstraße 10-11, in Goslar statt. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind herzlich eingeladen.

 
  Seminare
Seminare August - Oktober 2022
21.09.2022, Online-Seminar:
Update Bußgeldrecht - Tatbestände und Verfahrensrechtliches - Teil II

Referent: Dr. Benjamin Krenberger, Richter am AG, Landstuhl
Online-Anmeldung


28.09.2022, Online-Seminar:
Onlinekolleg Kanzleimanagement - 3. Quartal - Die 7 besten Marketingideen im Verkehrsrecht

Referentin: Jasmin Isphording, Dipl.-Kauffrau, Unternehmensberaterin, Kanzleiberaterin, Hamburg
Online-Anmeldung


05.10.2022, Online-Seminar:
Onlinekolleg Kanzleimanagement - 4. Quartal - Kanzleinachfolge im Verkehrsrecht

Referentin: Jasmin Isphording, Dipl.-Kauffrau, Unternehmensberaterin, Kanzleiberaterin, Hamburg
Online-Anmeldung


14.10.2022 - 15.10.2022 Online-Seminar und in Präsenz in Mainz:
15 Stunden Fortbildung gem. FAO - flexibel buchbar -
Psychologie am Beispiel der verkehrsstrafrechtlichen Hauptverhandlung

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Fahrerschutzversicherung und Insassenunfallversicherung
Referent: Arno Schubach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Frankfurt/Main
Fuhrparkrecht in der anwaltlichen Beratung und Vertretung
Referentin: Inka Pichler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Wiesbaden
Die Verwertung von illegal beschafften Beweismitteln im Verkehrsrecht
Referent: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungs-recht, Frankfurt/Main
Tagungsleitung: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
Online-Anmeldung und Präsenz in Mainz


19.10.2022, Online-Seminar
Unfallspuren lesen, auswerten und richtig verwerten!

Referent: Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken
Online-Anmeldung


21.10.2022, Online-Seminar
Fahrzeugdaten im Verkehrsrecht - Beweispotenzial und Risiken

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Referent: Dr. Michael Weyde, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Auswertung von Unfalldatenspeichern, Berlin
Online-Anmeldung

Regional
22.08./23.08.2022, Königstein im Taunus:
Crashkurs Verkehrsrecht

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Referent: Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe
Online-Anmeldung


16.09.2022, Hagen:
Die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm im Verkehrszivilrecht, -versicherungsrecht und –strafrecht

Referentin: Dr. Jutta Laws, M.M., Vorsitzende Richterin am OLG, Vorsitzende des JPA beim OLG, Hamm
Referent: Dr. Frank Jungermann, LL.M. (London), Richter am OLG, Hamm
Tagungsleitung: Jan Lukas Kemperdiek, Rechtsanwalt, Hagen
Online-Anmeldung


14.10.2022 - 15.10.2022, Online-Seminar und Mainz:
15 Stunden Fortbildung gem. FAO - flexibel buchbar -
Psychologie am Beispiel der verkehrsstrafrechtlichen Hauptverhandlung

Referentin: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin
Fahrerschutzversicherung und Insassenunfallversicherung
Referent: Arno Schubach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Frankfurt/Main
Fuhrparkrecht in der anwaltlichen Beratung und Vertretung
Referentin: Inka Pichler, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Wiesbaden
Die Verwertung von illegal beschafften Beweismitteln im Verkehrsrecht
Referent: Andreas Krämer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungs-recht, Frankfurt/Main
Tagungsleitung: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Groß-Gerau
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