Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Anwälte: Keine Einschränkung der Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht


Berlin (DAV). Die Konferenz der Justizminister am 29. und 30. Juni 2005 hat sich grundsätzlich für eine weitreichende Reduktion der Rechtsmittel gegen Busgeldbescheide im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ausgesprochen. Konkret soll die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht künftig erst ab einem Bußgeld von 500 Euro zulässig sein. Selbst bei der Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat wird der Weg in die zweite Instanz abgeschnitten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die in ihm organisierten Verkehrsrechtsanwälte lehnen die Vorschläge entschieden ab. Hierdurch würde faktisch im gesamten Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Möglichkeit ausgeschlossen, amtsgerichtliche Urteile durch die Rechtsbeschwerde überprüfen zu lassen.»Diese Änderungen führen dazu, dass der Anspruch des Bürgers auf materielle Gerechtigkeit eingeschränkt wird«, sagt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Für den Bürger stellt häufig ein Verkehsordnungswidrigkeitenverfahren der erste Kontakt zur Justiz dar. Von daher werde auch das Bild der Justiz in der Bevölkerung dadurch geprägt, wie Ordnungswidrigkeitenverfahren abgewickelt werden. »Der Verzicht auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall führt dazu, dass das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit in erheblichem Maße eingeschränkt wird«, so Gebhardt.»Die Einschränkung der Möglichkeit, ein amtsgerichtliches Urteil mittels der Rechtsbeschwerde überprüfen zu lassen, ist insbesondere mit Blick auf die Verhängung eines Fahrverbotes verfassungsrechtlich bedenklich«, führt Gebhardt weiter aus. Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeige, dass die Anordnung eines Fahrverbotes durchaus existenzvernichtende Wirkung haben könne. Hier sei insbesondere an Berufskraftfahrer zu denken, die ohne Fahrerlaubnis in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden.Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits im Vorfeld der JuMiKo vor diesen Plänen gewarnt. Eine Ausführliche Stellungnahme finden Sie im Internet unter: www.anwaltverein.de/03/05/2005/27-05.rtf.

Berlin, 01.07.2005 (Nummer 28/05)

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