Arbeitskreis V: Datenschutz und Straßenverkehr
Anwälte gegen »gläsernen Autofahrer«Goslar (DAV). Die erhobene Forderung, die Mautsysteme zur Ermittlung von Straftaten nutzbar zu machen, zeigt, dass sich durch telematische Systeme unter Umständen ein lückenloses Bewegungsprofil eines Autofahrers erstellen lässt. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist aber die Auswertung der durch den Einsatz telematischer Systeme gewonnener Daten verfassungsrechtlich problematisch.»Es ist zu berücksichtigen, dass die Speicherung und vor allem die Auswertung der Daten ein Eingriff auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers darstellt«, erläutert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Danach sei der Einzelne grundsätzlich selbst befugt, über die Preisgabe und Verwertung seiner persönlichen Daten zu entscheiden.Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV gilt dieses Recht uneingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Recht sei auch nicht durch ein überwiegendes Allgemeininteresse, wie der Strafrechtsverfolgung, gerechtfertigt.In diesem Zusammenhang wenden sich die Verkehrsrechtsanwälte des DAV auch gegen die Einführung eines Unfalldatenspeichers. Ein Verwender eines Unfalldatenspeichers würde sich bei der Herausgabe der gespeicherten Daten selbst belasten müssen. Dies stünde im Widerspruch zu dem in Deutschland tragenden verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss. Für die Einführung eines Unfalldatenspeichers wurde in der Vergangenheit immer wieder das Argument angeführt, dass sich nur so schwerwiegende Unfälle aufklären ließen. Allerdings muss man berücksichtigen, dass seit dem 01. August 2002 durch die Änderung des § 7 StVG sich diese Problematik entschärft hat. Insbesondere bei Unfällen mit Kindern oder Fußgängern ist eine Entlastungsmöglichkeit des Kraftfahrers nur noch dann gegeben, wenn er den praktisch nicht zu führenden Beweis des Eintritts der höheren Gewalt führt.
Berlin, 25.01.2006 (Nummer VGT 4/06)



