Arbeitskreis VII: Verkehrslenkung durch Steuern und Gebühren - Keine weitere Ausdehnung von Maut-Systemen
Goslar (DAV). Die bisherigen Steuern und Gebühren wie die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer oder die beabsichtigte Einführung der Lkw-Mautgebühr dienen neben fiskalischen Interessen teilweise auch der Steuerung des Verhaltens der Bürger. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darf man sich von dem Einsatz öffentlicher Abgaben als Anreizinstrumente zu einer Verhaltenssteuerung allerdings nicht allzu viel versprechen. Eine Ausdehnung der mautpflichtigen Straßen auf das Bundesfernstraßennetz sollte dabei vermieden werden. Die Einführung einer City-Maut ist abzulehnen. Sie ist als Instrument verkehrspolitischer Verhaltenssteuerung weder sonderlich geeignet, noch unter dem Aspekt des Schutzes der Mobilität der Bevölkerung erwünscht. Bezüglich der Lkw-Mautgebühr muss diese auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt bleiben. Das Mautaufkommen muss in vollem Umfang der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur eingesetzt werden, fordern die Anwälte.Die beabsichtigte Einführung einer Lkw-Mautgebühr auf den Bundesautobahnen muss vor dem Hintergrund der Krise, in der sich die Verkehrsinfrastrukturfinanzierung befindet, gesehen werden. Ein erheblicher Teil der im Bundesverkehrswegeplan 1992 bis 2012 vorgesehenen Investitionen kann nicht über den Haushalt finanziert werden. Die Mautgebühr bedeutet den Einstieg in den Übergang von der Haushalts- zur Benutzerfinanzierung. Ein Lenkungszweck, wie etwa bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Mineralölsteuer, die auch ökologischen Zwecken dient, steht hierbei im Hintergrund. Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte ist zu begrüßen, dass sich die Mautpflicht ausschließlich auf im Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen beschränkt. Die vorgesehenen Ausnahmen, beispielsweise für Schausteller und Zirkusgewerbe, sind sachgerecht. Es erscheint rechtspolitisch nicht sinnvoll, die Mautgebühr auch auf Pkw-Fahrer auszudehnen, weil bei ihnen ein Lenkungszweck (Verlagerung des gewerblichen Verkehrs auf die Schiene) von vorne herein nicht greift.Bei der Festsetzung der Mauthöhe sollten zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrung die von den Mautschuldnern bisher schon geleisteten verkehrsspezifischen Abgaben (Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer) berücksichtigt werden. Eine Staffelung der Maut nach der Emissionsklasse des jeweiligen Fahrzeuges wäre ein geeignetes Lenkungsziel.Die Einführung eines elektronischen Mautsystems würde im übrigen auch Probleme beim Rechtsschutz aufwerfen, soweit nicht per Bescheid eine Nacherhebung erfolgt. In jedem Fall muss vermieden werden, dass die gespeicherten Daten langfristig erfasst und zu anderen Erfassungszwecken verwendet werden.Für die Arbeitsgemeinschaft: Rechtsanwalt Ulrich Ziegert, Lüneburg, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.
Berlin, 26.01.2004 (Nummer VGT 07/04)



