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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Abkommen von der Fahrbahn nicht immer grob fahrlässig


Berlin/Hamm (DAV). Wer von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Grünstreifen abkommt, handelt nicht grob fahrlässig. Die Versicherung muss für den Schaden auch dann aufkommen, wenn der Fahrer kurz unaufmerksam war. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2007 (Az. 20 U 134/06) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Der Kläger kam auf einer schmalen Landstraße von der Fahrbahn auf den Grünstreifen ab. Er konnte trotz Gegenlenkens nicht verhindern, dass er gegen einen Baum prallte. Es entstand Totalschaden. Als Unfallursache gab der Fahrer an, er sei kurz unaufmerksam gewesen, da er durch einen Blick auf den Beifahrersitz habe kontrollieren wollen, ob er alles dabei habe. Die Versicherung sah darin ein grob fahrlässiges Verhalten und wollte nicht zahlen. Sie unterstellte ihm, er habe sich sicherlich auch gebückt, um Gegenstände aufzuheben.Der Kläger bekam in beiden Instanzen Recht. Zwar erkläre der geschilderte Blick auf den Beifahrersitz nicht allein den Unfall. Allerdings ist daraus auch nicht zu schließen, dass der Fahrer sich gebückt habe, was allein grobe Fahrlässigkeit begründen würde. Die Versicherung sei aber verpflichtet, grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, was sie hier nicht konnte. Zu berücksichtigen sei, dass sich der Unfall auf einer schmalen Landstraße ereignete. Die falsche Lenkbewegung, nachdem er auf den Grünstreifen gefahren war, stelle zwar einen Fahrfehler, aber keinen unentschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar. Der Fahrer habe daher nicht grob fahrlässig gehandelt.Dieser Fall zeigt, dass man gegen die Versicherung seine berechtigten Ansprüche manchmal gerichtlich durchsetzen muss. Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der Unfallverursacher die Anwaltskosten. Einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe. benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 16.10.2007 (Nummer 37/07)

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