Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Arbeitskreis V: Datenschutz und Straßenverkehr


Anwälte gegen »gläsernen Autofahrer«Goslar (DAV). Die erhobene Forderung, die Mautsysteme zur Ermittlung von Straftaten nutzbar zu machen, zeigt, dass sich durch telematische Systeme unter Umständen ein lückenloses Bewegungsprofil eines Autofahrers erstellen lässt. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist aber die Auswertung der durch den Einsatz telematischer Systeme gewonnener Daten verfassungsrechtlich problematisch.»Es ist zu berücksichtigen, dass die Speicherung und vor allem die Auswertung der Daten ein Eingriff auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers darstellt«, erläutert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Danach sei der Einzelne grundsätzlich selbst befugt, über die Preisgabe und Verwertung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV gilt dieses Recht uneingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Recht sei auch nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse, wie der Strafrechtsverfolgung, gerechtfertigt.In diesem Zusammenhang wenden sich die Verkehrsrechtsanwälte des DAV auch gegen die Einführung eines Unfalldatenspeichers. Ein Verwender eines Unfalldatenspeichers würde sich bei der Herausgabe der gespeicherten Daten selbst belasten müssen. Dies stünde im Widerspruch zu dem in Deutschland tragenden verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss. Für die Einführung eines Unfalldatenspeichers wurde in der Vergangenheit immer wieder das Argument angeführt, dass sich nur so schwerwiegende Unfälle aufklären ließen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass seit dem 01. August 2002 durch die Änderung des § 7 StVG sich diese Problematik entschärft hat. Insbesondere bei Unfällen mit Kindern oder Fußgängern ist eine Entlastungsmöglichkeit des Kraftfahrers nur noch dann gegeben, wenn er den praktisch nicht zu führenden Beweis des Eintritts der höheren Gewalt führt.

Berlin, 25.01.2006 (Nummer VGT 4/06)

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