Arbeitskreis V: Neues Schadensersatzrecht in der Praxis - Neues Schadensersatzrecht hat Hoffnungen nicht ganz erfüllt
Goslar (DAV). Der 42. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar befasst sich in diesem Jahr mit den Auswirkungen der Schadensrechtsreform in der Praxis. Die Gesetzesänderungen vom August 2002 haben eine Vielzahl von Problemen aufgeworfen, die derzeit noch nicht befriedigend gelöst sind. Dies sind nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) der Abzug der Mehrwertsteuer, der Schadensersatz für Fußgänger und Radfahrer und die Höhe bei den Schmerzensgeldern.Als besonders problematisch erweist die Schadensberechnung beim wirtschaftlichen Totalschaden. Wird keine Rechnung für den Ersatzkauf vorgelegt, ziehen viele Versicherungen 16 Prozent Mehrwertsteuer ab. Diese Berechnung ist jedoch falsch, weil wegen der Besonderheit des Umsatzsteuergesetzes beim Gebrauchtwagenpreis regelmäßig nur zwei bis drei Prozent Mehrwertsteuer enthalten sind. »Die Ansprüche der Geschädigten werden hier vielfach unzulässig gekürzt,« so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, München, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.Nicht erfüllt haben sich die Erwartungen hinsichtlich der Erhöhung der Schmerzensgeldbeträge. Zwar ist es als Fortschritt zu werten, dass ein Schmerzensgeld nunmehr auch dann bezahlt werden muss, wenn der Unfallhergang ungeklärt bleibt und die Versicherung nur wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs haftet. Besonders bei schweren Verletzungen wären die in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder jedoch teilweise immer noch beschämend niedrig, erläutert Riedmeyer in Goslar.Noch ist umstritten, ob die Gefährdungshaftung auch bei Fußgängern und Radfahrern trotz einem groben Eigenverschulden greift und diese vom Autofahrer und dessen Versicherung Schadensersatz verlangen können. Anders ist dies schon von Gesetzes wegen bei Kindern bis zu 10 Jahren. Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern müsse allerdings ein besonders verkehrswidriges Verhalten auch zum Verlust der Schadensersatzansprüche führen.
Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 05/04)



