Arbeitskreis III: Der Abfindungsvergleich bei Personenschaden, DAV: Gesetzlichen Anspruch auf Abfindung schaffen!
Goslar (DAV). Bei Unfallverletzungen mit körperlichen oder psychischen Dauerschäden steht der Geschädigte häufig vor der Frage, ob er sein Leben lang Vermögensverluste und Beeinträchtigungen konkret abrechnen oder aber mit dem Versicherer des Schädigers einen einmaligen abschließenden Abfindungsbetrag aushandeln soll. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Abfindung gibt es aber nicht. Die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordern den Gesetzgeber auf, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung zu schaffen. Dadurch werde auch die richterliche Kontrollmöglichkeit der Inhalte verbessert.»Eine Abfindung dient sowohl dem Interesse des Geschädigten als auch dem Versicherer«, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. So kann es für den Geschädigten vorteilhaft sein, eine Gesamtsumme zu erhalten, statt eine Teilzahlung auf die nächsten Jahre. Zu beachten sei allerdings, dass beispielsweise bei plötzlich eintretenden künftigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine Ansprüche mehr bestehen.»In der Bundesrepublik kennen wir allerdings nicht einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Abfindung, wie es ihn beispielsweise in Frankreich gibt. Dies verschlechtert die Position des Geschädigten bei den Verhandlungen. Versicherer wollen hier oft die Bedingungen eines solchen Vergleiches diktieren«, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Hans-Jürgen Gebhardt, in Goslar.»Bei der Bemessung der Höhe des Kapitalbetrages ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zinsen in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren drastisch gesunken sind, wodurch der Geschädigte bei der Anlage seiner Abfindung weniger Rendite erzielt. Dennoch unterstellen Versicherer eine Rendite von jährlich fünf Prozent«, so Gebhardt weiter. Da damit unterstellt werde, dass das Kapital bei einer Anlage mehr Rendite erzielt, reduziert sich für die Versicherer die Auszahlungssumme. »Dieser Zinssatz ist völlig unangemessen«, erläutert Gebhardt. Selbst die Lebensversicherer schaffen es gerade einmal, auf eine Rendite von dreieinhalb Prozent zu kommen. Ein Zinssatz über 3,5 Prozent sei daher unrealistisch.Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruches auf einen solchen Vergleich könne die Angemessenheit eines Zinssatzes auch richterlich kontrolliert werden.
Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 03/05)



