Arbeitskreis IV: Strafrecht gegen Verkehrsrowdys, Anwälte lehnen neuen Straftatbestand ab
Goslar (DAV). »Raser« und »Drängler« sind die Schlagworte, die täglich zu lesen sind, als herrsche ein kriegsähnlicher Zustand auf deutschen Straßen. Tatsächlich wird immer mehr dicht aufgefahren. Der Arbeitskreis diskutiert über dieses Phänomen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) lehnt dabei die Einführung neuer Straftatbestände ebenso ab, wie die Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen. Gerade der Fall von »Turbo-Rolf« zeige, dass das gesetzliche Instrumentarium völlig ausreiche, um das Fehlverhalten angemessen zu bestrafen.»Es besteht kein Anlass bei der Diskussion um Raser und Drängler, Geschwindigkeitsbegrenzungen zu fordern«, so Rechtsanwalt Frank R. Hillmann III, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Auch das Vorhaben der Bundesregierung, im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes höhere Bußgelder und schneller Fahrverbote zu verhängen, betreffe einen anderen Bereich. Bei der rechtlichen Beurteilung der »Verkehrsrowdys« gehe es um Straftaten, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder die Nötigung. »Die teilweise erhobene Forderung, einen eigenen Paragrafen als Straftat für Verkehrsrowdys einzuführen, lehnen wir entschieden ab«, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft in Goslar. Das gesetzliche Instrumentarium reiche schon heute völlig aus. »Das zu enge Auffahren ist eine Ordnungswidrigkeit, diese wird dann zur Nötigung, wenn man mehr als etwa 150 bis 200 Meter dicht auffährt«, so Gebhardt weiter. Die Einführung eines Auffahrtatbestandes sei somit überflüssig.Die Bundesregierung plant eine Ausweitung der Bußgelder und Fahrverbote bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. Der Sicherheitsabstand muss die Hälfte des Tachowertes betragen. Unterschreitet man diese Hälfte des Tachowertes um die Hälfte (somit fünf Zehntel vom halben Tachowert), gibt es ein Bußgeld. Ab einer Unterschreitung von zwei Zehnteln gilt ein Fahrverbot. Künftig soll es ein erhöhtes Bußgeld geben und ein Fahrverbot bereits dann, wenn der Abstand geringer als drei Zehntel des notwendigen Sicherheitsabstandes beträgt. Verschiedentlich wird geäußert, dass dies auch die Probleme der Diskussion in diesem Arbeitskreis betreffe. Dies stimme so nicht, da beim Arbeitskreis das Strafrecht und weniger das Ordnungswidrigkeitsrecht diskutiert werde, so der DAV.
Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 04/05)



