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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Arbeitskreis IV: Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten


Höhere Bußgeldsätze führen zur Benachteiligung der sozial SchwachenAnwälte lehnen Einschränkung der Rechtsmittel entschieden abGoslar (DAV). Höhere Bußgeldsätze bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr führen nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu einer Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Teils der Bevölkerung. Den wirtschaftlich stärkeren Teil lässt dies mehr oder weniger unberührt. Höhere Bußgeldsätze würden zudem zu einer stärkeren Belastung der Justiz durch mehr Verfahren und einem erhöhten Begründungszwang der Urteile führen. Parallel überlegt der Gesetzgeber, die Überprüfung der gerichtlichen Entscheidungen einzuschränken. Gerade aber wenn den Betroffenen finanziell erhebliche Einschnitte zugemutet werden sollen, muss es weiterhin die Möglichkeit geben, Entscheidungen überprüfen zu lassen.»Vor dem Hintergrund jährlich weiter sinkender Unfallzahlen erscheinen die geplanten Maßnahmen nicht gerechtfertigt,« so Rechtsanwalt Hartmut Roth, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Eine leichte Anhebung der Geldbußen scheine allenfalls vor dem Hintergrund eines Inflationsausgleichs gerechtfertigt. Dementsprechend sei aber auch die Punkte-Eintragungsgrenze nach oben zu korrigieren.Eine drastische Erhöhung der Bußgelder wird immer mit dem europäischen Vergleich begründet. Tatsächlich ist das Bußgeldniveau in der Bundesrepublik im Rahmen der Europäischen Union niedrig. Dabei wird aber oft übersehen, dass Deutschland im europäischen Vergleich an einer der vorderen Stellen bei der Intensität der Verkehrsüberwachung steht. Auch das in Deutschland einzigartigen Punktesystem habe eine größere abschreckende Wirkung als einfache Geldbußen.Durch höhere Bußgelder kommt eine stärkere Belastung auf die Justiz zu. In der Regel werden sich Betroffene verstärkt dagegen wehren. Hinzu kommt, dass die Urteile besser begründet werden müssen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen müssen stärker geprüft werden. Von einer Entlastung der Justiz kann daher nicht die Rede sein.Auch gerichtliche Entscheidungen müssen weiter überprüfbar bleiben, fordern die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. Die Möglichkeit, Entscheidungen der Amtsrichter in Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ist bereits jetzt sehr eingeschränkt. Nur bei Geldbußen über 250,00 EUR ist die Rechtsbeschwerde möglich. Die Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen soll nun weiter erschwert werden, wie aus einem Gesetzentwurf der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen etc hervorgeht, der inzwischen im Bundestag beraten wird. Nach diesem Entwurf soll die Grenze von 250,00 EUR auf 500,00 EUR angehoben werden.»Die Staatsanwaltschaft soll gestärkt und der Bürger geschwächt werden«, so Roth. So solle bei Verhängung von Fahrverboten von einem und zwei Monaten kein Rechtsmittel für den Bürger mehr möglich sein. Umgekehrt solle die Staatsanwaltschaft in jedem Fall Rechtsbeschwerde einlegen können, wenn kein Fahrverbot verhängt werde. »Dies bedeutet die faktische Abschaffung des Rechtsmittels nur für den Bürger«, erläutert Roth. Damit werde das gesamte Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht von der Möglichkeit ausgeschlossen, amtsgerichtliche Urteile überprüfen zu lassen. Gerechtigkeit müsse aber vor Sparzwang gehen.

Berlin, 24.01.2007 (Nummer VGT 4/07)

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