Arbeitskreis VI: Autokauf/Leasing: Sachmängelhaftung nach der Schuldrechtsreform - Verkehrsanwälte warnen vor Aushöhlung der Verkäuferhaftung
Goslar (DAV). Der 42. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar befasst sich in einem Arbeitskreis mit den praktischen Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Autokaufverträge. Mit der Einführung des sog. Verbrauchsgüterkaufs in das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Bestimmungen hat der Gesetzgeber vor 2 Jahren die Rechte der Autokäufer erheblich gestärkt. Eine erste Bestandsaufnahme über die Auswirkungen der Reform hat gleichermaßen beachtliche Unsicherheiten der Praxis im Umgang mit dem neuen Gesetz wie Tendenzen zur Aushöhlung des Verbraucherschutzes ergeben. Dem muss vorgebeugt werden, fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darüber hinaus müssen praktikable Antworten auf offene Fragen wie z.B. dem Verhältnis von Sachmangel zum natürlichen Verschleiß und zum Ort der Nacherfüllung und dem Umfang des Kostenersatzes bei der Nacherfüllung erarbeitet werden.Der Gesetzgeber hat für gewerbliche Verkäufer die Möglichkeit zur vollständigen Freizeichnung für Sachmängel des verkauften Autos verboten, im Unterschied zu den Privaten, welche nach wie vor ihre Haftung ganz ausschließen dürfen. Diese Rechtslage versuchen sich anscheinend Händler zu nutze zu machen, indem sie sich als private Verkäufer ausgeben oder Fahrzeuge durch Private als Strohmänner verkaufen. Die Verkehrsanwälte beanstanden solche Versuche als unzulässige Aushöhlung der gesetzlichen Haftung. Auch der Hinweis auf ein angebliches »Bastlerauto« kann den Händler nicht von vorneherein von seiner vertraglichen Haftung befreien. Wenn ein Käufer Mängel am gekauften Fahrzeug festgestellt hat, deren Beseitigung er verlangt, muss er zunächst seinem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn die Nacherfüllung seitens des Verkäufers gescheitert ist oder der Verkäufer es abgelehnt hat, den Mangel zu beseitigen, darf der Käufer das Auto zurückgeben oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Käufer darf den Mangel nicht eigenmächtig selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen, ohne dass der Verkäufer die Gelegenheit hatte, den Mangel zu überprüfen. In diesem Fall geht der Käufer sonst leer aus. Die Verkehrsanwälte weisen auf diese Rechtsfolge besonders hin, weil bei Laien der Irrtum weit verbreitet ist, man dürfe Mängel des Autos ohne weiteres durch andere Werkstätten reparieren lassen und der Verkäufer müsse deren Kosten dann bezahlen.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl, Stuttgart, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 06/04)



