Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Arbeitskreis III: Der Abfindungsvergleich bei Personenschaden, DAV: Gesetzlichen Anspruch auf Abfindung schaffen!


Goslar (DAV). Bei Unfallverletzungen mit körperlichen oder psychischen Dauerschäden steht der Geschädigte häufig vor der Frage, ob er sein Leben lang Vermögensverluste und Beeinträchtigungen konkret abrechnen oder aber mit dem Versicherer des Schädigers einen einmaligen abschließenden Abfindungsbetrag aushandeln soll. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Abfindung gibt es aber nicht. Die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordern den Gesetzgeber auf, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung zu schaffen. Dadurch werde auch die richterliche Kontrollmöglichkeit der Inhalte verbessert.»Eine Abfindung dient sowohl dem Interesse des Geschädigten als auch dem Versicherer«, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. So kann es für den Geschädigten vorteilhaft sein, eine Gesamtsumme zu erhalten, statt eine Teilzahlung auf die nächsten Jahre. Zu beachten sei allerdings, dass beispielsweise bei plötzlich eintretenden künftigen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine Ansprüche mehr bestehen.»In der Bundesrepublik kennen wir allerdings nicht einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Abfindung, wie es ihn beispielsweise in Frankreich gibt. Dies verschlechtert die Position des Geschädigten bei den Verhandlungen. Versicherer wollen hier oft die Bedingungen eines solchen Vergleiches diktieren«, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Hans-Jürgen Gebhardt, in Goslar.»Bei der Bemessung der Höhe des Kapitalbetrages ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zinsen in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren drastisch gesunken sind, wodurch der Geschädigte bei der Anlage seiner Abfindung weniger Rendite erzielt. Dennoch unterstellen Versicherer eine Rendite von jährlich fünf Prozent«, so Gebhardt weiter. Da damit unterstellt werde, dass das Kapital bei einer Anlage mehr Rendite erzielt, reduziert sich für die Versicherer die Auszahlungssumme. »Dieser Zinssatz ist völlig unangemessen«, erläutert Gebhardt. Selbst die Lebensversicherer schaffen es gerade einmal, auf eine Rendite von dreieinhalb Prozent zu kommen. Ein Zinssatz über 3,5 Prozent sei daher unrealistisch.Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruches auf einen solchen Vergleich könne die Angemessenheit eines Zinssatzes auch richterlich kontrolliert werden.

Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 03/05)

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