Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Arbeitskreis VII: Die Auswertung von Fahrzeugdaten bei der Unfallanalyse


Anwälte gegen Pflicht zur SelbstbelastungKeine Datenauswertungen zur Unfallanalyse gegen den Willen der BetroffenenGoslar (DAV). Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wenden sich gegen sogenannte Event-Data-Recorders (EDS), die die gesamten Daten der Fahrt aufzeichnen. Damit bestehe die Gefahr der lückenlosen Überwachung der Verkehrsteilnehmer. Die Auswertung der Daten führe zu der Verpflichtung, durch die Herausgabe der gespeicherten Daten den Behörden die Strafverfolgung gegen sich selbst zu ermöglichen. Dies stehe im Widerspruch zu dem in Deutschland tragenden verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss. Dass trotz zunehmenden Verkehrs die Anzahl der Unfälle und der im Straßenverkehr Getöteten und Verletzten sinkt, beruhe nicht auf einer stärkeren Überwachung, sondern vor allem auf dem technischen Fortschritt der Fahrzeuge.»Der verfassungsrechtlich verbriefte Datenschutz muss auch bei der Fahrzeugdatenerfassung und -verarbeitung strikt eingehalten werden«, so Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen auf keinen Fall personenbezogene Fahrzeugdaten verarbeitet werden, auch nicht für Zwecke der Unfallanalyse.Falls der Gesetzgeber für Neufahrzeuge den Einbau eines sogenannten Event-Data-Recorders (EDS) in Fahrzeuge vorschreibt, der die gesamten Daten der Fahrt aufzeichnet, muss unter allen Umständen auch die Art und der Umfang der Berechtigung der Datenverwertung genau geregelt werden. Die verfassungsmäßigen Grundsätze müssen dabei unbedingt eingehalten werden.Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von den neuen elektronischen Fahrzeugsystemen erfassten und gespeicherten Informationen für Zwecke der Unfallanalyse genutzt werden können und dürfen, wurde wiederholt vom Verkehrsgerichtstag zu Recht kontrovers diskutiert. Der sogenannte Unfalldatenspeicher (UDS) konnte sich in der Vergangenheit nicht durchsetzen.Zur Steigerung der Verkehrssicherheit ist dem technischen Fortschritt der Vorzug gegenüber der Einschränkung der Rechte der Autofahrer zu geben.

Berlin, 24.01.2007 (Nummer VGT 7/07)

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