Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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0180 5 18 18 05

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Achtung auf Supermarkt-Parkplätzen: Rücksichtnahme ist oberstes Gebot


HOMBURG (DAV). Auf Supermarkt-Parkplätzen hat das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung im Straßenverkehr oberste Priorität. Parkplatzbenutzer tun deshalb gut daran, nicht auf vermeintlichen Vorfahrtrechten zu beharren. Diese gelten nämlich auf einem Parkplatzgelände nicht, wie ein Urteil des Amtsgerichts Homburg zeigt. In der von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilten Entscheidung ging es um einen »typischen« Parkplatzunfall.Ein Fahrer suchte eine Parklücke, eine Fahrerin verließ gerade ihren Stellplatz. Beide stießen zusammen. Der klagende Fahrer machte geltend, er habe die auf dem Parkplatz markierte Haupt-Fahrbahn benutzt, von der die schmaleren Fahrspuren zu den Parkboxen abgingen und habe deswegen Vorfahrt gehabt. Seine Kontrahentin sei aus einer dieser Spuren gekommen, und das entgegen der durch Pfeile auf dem Asphalt vorgeschriebenen Fahrtrichtung.Das Gericht nahm dem Mann den Wind aus den Segeln: Zu einen diene die vermeintliche Hauptfahrbahn nicht dem fließenden Verkehr, sondern - wie alle anderen Spuren - allein der Parkplatzsuche. Deshalb gebe es nicht das von ihm reklamierte Vorfahrtsrecht. Und die weiße Pfeilmarkierung mache eine Parkplatz-Fahrspur nicht zur Einbahnstraße, sondern stelle »lediglich eine Empfehlung« dar. Mit deren Missachtung habe der Kläger rechnen müssen und »mit Rücksicht auf ausparkende und den Parkplatz verlassende Verkehrsteilnehmer die Fahrspur mit steter Bremsbereitschaft befahren müssen«. Der Gesamtschaden wurde deshalb zu jeweils 50 Prozent geteilt.Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte oder verbindet direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in der Nähe.Amtsgericht HomburgUrteil vom 8. November 2002Aktenzeichen: 4 C 175/02

Berlin, 26.05.2003 (Nummer 14/03)

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