Arbeitskreis II: Neues Rechtsmittelrecht im Zivilprozess, Volle Tatsachenüberprüfung auch in der zweiten Instanz!
Goslar (DAV). Die Reform des Gesetzes der Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Jahre 2001 hatte das Ziel, eine Änderung im Instanzenzug vorzunehmen. Die Berufungsinstanz sollte in ein reines Instrument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung umgestaltet werden. Eine erneute Tatsachenverhandlung des Rechtstreits sollte nur noch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht Fehler bei der Rechtsanwendung durch das Erstinstanzengericht feststellt. Der Gesetzgeber hatte von daher auch eine weitgehende Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts angeordnet. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) besteht dabei die Gefahr, dass die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke bleibt, wenn das Urteil nicht mehr voll überprüfbar ist.»Auch in der Berufung müssen die vom ersten Richter festgestellten Tatsachen voll überprüfbar sein«, fordert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft in Goslar. Immer noch werde verkannt, welche qualitätssteigernde Wirkung für die Eingangsinstanz allein von der Möglichkeit einer vollen Überprüfung in der Berufungsinstanz ausgehe. Da rund 45 Prozent der erstinstanzlichen Urteile in der Berufungsinstanz abgeändert würden, müsse dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, die Tatsachen erneut überprüfen zu lassen.Ein weiterer Kernpunkt der Reform des Berufungsrechts bildet die Einschränkung der Möglichkeit, neue Tatsachen in der Berufungsinstanz vorzubringen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass neues Vorbringen dann nicht gegeben ist, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht, oder erläutert wird. Dieses ist somit rechtmäßig.Nach der Rechtsprechung des BGH liegen Zweifel an den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bereits dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Die Möglichkeit der Überprüfung wird somit erweitert. In neueren Urteilen betont der BGH auch explizit, dass das Ziel der Entscheidung des Berufungsgerichts eine materiell gerechte Entscheidung des Einzelfalls sein muss.Insgesamt kann man festhalten, dass der BGH die Berufungsgerichte verpflichtet, am Ziel einer materiell gerechten Entscheidung festzuhalten.
Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 02/05)



