Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Arbeitskreis VI: Verkehrsüberwachung in Deutschland und Europa, DAV: Hohen Standard in Deutschland nicht verwässern


Goslar (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die Anstrengungen der Europäischen Kommission, den Straßenverkehr sicherer zu machen. In Deutschland haben aber die Maßnahmen des Bundes und der Länder in den letzten Jahren bereits zu einer stetigen Reduzierung der Zahl der getöteten Unfallopfer geführt. Die weit in die Bürgerrechte eingreifenden Empfehlungen der Kommission zu konkreten Maßnahmen bei der Durchsetzung der Verkehrskontrollen müssen aber kritisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden. Keinesfalls darf der hohe Standard in Deutschland verwässert werden.Die teilweise bis in das Details vorgeschriebene gleichförmige Ausgestaltung der Verkehrskontrollen für alle europäischen Staaten ist abzulehnen. Sie berücksichtigt nicht die jeweiligen Besonderheiten im Verhältnis der Staaten zu ihren Bürgern. Sie führt dort zum Rückschritt, wo durch intelligente Kontrollmaßnahmen bessere Ergebnisse erzielt werden können. Nur durch die regional gestaltete Verkehrsüberwachung bleibt die Bürgernähe gewahrt, die Voraussetzung für die Akzeptanz der Maßnahmen und Verhaltensanpassung ist.So ist der in Deutschland regelmäßig praktizierte Einsatz mobiler - und damit nicht vorhersehbarer - Geschwindigkeitskontrollen der Vorgabe der EU, feste Kontrollstellen (»Starenkästen«) zu installieren, vorzuziehen.Die in den Empfehlungen vorgesehene gleich hohe Bestrafung des Fahrzeughalters bei der Nichtermittlung des Täters verstößt elementar gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung und beseitigt grundlegende Zeugnisverweigerungsrechte. »Auch weiterhin soll niemand gezwungen werden, sich selbst oder nahe Angehörige den Verfolgungsorganen auszuliefern«, so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, in Goslar.Die von der Kommission geforderte Verschärfung der Sanktionen zur Erhöhung der abschreckenden Wirkung ist kein geeignetes Mittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Auch bei höheren Strafen findet ein Gewöhnungseffekt statt, der einen langfristigen Erfolg ausschließt. Sinnvoller wäre es, Anreize zur freiwilligen Nachschulung zu schaffen, wie dies das deutsche Punktesystem vorsieht.

Berlin, 25.01.2005 (Nummer VGT 06/05)

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