Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Auch auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung


Kenzingen/Berlin (DAV). Gerade beim Rückwärtsausparken aus einer Parkbucht muss ein Autofahrer besonders aufmerksam und stets bremsbereit sein. Kommt es zu einem Unfall, trifft ihn sonst unter Umständen die Hauptschuld. Davor warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts Kenzingen im Breisgau vom 29. Januar 2008 (AZ: 1 C 169/07).Eine Autofahrerin, die spätere Klägerin, hatte ihren Wagen auf einem privaten Parkplatz abgestellt. Der Parkplatz war in mehrere Fahrstraßen aufgeteilt, von denen jeweils rechts und links Parkbuchten im rechten Winkel abgingen. Der Wagen einer anderen Frau stand gegenüber dem Wagen der späteren Klägerin auf der anderen Seite der Fahrstraße. Beim Hinausfahren kollidierten die beiden Wagen. Die Klägerin forderte Schadensersatz. Sie wäre bereits ganz aus der Parkbucht hinausgefahren, als die andere Fahrerin aus ihrer Parklücke zurückgesetzt hätte und auf ihr Auto aufgefahren sei. Die Beklagte behauptete, die beiden Frauen hätten zeitgleich mit dem Ausparken begonnen und das jeweils andere Auto dabei nicht beachtet.Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen habe. Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten würden belegen, dass die Klägerin entgegen ihrer Aussage noch beim Zurücksetzen war, als der Unfall passierte. Aber auch, dass die Beklagte beim Rückwärtsfahren nicht die gebotene besondere Sorgfalt hatte walten lassen. Das heißt, sie hätte sich stets vergewissern müssen, ob der Raum hinter ihrem Auto frei ist und dementsprechend bremsbereit sein müssen.Gerade bei Fragen der Haftungsverteilung ist anwaltliche Hilfe erforderlich. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de . oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 14.11.2008 (Nummer 44/08)

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