Arbeitskreis V: Arzt und Fahreignungsmängel seines Patienten, Anwälte gegen Spitzeltätigkeit des Arztes
Goslar (DAV). Seit langem ist bekannt, dass Gesundheitsstörungen Einfluss auf die Teilnahme am Kraftverkehr haben. Der Arbeitskreis V befasst sich deshalb mit dem Thema, ob der jeweils behandelnde Arzt, sei es durch Informationserteilung, sei es durch Meldung an die zuständige Behörde, darauf hinwirken könnte, gesundheitlich auffällige Patienten vom Kraftverkehr abzuhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) lehnt entschieden die Pflicht des Arztes zur Information der Behörden ab. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient dürfe nicht beschädigt werden. Im Vordergrund stehe die Genesung des Patienten. Eine Belehrungspflicht des Arztes über Fahreignungsmängel bei Krankheiten aufzuklären, ist hingegen denkbar.»Die Pflicht zur Verschwiegenheit in der Behandlung ermöglicht erst die völlige Öffnung des Patienten, welche für die Untersuchung unerlässlich ist«, so Rechtsanwalt Hartmut Roth, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV in Goslar. Das Spannungsfeld »Vertrauen oder Sicherheit« dürfe nicht zu Lasten des Individualinteresses der Patienten gehen. Das gleiche Spannungsverhältnis existiere nicht nur bezüglich des Straßenverkehrs. Zu bedenken sei, dass das Verhältnis Arzt und Patient, ebenso wie das Verhältnis Anwalt und Mandant oder Pfarrer und Beichtender von dem Vertrauensverhältnis geprägt ist. Daraus resultiere eine Offenheit, die der Gesundheit deutlich nützt. Sie würde kaum erreicht, wenn der Patient aus der Untersuchung heraus mit Ge- oder Verboten rechnen müsse.Demgegenüber stehe der Schutz der Allgemeinheit, die einen Anspruch darauf habe, vor unfähigen und nur eingeschränkt fähigen Verkehrsteilnehmern geschützt werden. »Aus Anwaltssicht ist das Individualinteresse schwerer zu gewichten«, so Roth weiter. Eine Spitzeltätigkeit des Arztes sei abzulehnen.
Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 05/05)



