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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Auch bei Glatteis: Unfallstelle muss gesichert werden


SCHWELM (DAV). Auch bei starkem Glatteis muss eine Unfallstelle abgesichert werden, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Darauf haben die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen.Sie bezogen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Schwelm. In dem Fall war eine Autofahrerin auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und gegen ein geparktes Auto geprallt. Die Frau ließ den in die Fahrbahn hineinragenden Wagen stehen, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten oder ein Warndreieck aufzustellen. Minuten später kam eine andere Fahrerin an der Unfallstelle vorbei, sah das Hindernis, kam beim Bremsversuch ins Rutschen und fuhr auf das stehende Auto auf.Vor Gericht stritten beide Frauen jetzt um die Haftungsquote. Die erste Unfall-Fahrerin fühlte sich im Recht: Es sei so spiegelglatt gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, ein Warndreieck aufzustellen. Zudem hätte die zweite Fahrerin ausreichend Platz gehabt, um an dem Hindernis vorbei zu fahren. Damit sei die Kollision für sie selbst ein unabwendbares Ereignis, für das sie nicht haften müsse.Das Gericht verteilte jedoch die Verschuldensbeiträge 50:50. Zum einen hätte die erste Unfall-Fahrerin zwingend die Warnblinkanlage einschalten müssen. Zum anderen hätte sie trotz der Glätte zumindest den Versuch unternehmen zu müssen, ein Warndreieck aufzustellen oder es für die Fahrer nachfolgender Autos sichtbar zu positionieren. Schließlich habe sie ein Verkehrshindernis geschaffen, als sie ihr beschädigtes Auto auf der Fahrbahn stehen ließ. Die zweite Unfall-Fahrerin hätte wesentlich langsamer fahren müssen. Im Ergebnis sei das Verschulden der Unfall-Fahrerinnen gleich zu bewerten.Ein Anwalt oder eine Anwältin klärt darüber auf, welche Chancen man in einem Prozess hat. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich über die angegebene Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.Amtsgericht SchwelmUrteil vom 12. November 2003Aktenzeichen: 23 C 58/03

Berlin, 29.11.2004 (Nummer 33/04)

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