Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Arbeitskreis VII: Reform des Rechtsberatungsgesetzes


DAV: Opferschutz nur durch unabhängige Verkehrsanwälte möglichGoslar (DAV). Das geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) soll durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vollständig ersetzt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ist insoweit abzulehnen, als er ausgerechnet für den hochsensiblen Bereich der Unfallschadenregulierung eine im Interesse des Verbraucherschutzes unverantwortliche Differenzierung zwischen »bloßer« Schadensabrechnung, dann keine juristische Qualifikation des Beraters erforderlich, und streitiger Schadenregulierung, dann juristische Qualifikation des Beraters vorgeschrieben, vorsieht.Jede Reform des Rechtsberatungsrechts muss aber nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) den umfassenden Opferschutz gewährleisten. Unfallgeschädigte dürfen nicht zum Spielball der Marktbeteiligten (Werkstätten, Sachverständige, Mietwagenunternehmen, Versicherer etc.) werden, welche naturgemäß eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Nur unabhängige Rechtsanwälte, welche keine eigenen Interessen bei der Schadenregulierung verfolgen, können Verbraucherschutz gewährleisten.Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl, der Regionalbeauftragte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV in Stuttgart, erinnert daran, dass sich der Verkehrsgerichtstag seit Jahrzehnten wiederholt nahezu einstimmig für die Steigerung der fachlichen Qualität der Verkehrsanwälte ausgesprochen hat und dass mit der Einführung des »Fachanwalts für Verkehrsrecht« nunmehr ausgewiesene Verkehrsexperten zur Verfügung stehen. »Es gibt bei der Unfallschadenregulierung so gut wie keine einfachen, nicht streitigen Ansprüche. Die Unfallschadenregulierung ist komplex und kompliziert. Deshalb ist es völlig unverantwortlich, ausgerechnet Verkehrsopfer den Risiken fehlerhafter und unvollständiger Beratung und Vertretung auszusetzen, wenn auf der anderen Seite der Schadenabwicklung bestausgebildete Schadenregulierer der Versicherer stehen«, meint Hörl.Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, betont: »Wenn im neuen RDG die Unterscheidung zwischen ›Dienstleistung‹ und ›Rechtsdienstleistung‹ beibehalten wird, muss auf jeden Fall völlig klar sein, dass die Unfallschadenregulierung generell ›Rechtsdienstleistung‹ ist. Andernfalls nähme der Gesetzgeber den Verbraucherschutz nicht mehr ernst!«

Berlin, 25.01.2006 (Nummer VGT 6/06)

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