Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Arbeitskreis VII: Die Belastbarkeit des Fahrzeugführers


46. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 23. bis 25. Januar 2008 in GoslarGoslar (DAV). In der Vergangenheit hat die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen in Kraftfahrzeugen deutlich zugenommen. Fahrerassistenzsysteme können einerseits den Kraftfahrer entlasten, andererseits beanspruchen sie jedoch unter Umständen auch in erheblichem Maße Aufmerksamkeit des Kraftfahrers, was sich insbesondere in kritischen Verkehrssituationen fatal auswirken kann. Zu denken ist hierbei beispielsweise an die Ablenkung des Kraftfahrers durch den Einsatz von Navigationssystemen.Der Arbeitskreis VII wird sich zum einen mit den haftungsrechtlichen Konsequenzen der fehlerhaften Verwendung von Fahrerassistenzsystemen beschäftigen. Hierzu gehört auch die Frage, wer haftungsrechtlich verantwortlich ist, wenn Fahrerassistenzsysteme fehlerhaft arbeiten, aber nicht übersteuerbar sind.Ein weiterer Schwerpunkt des Arbeitskreises wird die Problematik der visuellen Informationsaufnahme darstellen. Hier geht es um die Frage, welche und vor allem wie viele Informationen der Mensch visuell überhaupt wahrnehmen kann. Darüber hinaus wird sich der Arbeitskreis auch mit der Frage beschäftigen, ob technische Optimierungen tatsächlich immer benutzerfreundlich sind. Es ist insoweit regelmäßig zu prüfen, ob technische Neuerungen tatsächlich Vorteile für den Benutzer bringen oder letztlich nur Konfusion erzeugen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass viele Autofahrer immer älter werden und den technischen Neuerungen hilflos gegenüberstehen.Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 / 2 11 11 89

Berlin, 23.01.2008 (Nummer VGT 07/08)

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