Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Arbeitskreis I: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Versicherungs- und Verkehrsrecht


Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Haftungs- und Verkehrsrecht gleich behandelnGoslar (DAV). Anlässlich des Verkehrsgerichtstages in Goslar fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), beim Schadensersatz nach Verkehrsunfällen nicht mehr zwischen Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren. So müsse im Versicherungsrecht »das Familienprivileg« auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten. Dies besagt, dass im Haushalt eines Schädigers lebende Familienangehörige »nicht zur Kasse gebeten werden«, wenn sie verheiratet sind. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann dies trotzdem der Fall sein, obwohl sie im gleichen Haushalt leben und wirtschaften. Eine finanzielle Schlechterstellung dürfe es aber nicht geben. Besserstellungen müssen auch erreicht werden beim Ersatz des Haushaltsführungsschadens und bei Ansprüchen auf Rentenzahlung.»Die Gleichbehandlung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist längst überfällig, eine Gleichstellung mit Ehegatten ist geboten und erforderlich,« so Rechtsanwältin Nicola Meier-van Laak, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Das Bundesverfassungsgericht habe die nichteheliche Lebensgemeinschaft als typische Erscheinungsform des sozialen Lebens anerkannt und damit den Weg geebnet, diese Form des Zusammenlebens nicht nur gesellschaftlich, sondern auch in juristischer Hinsicht anzuerkennen.Im EinzelnenIm Versicherungsrecht ist strittig, wie nichteheliche Lebensgemeinschaften im Hinblick auf das sogenannte Familienprivileg (§ 67 Abs. 2 VVG) behandelt werden sollen. Grundsätzlich gilt, dass ein Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten vor und im Versicherungsfall gegen denjenigen, der diese verletzt hat, vorgehen und diesen in Regress nehmen kann. Haben mehrere Personen einen oder mehrere Obliegenheiten verletzt, können auch mehrere Personen in Regress genommen werden. Für Familienmitglieder und Ehepartner gilt dies jedoch nicht. Sinn und Zweck ist es dabei, den Haushalt oder die Bedarfsgemeinschaft des Versicherungsnehmers nicht dadurch zu belasten, dass der im Haushalt lebende Familienangehörige »zur Kasse gebeten wird«, was sich über »Umwege« zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken würde. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben die Partner ebenfalls im gleichen Haushalt und wirtschaften gemeinsam, werden aber finanziell schlechter behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wird hier wohl schon Verbesserungen für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit sich bringen.Im Verkehrsrecht müssen die Ansprüche von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbessert werden, wenn der andere bei einem Verkehrsunfall verletzt oder getötet wird. Beim Haushaltsführungsschaden wird der verletzten Ehefrau ein Anspruch zuerkannt, wenn sie wegen der Verletzungen nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Strittig ist die Frage, ob dies auch für eine verletzte Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt. Auch sollte dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ansprüche auf Rentenzahlung zustehen, wenn der andere bei einem Verkehrsunfall getötet wurde.

Berlin, 24.01.2007 (Nummer VGT 1/07)

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