Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Arbeitskreis III: Atem- und Blutalkoholmessung auf dem Prüfstand - Anwälte gegen Gleichsetzung


47. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 28. bis 30. Januar 2009 in GoslarGoslar/Berlin (DAV). Seit annähernd 35 Jahren ist die Politik bestrebt, die Atemalkoholmessung als voll verwertbares Beweismittel bei Straftaten einzuführen. Auch im letzten Jahr unternahm die Innenministerkonferenz einen erneuten Versuch, die Eignung der Atemalkoholanalyse auch im Straftatenbereich festzustellen und fordert die Anerkennung dieses Messverfahrens als vollwertiges Beweismittel.Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die Atemalkoholmessung als Beweismittel im Straftatenbereich gänzlich ungeeignet. Dies ergibt sich bereits aus den mit einer Verurteilung verbundenen Rechtsfolge, so mindestens neun Monate Fahrerlaubnisentzug. In Verfahren müsste man sich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten verlassen, da es keine weiteren nachprüfbaren Beweismittel mehr gibt. Letztlich entscheidet damit der Polizist über die Frage des Fahrerlaubnisentzuges und nicht der Richter. Im Gegensatz zur Atemalkoholmessung sind aber bei einer Blutprobe noch nachträgliche Untersuchungen möglich. Beispielsweise auch, wenn der Betroffene einen Nachtrunk einhält.»Die Gleichsetzung der Atem- und Blutalkoholmessung ist nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile abzulehnen. Nur aus Gründen einer bequemeren Strafverfolgung dürfen nicht Rechte des Betroffenen oder Interessen der Verkehrssicherheit aufgegeben werden«, fordert Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Goslar.Die Befürworter für eine Gleichsetzung bringen immer wieder vor, dass mit der Atemalkoholanalyse ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entbehrlich werde. Ein weiteres Argument für die Einführung einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse auch im Straftatenbereich sind die Kosten. Die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verursacht Kosten in Höhe von 150 Euro.Gegen die Anwendbarkeit der Atemalkoholanalyse im Straftatenbereich bestehen nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte allerdings erhebliche Bedenken. Begründet sind diese in der Tatsache, dass dieses Messverfahren, trotz der zwischenzeitlich zehnjährigen Anwendung im Ordnungswidrigkeitenbereich, immer noch nicht über die gleiche wissenschaftliche Anerkennung wie die Blutalkoholanalyse verfügt.Weiter ist zu beachten, dass durch die alleinige Durchführung der Atemalkoholanalyse auf wichtige Beweismittel verzichtet werden würde, wodurch keine nachträglichen Untersuchungen mehr möglich wären, wenn beispielsweise der Betroffene einen Nachtrunk einwendet oder ein Verdacht auf Beikonsum von Drogen besteht.Da diese Nachteile überwiegen, sind die Pläne abzulehnen.Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 28.01.2009 (Nummer VGT 03/09)

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