Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Arbeitskreis IV: Das neue VVG und die Kraftfahrtversicherung: Anwälte begrüßen Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“


46. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 23. bis 25. Januar 2008 in GoslarGoslar (DAV). Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat ab dem 1. Januar 2008 gravierende Änderungen im Bereich der Kraftfahrtversicherung, sowohl im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung als auch im Bereich der KFZ-Kaskoversicherung, gebracht. Das Kernstück des neuen VVG ist der Wegfall des sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzips" bei grober Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt dies, da sie dem Kraftfahrer anteiligen Versicherungsschutz gewähren, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat, wo er früher noch gar nichts bekommen hat.“Die Gerichte werden sich in den kommenden Jahren vornehmlich mit der Frage zu befassen haben, ob und in welcher Höhe bei grober Fahrlässigkeit gezahlt werden muss“, so Rechtsanwalt Michael Bücken, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Es sei vornehmlich von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers abhängig, ob und in welcher Höhe der Versicherer eine Leistungskürzung vornehmen darf. Das Gesetz enthalte hierzu keine Vorgaben.Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV gehen davon aus, dass es in Fällen der Unfallverursachung durch Trunkenheit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,1 ‰ BAK) dabei bleiben wird, dass in der Vollkaskoversicherung vollständige Leistungsfreiheit besteht und es in der Haftpflichtversicherung bei der bisherigen Sanktionierung bleibt. Verkehrsunfallflucht oder Nachtrunk werden zu Recht sicherlich auch in der Zukunft Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung und eingeschränkte Lei-stung in der Haftpflichtversicherung nach sich ziehen. Bei anderen Obliegenheitsverletzungen und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, z. B. durch Missachten einer roten Ampel oder eines Stoppzeichens, erhoffen sich die Verkehrsrechtsanwälte von den Gerichten - aber auch von den Versicherern - das Aufstellen eines Kürzungskataloges. Damit kann jeder Versicherte im Vorhinein wissen, mit welcher prozentualen Leistungskürzung er im Falle von grob fahrlässigen Verhaltens, Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung zu rechnen hat. Hier wird es Aufgabe der Regulierungspraxis und der Rechtsprechung sein, in einem möglichst kurzen Zeitraum Rechtssicherheit für die Versicherten zu schaffen.Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 23.01.2008 (Nummer VGT 04/08)

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