Arbeitskreis IV: Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter Anwälte: Kein automatischer Führerscheinentzug bei Zusammenhangstaten
Verwaltungsbehörden sollten über die Dauer des Führerscheinentzuges entscheidenGoslar (DAV). In diesem Arbeitskreis geht es insbesondere um die Fälle, bei denen der Täter lediglich ein Kraftfahrzeug zur Begehung von allgemeinen Straftaten wie etwa den Transport von Drogen, Bankraub oder Vergewaltigung etc. benutzt hat, er jedoch keinen Regeltatbestand des § 69 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) - wie etwa Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht etc. - erfülle. In Fällen dieser Art gibt es keine Regelvermutung für die charakterliche Unzuverlässigkeit des Fahrers. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit abgestellt, die durch den Richter erfolgen müsse (Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - Aktenzeichen: 4 StR 480/02 -). Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) muss damit endgültig von der »Computerrechtsprechung«. somit dem automatischen Führerscheinentzug bei Zusammenhangstaten, Abschied genommen werden. Über die Dauer des Führerscheinentzugs sollten nicht die Strafrichter, sondern die Verwaltungsbehörden nach Beratung durch entsprechende Fachleute entscheiden.Nach Ansicht der Verkehrsrechtler müsse es ins Bewusstsein aller Strafrichter gelangen, eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Der Richter dürfe auch nur über die grundsätzliche Frage des Entzuges entscheiden.Grundsätzlich sollte sowohl bei den Zusammenhangs- als auch Katalogtaten die Verwaltungsbehörde über die Dauer der Sperre der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entscheiden. Strafrichter würden bei der Prüfung nur schematisch vorgehen. Durch die Übertragung auf die Verwaltungsbehörden käme man auch zu individuellen und somit besseren Ergebnissen. Die Verwaltungsbehörden, die durch entsprechende Fachleute - wie Psychologen - beraten werden müssten, könnten auch entsprechende Besserungsmaßnahmen wie Nachschulungen etc. berücksichtigen.Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass es aus Gründen der Berufsausübung auch künftig Ausnahmen beim Führerscheinentzug geben muss. So kann von dem Entzug des Führerscheins beispielsweise bei Berufskraftfahrern abgesehen werden. Inzwischen wird allerdings die Meinung vertreten, dass dies aus europarechtlicher Sicht nicht mehr möglich sein könnte. Hier ist nach Ansicht der Anwaltschaft der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung sicher zu stellen.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Frank R. Hillmann III., Oldenburg, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 04/04)



