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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Arbeitskreis VII: Verkehrslenkung durch Steuern und Gebühren - Keine weitere Ausdehnung von Maut-Systemen


Goslar (DAV). Die bisherigen Steuern und Gebühren wie die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer oder die beabsichtigte Einführung der Lkw-Mautgebühr dienen neben fiskalischen Interessen teilweise auch der Steuerung des Verhaltens der Bürger. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darf man sich von dem Einsatz öffentlicher Abgaben als Anreizinstrumente zu einer Verhaltenssteuerung allerdings nicht allzu viel versprechen. Eine Ausdehnung der mautpflichtigen Straßen auf das Bundesfernstraßennetz sollte dabei vermieden werden. Die Einführung einer City-Maut ist abzulehnen. Sie ist als Instrument verkehrspolitischer Verhaltenssteuerung weder sonderlich geeignet, noch unter dem Aspekt des Schutzes der Mobilität der Bevölkerung erwünscht. Bezüglich der Lkw-Mautgebühr muss diese auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt bleiben. Das Mautaufkommen muss in vollem Umfang der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur eingesetzt werden, fordern die Anwälte.Die beabsichtigte Einführung einer Lkw-Mautgebühr auf den Bundesautobahnen muss vor dem Hintergrund der Krise, in der sich die Verkehrsinfrastrukturfinanzierung befindet, gesehen werden. Ein erheblicher Teil der im Bundesverkehrswegeplan 1992 bis 2012 vorgesehenen Investitionen kann nicht über den Haushalt finanziert werden. Die Mautgebühr bedeutet den Einstieg in den Übergang von der Haushalts- zur Benutzerfinanzierung. Ein Lenkungszweck, wie etwa bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Mineralölsteuer, die auch ökologischen Zwecken dient, steht hierbei im Hintergrund. Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte ist zu begrüßen, dass sich die Mautpflicht ausschließlich auf im Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen beschränkt. Die vorgesehenen Ausnahmen, beispielsweise für Schausteller und Zirkusgewerbe, sind sachgerecht. Es erscheint rechtspolitisch nicht sinnvoll, die Mautgebühr auch auf Pkw-Fahrer auszudehnen, weil bei ihnen ein Lenkungszweck (Verlagerung des gewerblichen Verkehrs auf die Schiene) von vorne herein nicht greift.Bei der Festsetzung der Mauthöhe sollten zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrung die von den Mautschuldnern bisher schon geleisteten verkehrsspezifischen Abgaben (Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer) berücksichtigt werden. Eine Staffelung der Maut nach der Emissionsklasse des jeweiligen Fahrzeuges wäre ein geeignetes Lenkungsziel.Die Einführung eines elektronischen Mautsystems würde im übrigen auch Probleme beim Rechtsschutz aufwerfen, soweit nicht per Bescheid eine Nacherhebung erfolgt. In jedem Fall muss vermieden werden, dass die gespeicherten Daten langfristig erfasst und zu anderen Erfassungszwecken verwendet werden.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Ulrich Ziegert, Lüneburg, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.

Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 07/04)

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