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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Arbeitskreis II: Neues Rechtsmittelrecht im Zivilprozess, Volle Tatsachenüberprüfung auch in der zweiten Instanz!


Goslar (DAV). Die Reform des Gesetzes der Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Jahre 2001 hatte das Ziel, eine Änderung im Instanzenzug vorzunehmen. Die Berufungsinstanz sollte in ein reines Instrument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung umgestaltet werden. Eine erneute Tatsachenverhandlung des Rechtstreits sollte nur noch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht Fehler bei der Rechtsanwendung durch das Erstinstanzengericht feststellt. Der Gesetzgeber hatte von daher auch eine weitgehende Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts angeordnet. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) besteht dabei die Gefahr, dass die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke bleibt, wenn das Urteil nicht mehr voll überprüfbar ist.»Auch in der Berufung müssen die vom ersten Richter festgestellten Tatsachen voll überprüfbar sein«, fordert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft in Goslar. Immer noch werde verkannt, welche qualitätssteigernde Wirkung für die Eingangsinstanz allein von der Möglichkeit einer vollen Überprüfung in der Berufungsinstanz ausgehe. Da rund 45 Prozent der erstinstanzlichen Urteile in der Berufungsinstanz abgeändert würden, müsse dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, die Tatsachen erneut überprüfen zu lassen.Ein weiterer Kernpunkt der Reform des Berufungsrechts bildet die Einschränkung der Möglichkeit, neue Tatsachen in der Berufungsinstanz vorzubringen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass neues Vorbringen dann nicht gegeben ist, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht, oder erläutert wird. Dieses ist somit rechtmäßig.Nach der Rechtsprechung des BGH liegen Zweifel an den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes bereits dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Die Möglichkeit der Überprüfung wird somit erweitert. In neueren Urteilen betont der BGH auch explizit, dass das Ziel der Entscheidung des Berufungsgerichts eine materiell gerechte Entscheidung des Einzelfalls sein muss.Insgesamt kann man festhalten, dass der BGH die Berufungsgerichte verpflichtet, am Ziel einer materiell gerechten Entscheidung festzuhalten.

Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 02/05)

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