Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Arbeitskreis I: Unfallrisiko Kleintransporter - Gewerbliche Kleintransporter wie Lkw's behandeln!


Goslar (DAV). Überproportional gewachsene Unfallzahlen bei Kleintransportern, insbesondere im gewerblichen Bereich, haben dazu geführt, dass sich der 42. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar in diesem Jahr in einem Arbeitskreis mit diesem Thema beschäftigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sieht vor allem den Gesetzgeber in der Pflicht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu einer Senkung dieser Unfallzahlen beizutragen. Dies sei notwendig, da viele Betriebe auf Kleintransporter ausweichen, da dieser eine ähnliche Lastfähigkeit hat wie Lkw's, jedoch deren Beschränkungen nicht unterworfen sind.»Bei Kleintransportern im gewerblichen Bereich handelt es sich um ›Lkw-Verkehr‹ mit hohen Geschwindigkeiten«. so Rechtsanwalt Dr. Joachim Reitenspiess, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Diese müssten den Regeln des Lkw-Verkehrs wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Lenkzeitvorschriften unterworfen werden. Der häufig zu beobachtende Leistungsdruck bei den Fahrern der gewerblichen Fahrzeuge schließe die Annahme aus, dass hier von den betroffenen Kreisen (Auftraggeber, Auftragnehmer und insbesondere Fahrer), eine gesteigerte Einsicht in das Risiko zu erwarten ist. Daher sind gesetzliche Maßnahmen unumgänglich.Im Einzelnen:Nach einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen hat sich die Zahl der in Deutschland zugelassenen Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen im Zeitraum zwischen 1996 und 2001 nahezu verdoppelt, während sich deren Unfallbeteiligung sogar verdreifacht hat. Eine Untersuchung des Verkehrstechnischen Instituts des GDV hat ergeben, dass sich immerhin 14 Prozent aller innerstädtischen Unfälle mit Fahrzeugen diesen Typs ereignen, wobei 2/3 der betroffenen Opfer älter als 60 Jahre sind und auch Kleinkinder relativ häufig Opfer werden. Die Untersuchung ergab, dass bei ca. 2/3 der Unfälle mit Beteiligung von Kleinstransportern diese von den jeweiligen Fahrern verschuldet wurden, bei Unfällen auf der Autobahn mit Geschwindigkeiten von mehr als 120 km/h sogar ca. 90 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass in rund 25 Prozent der Autobahnunfälle die Kleintransporter schneller als 120 km/h fuhren. Die »rasenden Minitransporter« sind daher »Unfallverursacher Nr. 1«.Diesem stark gestiegenen Risikopotential vor allem auf den Autobahnen muss unverzüglich begegnet werden, zumal immer mehr Gütertransporte auf Grund der hohen Flexibilität dieses Transportmittels bei vergleichsweise geringen Kosten auf dieses verlagert werden. Folge für die Auftragnehmer bzw. die Fahrer dieser Transporte ist ein massiver Termindruck, der durch (Bauart bedingt mögliche) zu hohe Geschwindigkeiten sowie überproportional lange Lenkzeiten der Fahrer kompensiert wird. Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 23. Juli 2003 (DAR 2003, 469) ohnehin bereits die zwingende Anwendbarkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen (80 km/h auf Autobahnen gem. § 18 Absatz 5 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung) unabhängig von der formellen Zulassungsart angenommen, diese Fahrzeuge also als Lkw behandelt.Der rechtliche Rahmen sollte seitens des Gesetzgebers somit geschaffen werden.

Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 01/04)

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