Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Arbeitskreis II: Quotenbildung nach dem VVG


47. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 28. bis 30. Januar 2009 in GoslarGoslar/Berlin (DAV). Früher galt der Grundsatz: Wer als Versicherter einen Versicherungsfall herbeiführt oder Obliegenheiten verletzt, erhält bei »grob fahrlässigem« Handeln keine Versicherungsleistung. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt im Falle der groben Fahrlässigkeit nicht mehr das alte »Alles-oder-nichts-Prinzip«: »Der Versicherer darf lediglich die Leistung kürzen, d. h. der Versicherte erhält künftig einen Teil der versprochenen Leistung«, so Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Aber nach welcher Quote? Das Gesetz regelt lediglich, dass die Schwere des Verschuldens des Versicherten maßgeblich sein soll, macht jedoch keinerlei Vorgaben zur konkreten Höhe der zu erbringenden Leistung.Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte darf die Quotenbildung nicht einseitig durch Vorschläge der Versicherer erfolgen. Es sind schnelle gerichtliche Entscheidungen notwendig.Welche Leistung soll der Versicherte erhalten, wenn er z. B. alkoholisiert oder bei Rotlicht über die Ampel fährt und dadurch einen Unfall verursacht? Wenn er sein Kfz nicht abschließt oder er seinen Mantel mit dem Fahrzeugschlüssel im Stammlokal unbeaufsichtigt an die Garderobe hängt und das Auto dadurch gestohlen wird? Entscheidend ist dies vor allem beim Bestehen einer Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug.Erfahrungen mit einer derartigen Quotenregelung bestehen lediglich in der Schweiz. Dort wird die Kürzung zugunsten der Versicherten nur sehr maßvoll vorgenommen. Doch hier in Deutschland sind bereits Meinungen laut geworden, welche z. B. bei alkoholbedingten Fahrten weiterhin einen vollständigen Leistungswegfall befürworten. Wird es möglich sein, eine Art Kürzungskatalog aufzustellen, der für typische Fälle die Quote vorgibt? »Wünschenswert wäre dies für die Praxis im Interesse einer Rechtssicherheit in jedem Fall«, so Dr. Schneider. »Doch ob ein solcher Katalog in Anbetracht der jeweils zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls realisierbar sein wird, bleibt abzuwarten.«Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 28.01.2009 (Nummer VGT 02/09)

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