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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Arbeitskreis IV: Strafrecht gegen Verkehrsrowdys, Anwälte lehnen neuen Straftatbestand ab


Goslar (DAV). »Raser« und »Drängler« sind die Schlagworte, die täglich zu lesen sind, als herrsche ein kriegsähnlicher Zustand auf deutschen Straßen. Tatsächlich wird immer mehr dicht aufgefahren. Der Arbeitskreis diskutiert über dieses Phänomen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) lehnt dabei die Einführung neuer Straftatbestände ebenso ab, wie die Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen. Gerade der Fall von »Turbo-Rolf« zeige, dass das gesetzliche Instrumentarium völlig ausreiche, um das Fehlverhalten angemessen zu bestrafen.»Es besteht kein Anlass bei der Diskussion um Raser und Drängler, Geschwindigkeitsbegrenzungen zu fordern«, so Rechtsanwalt Frank R. Hillmann III, von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Auch das Vorhaben der Bundesregierung, im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes höhere Bußgelder und schneller Fahrverbote zu verhängen, betreffe einen anderen Bereich. Bei der rechtlichen Beurteilung der »Verkehrsrowdys« gehe es um Straftaten, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder die Nötigung. »Die teilweise erhobene Forderung, einen eigenen Paragrafen als Straftat für Verkehrsrowdys einzuführen, lehnen wir entschieden ab«, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft in Goslar. Das gesetzliche Instrumentarium reiche schon heute völlig aus. »Das zu enge Auffahren ist eine Ordnungswidrigkeit, diese wird dann zur Nötigung, wenn man mehr als etwa 150 bis 200 Meter dicht auffährt«, so Gebhardt weiter. Die Einführung eines Auffahrtatbestandes sei somit überflüssig.Die Bundesregierung plant eine Ausweitung der Bußgelder und Fahrverbote bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes. Der Sicherheitsabstand muss die Hälfte des Tachowertes betragen. Unterschreitet man diese Hälfte des Tachowertes um die Hälfte (somit fünf Zehntel vom halben Tachowert), gibt es ein Bußgeld. Ab einer Unterschreitung von zwei Zehnteln gilt ein Fahrverbot. Künftig soll es ein erhöhtes Bußgeld geben und ein Fahrverbot bereits dann, wenn der Abstand geringer als drei Zehntel des notwendigen Sicherheitsabstandes beträgt. Verschiedentlich wird geäußert, dass dies auch die Probleme der Diskussion in diesem Arbeitskreis betreffe. Dies stimme so nicht, da beim Arbeitskreis das Strafrecht und weniger das Ordnungswidrigkeitsrecht diskutiert werde, so der DAV.

Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 04/05)

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