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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Arbeitskreis I: Personenschadensmanagement - Anwälte fordern freie Wahl und Unabhängigkeit des Personenschadensmanagers


46. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 23. bis 25. Januar 2008 in GoslarGoslar (DAV). Für viele Personen ist es schwierig, nach einem schweren Unfall und dem anschließenden Heilungsprozess wieder in den Alltag zurückzufinden. Ein „Personenschadensmanagement" soll dem verletzten Geschädigten bei der Eingliederung in Familie und Beruf behilflich sein. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss der Personenschadensmanager für den Geschädigten frei wählbar und unabhängig sein. Er dürfe nicht im Lager der gegnerischen Versicherung stehen, da dadurch seine Objektivität nicht gewahrt scheint. Auch soll der Personenschadensmanager dem Geschädigten gegenüber verpflichtet sein, vertraulich erlangte Informationen nicht weiterzugeben. Um diese Maßnahmen zu gewährleisten, sollen die Personenschadensmanagementgesellschaften verpflichtet werden, einen Beirat zu schaffen, der diese Objektivität durch Aktenkontrolle prüft.Im Jahr 2005 kamen 15 Menschen im Straßenverkehr täglich ums Leben, verletzt wurden 1.188 pro Tag. Während leichte Verletzungen den davon Betroffenen nur selbst tangieren, sind bei schwereren Verletzungen auch das Umfeld, also die Familie und der Arbeitsplatz des Verletzten, berührt. Da kaum ein Verletzter mit der Problemlösung alleine zurechtkommt, hat bereits der Verkehrsgerichtstag 2000 in großer Einmütigkeit aller die Einführung des Personenschadensmanagements beschlossen. In diesem Jahr kann insofern auf die Erfahrung mehrerer Jahre zurückgegriffen werden und die Fortschreibung dieser Forderung vorgenommen werden.Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV muss aber die Inanspruchnahme eines Personenschadensmanagers grundsätzlich freiwillig sein. Der verletzte Geschädigte darf nicht durch die Drohung, Schadensersatzansprüche zu verlieren, gezwungen werden, solche Personen einzuschalten. Ihm muss die Möglichkeit gelassen werden, für sich selbst zu sorgen. Personenschadensmanager dürfen nicht Teil einer Versicherung sein, die den Schaden zu regulieren hat, da dadurch seine Objektivität nicht gewahrt bleibt. Der geschädigte Schwerverletzte soll einen Anspruch haben, den Schadensmanager selbst auszusuchen und aufzusuchen, den dann die Versicherung im Einzelfall zu finanzieren hat.Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 23.01.2008 (Nummer VGT 01/08)

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