Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Angaben in der Schadensanzeige müssen stimmen


GÖRLITZ (DAV). Versicherungsnehmer sollten beim Ausfüllen einer Schadensanzeige Mühe geben und ausschließlich richtige Angaben machen. Wer seiner Versicherung falsche Daten nennt, riskiert seinen Versicherungsschutz, wie ein Urteil des Landgerichts Görlitz zeigt. Es wurde von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.In dem Fall war ein Firmenwagen gestohlen worden. Nun ging es um die Teilkasko-Entschädigung für das Fahrzeug. In der Schadensanzeige und in einem später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer der Firma eine Kilometer-Laufleistung von 120.000 angegeben. Tatsächlich aber war der Wagen bei der TÜV-Abnahme vier Monate vor seinem Verschwinden bereits über 126.000 Kilometer gelaufen und in der Zwischenzeit von dem Geschäftsführer weiter genutzt worden. Die tatsächliche Leistung lag also noch höher.Das Gericht wertete dieses Verhalten als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht freistelle. Selbst wenn man annehme, dass der Geschäftsführer beim Ausfüllen der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, könne er sich jedoch beim Ausfüllen des ergänzenden Fragebogens rund sechs Wochen später nicht mehr auf derartige »mildernde Umstände« berufen.Spätestens dann hätte er die vorige Schätzung oder Mindestangabe berichtigen und dafür alle Erkundigungsmöglichkeiten - beispielsweise das TÜV-Protokoll - nutzen müssen. Dass auch unstreitig vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen aufgeführt worden, kam nach Auffassung des Gerichts erschwerend hinzu.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht GörlitzUrteil vom 25. August 2004Aktenzeichen: 4 O 792/04

Berlin, 28.04.2005 (Nummer 11/05)

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