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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Anwälte warnen: Erhöhung der Bußgelder im Straßenverkehr zum 01. Mai 2006


Berlin(DAV). Zum 01. Mai 2006 treten verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkataloges in Kraft. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Das betrifft insbesondere den Mindestabstand, bei dem jetzt höhere Geldbußen und schneller ein Fahrverbot drohen. Zu beachten ist aber, dass polizeiliche Abstandsmessungen regelmäßig Fehler aufweisen.Mindestabstand - Die Bußgelder für das Nichteinhalten des Mindestabstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug werden deutlich angehoben. Wer über 80 km/h fährt, muss einen Mindestabstand von 5/10 seines halben Tachowertes einhalten, sonst zahlt er 40 Euro Bußgeld und kriegt 1 Punkt in Flensburg. Hält er nur 4/10 des Mindestabstands ein, zahlt er dann 60 Euro statt 50 Euro. Bei einem Mindestabstand unter 3/10 des halben Tachowerts fallen künftig 100 Euro und 4 Punkte an. Wirklich aufpassen muss man ab einer Geschwindigkeit von über 100 km/h. Wird hier der Abstand von 3/10 des halben Tachowertes unterschritten, kommt ein Fahrverbot von einem Monat dazu.Dies bedeutet für einen Autofahrer, der auf Autobahn 120 km/h fährt, dass er einen Mindestabstand von 30 Metern einhalten muss. Ist dieser geringer, so erhält er das Bußgeld von 40 Euro und 1 Punkt. Ist der Abstand kürzer als 18 Meter (3/10 des halben Tachowertes) beträgt das Bußgeld 100 Euro und man bekommt 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot.Noch höher werden die Bußgelder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h. Wer hier bislang weniger als 3/10 des halben Tachowertes Mindestabstand einhielt, zahlte 100 Euro. Ab dem 01. Mai drohen 150 Euro Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot.In diesem Zusammenhang weisen die Verkehrsrechtsanwälte des DAV darauf hin, dass polizeiliche Abstandsmessungen oftmals Fehler aufweisen können. Diese Fehler entstehen beispielsweise durch Reflektierungen durch andere, in der Nähe fahrende Fahrzeuge. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Bußgeldbescheid nicht widerspruchslos hinzunehmen.Winterreifenpflicht - Neu aufgenommen wird zum 01. Mai 2006 auch die Pflicht, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Reifen und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer sich nicht daran hält zahlt künftig 20 Euro. Kommt es durch die fehlende Winterbereifung zu einer Verkehrsbehinderung, so verdoppelt sich das Bußgeld auf 40 Euro und es gibt 1 Punkt.

Berlin, 18.04.2006 (Nummer V 02/06)

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