Arbeitskreis VI: Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse umsetzen!Goslar (DAV). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung am 21. Dezember 2004 neue Grundsätze für die Ahndung von Fahrten nach Konsum von Cannabis aufgestellt. Demnach ist für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG eine solche »THC-Konzentration« im Blut erforderlich, die zumindest eine Einschränkung der Verkehrstauglichkeit des Fahrers als möglich erscheinen lässt. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis besteht frühestens ab einem Wert von 1,0 ng/ml eine solche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fordert anlässlich des Verkehrsgerichtstages eine Bußgeldbewährung erst ab 1,5 ng/ml. Nur so könne die wissenschaftlich erwiesene Messungenauigkeit von 0,5 ng/ml, die man dem Gefahrengrenzwert noch hinzu addieren müsse, berücksichtigt werden. Am sinnvollsten wäre es, Verfahren mit Werten bis 1,5 ng/ml nicht zu verfolgen.»Auch in den verwaltungsrechtlichen Bereich müssen die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft in die Rechtsprechung eingearbeitet werden«, erläutert Rechtsanwalt Hartmut Roth von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Es müsse eine praxistaugliche Abgrenzung des gelegentlichen vom regelmäßigen Cannabis-Konsum geben. Dieser würde bisher über ein im Blut nachgewiesenes Stoffwechselprodukt, der THC-COOH-Konzentration, erfolgen. Derzeit werde der Führerschein von den Verwaltungsbehörden bei einem Wert ab 75 ng/ml entzogen. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, ist ein Nachweis der Fahruntüchtigkeit aber erst ab einem von 150 ng/ml geführt. Nach Auffassung der Verkehrsrechtsanwälte darf der Führerschein erst ab einem solchen Wert entzogen werden.
Berlin, 25.01.2006 (Nummer VGT 5/06)



