Arbeitskreis II: Unfallursache Übermüdung - Gesetzgeber bei Übermüdung gewerblicher Fahrer gefordert
Goslar (DAV). Die spektakulären Busunfälle in jüngster Zeit, die schwere Verletzungen und Todesfälle nach sich ziehen, sind allem Anschein nach auf Übermüdung der jeweiligen Fahrer zurückzuführen. Dies zeigt, dass das Problem der Übermüdung ein vorrangiges Problem des gewerblichen Straßenverkehrs ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordert, die Arbeitgeber der Fahrer stärker zur Verantwortung zu ziehen. Die Lenkzeitvorschriften müssten allerdings flexibler gehandhabt werden. So müsste auch eine Pause nach viereinhalb Stunden und nicht unbedingt schon nach vier Stunden möglich sein. Der Sekundenschlaf dürfe nicht mehr automatisch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nach sich ziehen, da sich gezeigt habe, dass dieser nicht unbedingt auf Übermüdung zurückzuführen ist. Aus Sicht der Verkehrsrechtsanwälte sind in 99 Prozent der Fälle von Übermüdung die Arbeitgeber mit verantwortlich. So würden beispielsweise die Transporttermine zu eng disponiert. Auf der anderen Seite seien die Lenkzeitvorschriften zu starr. Hier müsse es mehr Flexibilität geben, um den Fahrern mehr Möglichkeiten an die Hand zu geben. So sei zweifelhaft, ob immer zwingend eine Pause nach vier Stunden und nicht vielleicht erst nach viereinhalb Stunden, wenn das Ziel dann besser erreicht werde, einzuhalten sei.Bezüglich des zunehmenden Konkurrenzkampfes im internationalen Güterkraftverkehr ist der Gesetzgeber gefordert, durch geeignete Maßnahmen Chancengleichheit mit den ausländischen Spediteuren herzustellen. Dies betreffe neben den steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften auch die stärkere Kontrolle ausländischer Lkws.Neueste Untersuchungen belegen, dass der Sekundenschlaf nicht unbedingt ein Phänomen von Übermüdung sein muss. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, der den Betroffenen seitens der Versicherer automatisch erhoben wird, sei daher nicht mehr zu halten. Hier müsste mehr geforscht werden. Des Weiteren sind nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte technische Einrichtungen denkbar, die vor dem Sekundenschlaf warnen.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Hartmut Roth, Dresden, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 02/04)



