Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Arbeitskreis V: Fuhrparkmanagement: Halterverantwortlichkeit bei Fahrzeug-Fuhrparks oft nicht eindeutig geregelt. Anwälte weisen auf erhebliche Haftungsrisiken hin.


46. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 23. bis 25. Januar 2008 in GoslarGoslar (DAV). Der Betrieb eines Fuhrparks darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob Halter und Fahrzeugführer identisch oder verschiedene Personen sind oder ob ein verantwortlicher Fuhrparkleiter bestellt ist. Stets bleibt der Halter für seine Fahrzeuge und deren Zustand im Verkehr betriebsverantwortlich.Die Übertragung der Halterverantwortlichkeit, beispielsweise auf einen Fuhrparkleiter, ist zwar zulässig. Aber die Delegation der Verantwortung setzt voraus, dass der Halter diese Person auch ermächtigt, die Halterpflichten in eigener Verantwortung weisungsfrei zu erfüllen.„Halterverantwortliche sind gut beraten, ihre Halterpflichten ernst zu nehmen und nicht darauf zu hoffen, dass die Fahrzeugführer einwandfrei fahren", warnt Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Die Delegation von Halterpflichten auf Dritte müsse einwandfrei und schriftlich geregelt und deren Einhaltung regelmäßig überwacht werden. “Anderenfalls droht dem Halterverantwortlichen, dass er selbst für die Verstöße von Fahrern im fließenden Verkehr verantwortlich gemacht wird“, so Hörl weiter.Der Halter muss den Fuhrparkverantwortlichen sorgfältig auswählen und regelmäßig daraufhin überwachen, dass er die gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung eines verkehrssicheren Zustands der Fahrzeuge auch ergriffen hat. Dagegen wird oft verstoßen und vielen sind die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Fuhrparkverantwortung stellt, sogar gänzlich unbekannt.Halter bzw. Halterverantwortlicher bleiben auch dafür verantwortlich, dass der Fahrzeugführer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt und fahrtüchtig ist und die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält. Daneben muss er die Arbeitszeitnachweise korrekt führen und ist verantwortlich, dass die Ladung des Fahrzeugs vorschriftsmäßig und sicher verstaut ist. Anderenfalls drohen dem Halter bzw. Halterverantwortlichen wegen Verkehrsverstößen von Fahrzeugführern selbst Bußgelder und Eintragungen im Verkehrszentralregister. Diese können bei größeren Fuhrparks leicht zu einem Verlust der eigenen Fahrerlaubnis führen.Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 23.01.2008 (Nummer VGT 05/08)

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