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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Arbeitskreis IV: Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter Anwälte: Kein automatischer Führerscheinentzug bei Zusammenhangstaten


Verwaltungsbehörden sollten über die Dauer des Führerscheinentzuges entscheidenGoslar (DAV). In diesem Arbeitskreis geht es insbesondere um die Fälle, bei denen der Täter lediglich ein Kraftfahrzeug zur Begehung von allgemeinen Straftaten wie etwa den Transport von Drogen, Bankraub oder Vergewaltigung etc. benutzt hat, er jedoch keinen Regeltatbestand des § 69 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) - wie etwa Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht etc. - erfülle. In Fällen dieser Art gibt es keine Regelvermutung für die charakterliche Unzuverlässigkeit des Fahrers. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit abgestellt, die durch den Richter erfolgen müsse (Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - Aktenzeichen: 4 StR 480/02 -). Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) muss damit endgültig von der »Computerrechtsprechung«. somit dem automatischen Führerscheinentzug bei Zusammenhangstaten, Abschied genommen werden. Über die Dauer des Führerscheinentzugs sollten nicht die Strafrichter, sondern die Verwaltungsbehörden nach Beratung durch entsprechende Fachleute entscheiden.Nach Ansicht der Verkehrsrechtler müsse es ins Bewusstsein aller Strafrichter gelangen, eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Der Richter dürfe auch nur über die grundsätzliche Frage des Entzuges entscheiden.Grundsätzlich sollte sowohl bei den Zusammenhangs- als auch Katalogtaten die Verwaltungsbehörde über die Dauer der Sperre der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entscheiden. Strafrichter würden bei der Prüfung nur schematisch vorgehen. Durch die Übertragung auf die Verwaltungsbehörden käme man auch zu individuellen und somit besseren Ergebnissen. Die Verwaltungsbehörden, die durch entsprechende Fachleute - wie Psychologen - beraten werden müssten, könnten auch entsprechende Besserungsmaßnahmen wie Nachschulungen etc. berücksichtigen.Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass es aus Gründen der Berufsausübung auch künftig Ausnahmen beim Führerscheinentzug geben muss. So kann von dem Entzug des Führerscheins beispielsweise bei Berufskraftfahrern abgesehen werden. Inzwischen wird allerdings die Meinung vertreten, dass dies aus europarechtlicher Sicht nicht mehr möglich sein könnte. Hier ist nach Ansicht der Anwaltschaft der Gesetzgeber gefordert, eine entsprechende Regelung sicher zu stellen.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Frank R. Hillmann III., Oldenburg, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.

Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 04/04)

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